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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort USA

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und den USA

19.05.2021

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF hat eine «Verständigungsvereinbarung vom 16. April 2021 bzw. 6. Mai 2021 betreffend die Berechtigung bestimmter amerikanischer und schweizerischer Pensionseinrichtungen zur Beanspruchung von Abkommensvorteilen gemäss Absatz 3 von Artikel 10 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen» veröffentlicht.

DBA USA - Änderungsprotokoll in Kraft getreten

20.09.2019
Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 20. September 2019 in Bern die Ratifikationsurkunden zum Änderungsprotokoll ihres Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ausgetauscht. Das gleichentags in Kraft getretene Protokoll stellt einen Meilenstein in den steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA dar.Ausgetauscht wurden die Ratifikationsurkunden von Staatssekretärin Daniela Stoffel für die Schweiz und Botschafter Edward McMullen für die Vereinigten Staaten. Dieser Vorgang war die letzte Etappe auf dem Weg zum formellen Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.Die beiden Staaten hatten das Protokoll am 23. September 2009 mit Blick auf eine Revision ihres DBA aus dem Jahr 1996 unterzeichnet. Die Schweizerische Bundesversammlung hatte das Protokoll bereits am 18. Juni 2010 genehmigt. Zuständig für die Genehmigung ist in den USA der Senat, der am 17. Juli 2019 grünes Licht gab.Das Kernelement dieser Revision ist der Informationsaustausch. Es wird nicht mehr zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden, weder bei Einzel- noch bei Gruppenersuchen. Dies steht im Einklang mit dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen, den die Schweiz mit über 100 Staaten und Territorien, bislang aber nicht mit den USA, anwendet.Die Informationsersuchen können ab dem Inkrafttreten des Protokolls eingereicht werden, d. h. ab dem 20. September 2019. Die Ersuchen betreffend Finanzkonten müssen sich auf Sachverhalte beziehen, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls, also ab dem 23. September 2009, eingetreten sind. Im Rahmen des FATCA-Abkommens sind Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 30. Juni 2014 zulässig.Weitere Bestimmungen sind: Dividenden an Einrichtungen der individuellen Vorsorge – in der Schweiz die Säule 3a – werden ab dem 1. Januar 2020 von Quellensteuern befreit. Eine obligatorische Schiedsklausel stellt sicher, dass eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden wird, bei welchen sich die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren nicht einigen können.Das Inkrafttreten des Protokolls ebnet den Weg für eine weitere Revision des DBA. Ziel einer solchen Revision sind weitere Verbesserungen, die den Entwicklungen seit der Unterzeichnung des DBA im Jahr 1996 Rechnung tragen.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 20.09.2019

DBA Schweiz USA: US-Senat genehmigt Änderungsprotokoll

18.07.2019

Gestern hat der US-Senat das Änderungsprotokoll von 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern zwischen der Schweiz und den USA genehmigt. Es handelt sich um einen Meilenstein in den steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA, indem es den Informationsaustausch auf Ersuchen im Steuerbereich nach internationalem Standard zwischen den beiden Ländern einführt.

FATCA-Gesetz in Kraft

06.06.2014
Nachdem das FATCA-Abkommen am 2. Juni 2014 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat beschlossen, das vom Eidgenössischen Parlament genehmigte FATCA-Gesetz auf den 30. Juni 2014 in Kraft zu setzen. Damit können schweizerische Finanzinstitute die neue FATCA-Regelung für US-Personen erleichtert umsetzen. Die weltweite Umsetzung von FATCA beginnt am 1. Juli 2014.Das FATCA-Abkommen Schweiz-USA, welches von den Eidgenössischen Räten im September 2013 genehmigt wurde, ist durch einen Notenaustausch am 2. Juni 2014 in Kraft getreten. Es bringt schweizerischen Finanzinstituten Erleichterungen bei der Umsetzung des amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), welches alle US-Personen umfasst. Die Umsetzung erfolgt in der Schweiz nach dem so genannten Modell 2. Demnach melden schweizerische Finanzinstitute die Kontodaten mit Zustimmung der betroffenen US-Kunden direkt an die US-Steuerbehörde. Daten über nicht kooperationswillige Kunden müssen die USA auf dem ordentlichen Amtshilfeweg anfordern.Gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen hatte das Eidgenössische Parlament im September 2013 das FATCA-Umsetzungsgesetz genehmigt. Das Referendum gegen das Gesetz ist nicht zustande gekommen. Das Gesetz wird nun samt Verordnung betreffend Meldepflichten am 30. Juni 2014 in Kraft gesetzt.Am 21. Mai 2014 hat der Bundesrat den Entwurf des Mandats zu Verhandlungen mit den USA über einen Wechsel zu Modell 1 gutgeheissen. Dieses sieht den automatischen Informationsaustausch vor. Wann ein entsprechendes Abkommen vorliegen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss.

