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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

AG: Start des Projektes zur Steuergesetzrevision 2025

06.06.2023

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 30.05. die Anhörung zur Steuergesetzrevision 2025 eröffnet und präsentiert damit den ersten Schritt zur Umsetzung der im März 2023 vom Grossen Rat verabschiedeten Steuerstrategie. Die Revision sieht eine Reduktion der Vermögenssteuern und die Erhöhung von Abzügen für Kinderdrittbetreuungskosten sowie für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten vor. Ferner wird eine Senkung bei der Gewinnsteuer für Vereine und Stiftungen vorgeschlagen. Eine zweite Steuergesetzrevision betrifft den Nachvollzug von Bundesrecht. Dabei handelt es sich um Änderungen im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, welche zwingende Anpassungen im kantonalen Steuergesetz verlangen.

Mit dem Planungsbericht Steuerstrategie 2022–2030 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine steuerpolitische Auslegeordnung vorgelegt. Ziel der kantonalen Steuerstrategie ist die Stärkung des Kantons Aargau als Wohn- und Wirtschaftsstandort. Der Grosse Rat hat die darin enthaltenen Leitsätze beraten und am 21. März 2023 verabschiedet. Der Regierungsrat präsentiert jetzt ein erstes Umsetzungspaket, welches 2025 in Kraft treten soll. Die Anhörungsvorlage enthält zudem alle weiteren möglichen steuerlichen Umsetzungsmassnahmen zur Stärkung des Wohn- und Wirtschaftsstandorts. Damit werden eine maximale Transparenz sowie eine Einordnung in die finanzpolitischen Gegebenheiten ermöglicht.

Senkung Vermögenssteuer

Nachdem mit der Steuergesetzrevision 2022 bereits eine erste Massnahme der Steuerstrategie aus dem Handlungsfeld juristische Personen (Senkung der Gewinnsteuern) in Kraft getreten ist, liegt der Schwerpunkt bei der vorliegenden Teilrevision bei den natürlichen Personen. Finanzdirektor Dr. Markus Dieth präzisiert: "Ein wesentliches Element der Steuergesetzrevision 2025 ist die Steigerung der Attraktivität des Kantons Aargau als Wohnstandort. Darum liegen steuerliche Erleichterungen bei den Privatpersonen im Fokus dieser Revision, indem die Vermögenssteuer gesenkt und mehr Abzüge bei der Kinderdrittbetreuung sowie der Weiterbildung gemacht werden können." Bei der Vermögenssteuer soll einerseits die höchste Tarifstufe reduziert werden. Zusätzlich sollen auch die von der Steuergesetzrevision Schätzungswesen (Liegenschaftsbewertung / Eigenmietwert) betroffenen Steuerpflichtigen entlastet werden, indem weitere Tarifstufen reduziert sowie der steuerliche Freibetrag erhöht werden.

Deutlich mehr Abzüge für Kinderdrittbetreuung und Weiterbildung

Die Steuergesetzrevision 2025 sieht zudem vor, die Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten von 10'000 auf 25'000 Franken pro Kind zu erhöhen und die heutige Reduktion des Maximalabzugs bei Teilzeitpensen aufzuheben. In der Motion Sabina Freiermuth (FDP) und Silvan Hilfiker (FDP) vom 22. November 2022 betreffend Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Kinderdrittbetreuungskosten wurde gefordert, dass aufgrund des Handlungsdrucks die Massnahmen bereits mit der nächsten Steuergesetzrevision umgesetzt werden sollen. Dieses gesellschaftspolitisch wichtige Anliegen wird somit erfüllt. Ebenso sollen die Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten von 12'000 auf 18'000 Franken erhöht werden.

Steuertarifsenkung für Vereine und Stiftungen

Der Gewinnsteuertarif für Vereine und für Stiftungen soll von heute 6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt werden, dies ebenfalls ein Element der Steuerstrategie. Damit gilt ab dem Jahr 2025 sowohl für Vereine und Stiftungen als auch für alle juristischen Personen der einheitliche, einfache Steuertarif von 5,5 Prozent.

Gestaffelte Umsetzung der Steuerstrategie

Die Anhörungsvorlage umfasst sämtliche steuerlichen Massnahmen, welche als Ergebnis der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt werden könnten. Diese Auslegeordnung dient der Transparenz. Der Regierungsrat empfiehlt in seiner Anhörungsvorlage, die mit der Steuerstrategie verbundenen Anpassungen im Steuergesetz gestaffelt anzugehen. Eine erste Staffelung präsentiert der Regierungsrat mit der Revision 2025. Eine weitere Revision könnte auf 2027 in Kraft treten. "Die Auswirkungen der verschiedenen steuerlichen Massnahmen müssen jeweils vor dem Hintergrund der finanzpolitischen Lage beurteilt werden. Dazu gehören auch die Entwicklungen auf internationaler Ebene zur OECD-Mindestbesteuerung, welche noch nicht eindeutig und umfassend abschätzbar sind. Ein gestaffeltes Vorgehen ermöglicht uns, die Zahlen laufend zu aktualisieren und entsprechend Anpassungen vorzunehmen, damit die vom Regierungsrat und Grossen Rat angestrebte Ertragsneutralität auch eingehalten werden kann," sagt Markus Dieth.

Umsetzung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2022 wurde der Kanton Aargau verpflichtet, Anpassungen bei der Vermögens- sowie Eigenmietwertbesteuerung vorzunehmen. Diese Steuergesetzrevision zum Schätzungswesen ist im politischen Prozess bereits fortgeschritten und tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.

Die beiden Postulate vom 14. Juni 2022 der Fraktionen der FDP und der SVP betreffend Steuersenkung für natürliche Personen sowie der Fraktion Die Mitte betreffend Kompensation für natürliche Steuerpflichtige durch Mehreinnahmen Eigenmietwertbesteuerung / Schätzungswesen forderten, dass die aus der Steuergesetzrevision Schätzungswesen resultierenden Mehreinnahmen für Steuersenkungen bei den natürlichen Personen genutzt werden. Mit der Steuergesetzrevision 2025 wird dieses Anliegen erfüllt und die Mehreinnahmen in der Höhe von 63 Millionen Franken werden im System belassen und ermöglichen die Finanzierung der Steuergesetzrevision 2025.

Nachvollzug Bundesrecht

Weitere Anpassungen im Steuergesetz sind nötig, um neueres und für die Kantone verbindliches Bundesrecht ins kantonale Recht zu übertragen. Nachzuvollziehen sind Änderungen und Erlasse im Bundesgesetz über die Harmoni¬sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz). Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung werden ebenfalls Anpassungen im kantonalen Steuergesetz notwendig. Zudem sollen gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, um einerseits die bewährte einfache Praxis der Aargauer Steuerbehörde im Umgang mit kleineren Nachsteuerverfahren fortzuführen und andererseits die direkte Übermittlung von Leistungsabrechnungen an die Steuerbehörden zu vereinfachen.

Beide Steuergesetzrevisionen sollen ab 1. Januar 2025 – zeitgleich und zusammen mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen – in Kraft treten.

Eröffnung Anhörung

Die öffentliche Anhörung zu den beiden Steuergesetzrevisionen dauert vom 30. Mai bis 31. August 2023.

Mehr Informationen zum Thema

Anhörungsunterlagen:

Ursprünglich publiziert am
AG