Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

FR: Neuerungen 2021 im Steuerwesen

30.12.2021

Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Bereich des Steuerwesens für den Kanton Freiburg für die Steuerperiode 2021 sowie einen Überblick über die Neuerungen für die folgende und frühere Perioden.

I. Steuerperiode 2021

Wichtigste Änderungen für die Steuererklärung 2021:

1. Höhere Abzüge für Krankenkassenprämien

Die Abzüge für Krankenkassenprämien werden erhöht. Sie betragen 9620 Franken für Verheiratete, 4810 Franken für Erwachsene, 4210 Franken für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) und 1140 Franken für Kinder (0 bis 18 Jahre).

2. Abzüge für Beiträge in die Säule 3a im Jahr 2021

Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der maximal zulässige Steuerabzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen 6883 Franken für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und 34 416 Franken für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören.

3. Abzug der Kinderbetreuungskosten

Der maximale Steuerabzug für Kinderdrittbetreuungskosten beträgt 12 000 Franken pro Kind, das das 14 Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

4. Sozialabzug für alleinstehende Steuerpflichtige in bescheidenen Verhältnissen

Der Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen ohne Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren Einkommen, nach den Abzügen den Betrag von 20 000 Franken nicht übersteigt, wird auf 4000 Franken erhöht. Der Abzug wird dann bis zu einem Jahreseinkommen von 39 000 Franken degressiv gewährt.

5. Sozialabzüge auf dem steuerbaren Vermögen

Der Sozialabzug auf dem Reinvermögen für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt in der Hauptsache bestreiten, beträgt 105 000 Franken, wenn das Reinvermögen 125 000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jede zusätzliche Reinvermögentranche von 35 000 Franken um 20 000 Franken gekürzt. Für alleinstehende Personen wird ein Betrag von 55 000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 75 000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jede zusätzliche Reinvermögenstranche von 25 000 Franken um 10 000 Franken gekürzt. 

6. Senkung des Vermögenssteuertarifs

Die Vermögenssteuer wurde geändert und ab 1. Januar 2021 gemäss nachstehender Abstufung berechnet, wobei sich der Steuersatz nach dem gesamten steuerbaren Vermögen richtet (Art. 62 Abs. 1 Bst. 1a DStG):

a. für die erste Vermögenstranche bis 50 000 Franken: 0,5 ‰

b. für die Vermögenstranche von 50 001 bis 100 000 Franken: 1,1 ‰

c. für die Vermögenstranche von 100 001 bis 200 000 Franken: 1,8 ‰

d. für die Vermögenstranche von 200 001 bis 400 000 Franken: 2,5 ‰

e. für die Vermögenstranche von 400 '001 bis 700 000 Franken: 3,1 ‰

f. für die Vermögenstranche von 700 001 bis 1 000 000 Franken: 3,5 ‰

g. für die Vermögenstranche von 1 000 000 bis 1 200 000 Franken: 3,7 ‰

h. für die Vermögensbeträge über 1 200 000 Franken: 2,9 ‰

Vermögensbruchteile werden auf den nächsttieferen Betrag von 1000 Franken und nicht mehr auf den nächsttieferen Betrag von 100 Franken abgerundet.

7. Senkung des jährlichen Steuerfusses der direkten Kantonssteuern

Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2021 beträgt 98 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG. Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Vermögen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2021 beträgt 100 % der Steuersätze nach Artikel 62 DStG.

8. Änderungen bei der Quellensteuer

Die kantonalen Änderungen bei der Quellensteuer folgen denen des Bundesrechts. Sobald einer der Ehegatten die schweizerische Staatsangehörigkeit erlangt oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, entfällt die Quellensteuer. Die ordentliche Steuerveranlagung gilt folglich für beide Ehegatten. Die Grundsätze und Bedingungen betreffend die Quellensteuer bleiben unverändert.

9. Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Ab der Steuerperiode 2021 erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage der Abrechnung der laufenden Steuerperiode. Sie bezieht sich nicht mehr auf die Abrechnung der zukünftigen Steuerperiode. Die Abrechnung der Steuerperiode 2021 enthält somit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer der Jahre 2020 und 2021.

