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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

16.04.2010

Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat vorgestern die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund (Änderung des DBG) und Kantone (Änderung des StHG) eröffnet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu beseitigen.Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuerabzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung der Obergrenze des Abzuges im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten – Weitere Informationen zur Vorlage

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Quelle: efd