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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA USA - Änderungsprotokoll in Kraft getreten

20.09.2019
Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 20. September 2019 in Bern die Ratifikationsurkunden zum Änderungsprotokoll ihres Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ausgetauscht. Das gleichentags in Kraft getretene Protokoll stellt einen Meilenstein in den steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA dar.

Ausgetauscht wurden die Ratifikationsurkunden von Staatssekretärin Daniela Stoffel für die Schweiz und Botschafter Edward McMullen für die Vereinigten Staaten. Dieser Vorgang war die letzte Etappe auf dem Weg zum formellen Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.Die beiden Staaten hatten das Protokoll am 23. September 2009 mit Blick auf eine Revision ihres DBA aus dem Jahr 1996 unterzeichnet. Die Schweizerische Bundesversammlung hatte das Protokoll bereits am 18. Juni 2010 genehmigt. Zuständig für die Genehmigung ist in den USA der Senat, der am 17. Juli 2019 grünes Licht gab.Das Kernelement dieser Revision ist der Informationsaustausch. Es wird nicht mehr zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden, weder bei Einzel- noch bei Gruppenersuchen. Dies steht im Einklang mit dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen, den die Schweiz mit über 100 Staaten und Territorien, bislang aber nicht mit den USA, anwendet.Die Informationsersuchen können ab dem Inkrafttreten des Protokolls eingereicht werden, d. h. ab dem 20. September 2019. Die Ersuchen betreffend Finanzkonten müssen sich auf Sachverhalte beziehen, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls, also ab dem 23. September 2009, eingetreten sind. Im Rahmen des FATCA-Abkommens sind Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 30. Juni 2014 zulässig.Weitere Bestimmungen sind: Dividenden an Einrichtungen der individuellen Vorsorge – in der Schweiz die Säule 3a – werden ab dem 1. Januar 2020 von Quellensteuern befreit. Eine obligatorische Schiedsklausel stellt sicher, dass eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden wird, bei welchen sich die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren nicht einigen können.Das Inkrafttreten des Protokolls ebnet den Weg für eine weitere Revision des DBA. Ziel einer solchen Revision sind weitere Verbesserungen, die den Entwicklungen seit der Unterzeichnung des DBA im Jahr 1996 Rechnung tragen.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 20.09.2019