10. Ausgleichszins

Ab 2022 (Kalenderjahr) wird der Ausgleichszins auf 0 % festgesetzt.

11. Besonderheiten im Zusammenhang mit Covid-19

Aufgrund der Covid-19- Krise haben viele Steuerpflichtige auch dieses Jahr im Homeoffice gearbeitet, was zu einer Senkung der Berufskosten führt. Die KSTV verzichtet jedoch auf die Korrektur dieser Kosten. Eine Person mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % kann daher ihre Abzüge auf der Grundlage von 220 normalerweise bei ihrem Arbeitgeber geleisteten Arbeitstagen berechnen. 

II. Steuerperiode 2022

Änderungen für die Steuerperiode 2022:

1. Senkung des Steuerfusses der direkten kantonalen Steuer

Die weiterhin angespannte Gesundheitssituation im Jahr 2021 hat den Grossen Rat veranlasst, den kantonalen Einkommenssteuerfuss als Unterstützungsmassnahme erneut zu senken. Dieser wurde für die Steuerperiode 2022 auf 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG festgesetzt. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.

2. Steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen

In der Schweiz verhängte finanzielle Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter (Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen die Grundsätze des schweizerischen Rechts verstossen, oder falls das betroffene Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

3. Herabsetzung der Steuern um 50 % bei Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen

Artikel 37 Abs. 6 DStG sieht bei der Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen eine Herabsetzung der auf das Grundstück entfallenden Steuern um 50 % vor, wenn es nicht innert 5 Jahren veräussert wird. Ab 2022 verankert das Gesetz dazu die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung, die auch dann eine Herabsetzung um 50 % gewährt, wenn die steuerpflichtige Person das Grundstück nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an eines ihrer Kinder überträgt.

4. Änderungen beim Berufskostenabzug

Bei der direkten Bundessteuer gibt es eine neue Regelung beim Berufskostenabzug für Unselbstständigerwerbende, die ein Geschäftsfahrzeug für private Zwecke nutzen. Auf kantonaler Ebene wird der Privatanteil (pro Monat) 0,9% des Kaufpreises des Fahrzeuges betragen. Dieser Betrag wird zum Einkommen hinzugerechnet. Die steuerpflichtige Person kann jedoch nachweisen, dass ihr Privatanteil niedriger ist.

Das verbreitete Homeoffice wirkt sich auf die Berufskosten und deren Abzugsfähigkeit aus. Nach der neuen Regelung kann eine steuerpflichtige Person, die ganz oder teilweise im Homeoffice tätig ist, für die Tage, an denen sie nur zuhause arbeitet, die Fahr- oder Verpflegungskosten nicht in Abzug bringen. Die Anzahl der Homeoffice-Tage oder der Beschäftigungsgrad während des betreffenden Jahres müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Abzüge sind für die Arbeitstage zulässig, an denen am Arbeitsort gearbeitet wird. Die KSTV kann von der steuerpflichtigen Person eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers verlangen.

Bei freiwilligem Homeoffice können die damit verbundenen berufsbedingten Auslagen nicht als abzugsfähige Ausgaben qualifiziert werden. Bei vorgeschriebenem Homeoffice ist die Situation eine andere, da die für das Homeoffice erforderliche Hardware nicht unbedingt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Kommt der Arbeitgeber nicht für die erforderlich Ausrüstung auf, kann die steuerpflichtige Person den Abzug der entsprechenden Kosten geltend machen. 

5. Herabsetzung des Steuersatzes für Beteiligungen aus nicht börsenkotierten Wertpapieren einer schweizerischen Gesellschaft

Ab dem 1. Januar 2022 tritt eine Senkung des Steuersatzes für nicht kotierte Wertpapiere in Kraft. Der nach Artikel 62 Abs. 1a DStG ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen, der auf Beteiligungsrechte am Grund- oder Gesellschaftskapital einer schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entfällt, deren Titel nicht an einer Börse kotiert sind oder regelmässig ausserbörslich gehandelt werden. 

Ursprünglich publiziert am
FR