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FATCA-Abkommen tritt erst am 1. Juli 2014 in Kraft

30.09.2013
Die Schweiz und die USA haben mit Notenaustausch das FATCA-Abkommen an den neuen Zeitplan für die Umsetzung von FATCA angepasst. Schweizerische Finanzinstitute müssen FATCA nunmehr erst ab 1. Juli 2014 statt ab 1. Januar 2014 umsetzen.

Initiative für Verschiebung durch US-Finanzministerium

Am 12. Juli 2013 hat das US-Finanzministerium einen Aufschub des Zeitplans für die Umsetzung von FATCA durch ausländische Finanzinstitute um sechs Monate bekanntgegeben. Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete FATCA-Abkommen beruht auf dem früheren Zeitplan mit Beginn der Umsetzung per 1. Januar 2014 und erforderte deshalb eine Anpassung an den neuen Zeitplan.Diese Änderung liegt in der Kompetenz des Bundesrates und sichert schweizerischen Finanzinstituten gleiche Umsetzungsfristen wie Finanzinstituten in anderen Ländern zu. Das Abkommen wurde mit einem Notenaustausch angepasst. Die Änderung wird gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft treten.Das Parlament hat am 27. September 2013 in der Schlussabstimmung das Abkommen genehmigt und das Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die durch die Verschiebung notwendigen Änderungen sind im Bundesbeschluss und im Gesetz berücksichtigt. Das FATCA-Abkommen und das Umsetzungsgesetz unterliegen dem fakultativen Referendum.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 30.09.2013

Joint Statement mit den USA zur Bereinigung des Steuerstreites unter Dach und Fach

30.08.2013
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington eine Vereinbarung (Joint Statement) unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen. Die Lösung, deren Eckpunkte wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst haben, definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden und respektiert gemäss Einschätzung des Bundesrates die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.

Drei Elemente der Bereinigung des Steuerstreites der Banken mit den USA

Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen:
  • Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder,
  • dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können (das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement, also per sofort, in Kraft), sowie
  • den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (der Bundesrat hat dazu eine Musterverfügung veröffentlicht).
Die Lösung soll es den Banken erlauben, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, und dies unter Respektierung der Schweizer Gesetzeslage, ohne rückwirkende Normen oder Notrecht.

Banken brauchen Bewilligung für Teilnahme am Programm der USA

Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, müssen beim Bundesrat eine Bewilligung im Sinne von StGB 271 beantragen.Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und - sobald es in Kraft tritt - dem Protokoll vom 23. September 2009 übermittelt werden.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden müssen die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten. Diese sind in der Musterverfügung des Bundesrates ausdrücklich vorgesehen.

Betroffene Banken

Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, jedoch bestehen Sonderregelungen:
  • Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat (Kategorie 1). Sie können am Programm nicht teilnehmen.
  • Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen.
  • Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.

Hohe Bussen drohen

Die Institute der Kategorie 2 (also Banken, die mutmassliche amerikanisches Recht verletzt haben) werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen  Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird, und zwar wie folgt:
  • Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.
  • Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte und
  • falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.

