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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

UR: Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2023

22.11.2022

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2022 beträgt 112,5 Punkte und hat sich im Vergleich zur letzten Anpassung im Jahre 2012 um 2,09 Prozent erhöht. Folglich muss der Kanton für das Steuerjahr 2023 die im Steuergesetz in Frankenbeträge festgesetzten Abzüge und Steuerfreibeträge bei der Einkommens- und Vermögenssteuer erhöhen.

Die Finanzdirektion prüft jährlich gestützt auf Artikel 67 des Steuergesetzes, ob aufgrund der Teuerung die Frankenbeträge von Abzügen und Steuerfreibeträgen anzupassen sind. Für den Ausgleich der kalten Progression ist jeweils die Veränderung seit der letzten Anpassung massgebend, wobei eine negative Teuerung gemäss Steuergesetz zu keiner Anpassung führt. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise

Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2022 beträgt 112,5 Punkte (Basis Mai 2000) und hat sich im Vergleich zur letzten Anpassung auf der Basis des Indexwertes vom 30. Juni 2011 von 110,2 Punkte um 2,09 Prozent erhöht. Für neu eingeführte Abzüge und Freibeträge ist jeweils der Indexstand am 31. Dezember vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung relevant. Die Finanzdirektion kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer eine Anpassung der Frankenbeträge auf das gleiche Niveau vornehmen. Folglich kann dies bei den Abzügen und Freibeträgen zu unterschiedlich starken Veränderungen führen.

Anpassung der Sozialabzüge, der allgemeinen Abzüge und Steuerfreibeträge

Mit dem Ausgleich der kalten Progression sind vor allem die tarifarischen Sozialabzüge, die allgemeinen Abzüge und die Freibeträge anzupassen (vgl. nachstehende Tabelle). So erhöht sich der Abzug für Ehepaare aufgrund der Teuerung von 2,09 Prozent auf 26'100 Franken. Im Vergleich dazu verändert sich der auf den 1. Januar 2016 eingeführte Abzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten wesentlich stärker, weil der Landesindex für Konsumentenpreise infolge der damals negativen Teuerung eine wesentlich stärkere Abweichung aufweist. Die Finanzdirektion nutzt die Gelegenheit und passt – zwecks Koordination mit dem Bundesrecht – mehrere Abzüge und Freibeträge an das Niveau der direkten Bundessteuer an.  

Auswirkungen auf den Steuerertrag

Ohne Anpassung dieser Abzüge würden Kanton und Gemeinden mehr Steuern einnehmen, weil die steuerpflichtigen Personen teuerungsbedingt mit Lohnanpassungen rechnen können. Der Ausgleich der kalten Progression soll die Kaufkraft der Steuerzahlerinnen und –zahler weitgehend erhalten. Folglich rechnet der Kanton mit keinen Steuerausfällen.

Sozialabzüge beim Einkommen

2022
in Fr.

2023
 in Fr.

Abzug für Ehepaare

25’600

26’100

Abzug für Halbfamilien

20’100

20’500

Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen

14’600

14’900

Kinderabzug

8’000

8’200

Weiterbildungsabzug für Kinder

- mit auswärtiger Verpflegung

4’300

4’400

- mit auswärtiger Verpflegung und Unterkunft

12’900

13’100

Unterstützungsabzug

3’000

3’100

Sozialabzüge beim Vermögen

2022
in Fr.

2023
in Fr.

- für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben

201’100

205’300

- für die übrigen Steuerpflichtigen

100’600

102’600

- für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind

30’200

30’800

Allgemeine Abzüge und Steuerfreibeträge beim Einkommen

2022
in Fr.

2023
in Fr.

Abzug vom Eigenmietwert

7’500

7’700

*Versicherungsabzug für Ehepaare

- mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a

3’300

3’600

- ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

4’950

5’400

*Versicherungsabzug für die übrigen Steuerpflichtigen

- mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a

1’700

1’800

- ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

2’550

2’700

*Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

12’000

12’700

Zweiverdienerabzug vom neu 14'900 Franken (bisher 14'600 Franken) übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkommens.

3’500

3’700

Abzug für Mitgliederbeiträge u. Zuwendungen an politische Parteien

10’100

10’300

Feuerwehrsold, Steuerfreibetrag

5’000

5’200

*Gewinnspiele, Steuerfreibetrag Grossspiele

1'000’000

1'038’300

*Einsatzkosten Geldspiele

5’000

5’200

*Spieleinsätze Online-Spiele

25’000

26’000

* Anpassung der Beträge an die direkten Bundessteuer

Ursprünglich publiziert am
UR