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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Verrechnungssteuer - Änderung der Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben und Systemwechsel mit der UStR II

25.02.2010

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde auch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) geändert. Das bestehende Sparheftprivileg wurde aufgehoben. Dafür werden die Zinsen von allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt. Die ESTV hat gestern zum Thema ein Rundschreiben erlassen, dass die Auslegung der neuen Regelung darstellt.

Freibetrag für alle Kundenguthaben

Der neue Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. c VStG verzichtet auf die Einschränkung «von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen» und hält den Begriff «Kundenguthaben» fest. Dementsprechend gilt die Ausnahmeregelung bis zu einem Zinsbetrag von 200 CHF für ein Kalenderjahr für alle Arten von Kundenguthaben, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG eigentlich der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Die Freigrenze gilt nicht für Obligationen und diesen gleichgestellten Wertpapieren.

Begrenzung auf Kundenguthaben, die nur einmal jährlich abgeschlossen werden

Von der Freigrenze können nur diejenigen Kundenguthaben profitieren, welche einmal pro Kalenderjahr abgeschlossen werden und deren Zins nur einmal vergütet wird. Für andere Periodizitäten ist die Beanspruchung der Freigrenze ausgeschlossen, selbst wenn tatsächlich nur ein Habenzins pro Jahr anfällt. Bei Kontokorrentkonti kann die Freigrenze auch dann beansprucht werden, wenn etwa vierteljährliche Sollzinsbelastungen als Akontozahlung behandelt werden und kein Habenzins ausgewiesen wird, da in diesem Fall kein unterjähriger Abschluss vorgenommen wird. Der massgebende Abschluss mit Verrechnungssteuerabzug und Bescheinigung erfolgt nur einmal jährlich (per Ende Jahr oder bei definitiver Auflösung des Kundenguthabens). Bei Abschluss können die Soll- und Habenzinsen weiterhin gegenseitig verrechnet werden. Die Verrechnungssteuer fällt nur an, wenn die Differenz zu Gunsten des Kunden die Freigrenze von 200 Franken übersteigt.Direkt zum Rundschreiben