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US-Steuerstreit – Bundesrat lässt Vereinbarung definitiv ausarbeiten

28.08.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Lösungsvorschlag zur Regelung der Vergangenheit im US-Steuerstreit  erörtert und sein grundsätzliches Einverständnis für die Finalisierung eines Joint Statements gegeben. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die entsprechenden Arbeiten abzuschliessen.

Regelung im Rahmen des geltenden Rechts

Mit der Unterzeichnung des Joint Statements soll den Schweizer Banken ermöglicht werden, den Steuerstreit mit den USA, der die Beziehungen der beiden Länder in der Vergangenheit belastet hat, im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung beizulegen, dies, nachdem die so genannte «Lex USA» im Parlament gescheitert war.

Wortlaut noch nicht bekannt

Der Wortlaut der Vereinbarung ist momentan noch nicht bekannt, soll aber bekannt gegeben werden, sobald das Joint Statement mit den USA unterzeichnet ist.

Steuerstreit Schweiz-USA - das Schlupfloch StGB 271 soll's richten

03.07.2013
Der Bundesrat hat, wie er in einer Medienmitteilung bekanntgibt, an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden festgelegt. Ziel ist – der einzig mögliche Schritt nach der Abfuhr der Lex USA im Parlament – eine Lösung im Rahmen des geltenden Rechts.

Bezugnahme auf die Erklärungen der Räte

Das Parlament ist in der Sommersession auf das dringliche Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten nicht eingetreten. Gleichzeitig haben National- und Ständerat jedoch je eine gleichlautende Erklärung verabschiedet, in der sie zum Schluss gelangen, dass die Schweizer Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Sie anerkennen darin die Notwendigkeit einer raschen Lösung und geben ihrer Erwartung Ausdruck, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice (DoJ) zu kooperieren.

So funktioniert die Erteilung von Einzelbewilligungen gestützt auf «Schlupfloch» StGB 271

Der Bundesrat hat heute die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden zur Bereinigung des Steuerstreits im Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts wie insbesondere dem Datenschutz und arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt. Auf der Basis dieser Eckwerte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzelbewilligung gestützt auf StGB 271 zu beantragen.StGB 271 sanktioniert in Ziff. 1 die Vornahme von Handlungen für eine ausländische Partei oder einen Staat. Diese Handlungen sind aber gemäss dem Wortlaut nur dann verboten, wenn sie ohne Bewilligung erfolgen. Also muss es zulässig sein, solche Handlungen mit Erlaubnis (des Bundesrates) vorzunehmen. Dies nützt der Bundesrat nun aus, um die Datenlieferungen der Banken an die USA zu ermöglichen.

Auflagen sollen Schutz der Rechte der Mitarbeitenden gewährleisten

Wie bereits im dringlichen Bundesgesetz sind gemäss Bundesrat den Persönlichkeitsrechten potentiell betroffener Mitarbeitenden sowie betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden sind zudem weitergehende Fürsorgepflichten und ein angemessener Diskriminierungsschutz als Bewilligungsauflage vorgesehen. Als betroffene Dritte gelten auch die in den sogenannten Leaver-Listen aufgeführten Empfängerbanken. Auf den Leaver-Listen sind nicht-personalisierte Daten im Zusammenhang mit der Schliessung von Konten und dem damit verbundenen Transfer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Ausland enthalten.

Keine Bewilligung für Weitergabe von Kundendaten

Kundendaten sind gemäss Bundesrat von der Bewilligung gemäss StGB 271 nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen der bestehenden Abkommen mit den USA im Bereich der Doppelbesteuerung auf dem Weg der Amtshilfe übermittelt werden.Auf die Bewilligungen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zudem werden mit dem DoJ auf der Basis der verabschiedeten Eckwerte weitere Gespräche betreffend Start eines unilateralen US-Programms zur Vergangenheitsregelung der Banken, gegen die noch kein Strafverfahren eröffnet wurde, geführt. Bei einer Teilnahme am Programm benötigen auch diese Banken eine Bewilligung im Rahmen der verabschiedeten Eckwerte.
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3. Juli 2013

Lex USA gescheitert

19.06.2013
Die Lex USA ist, nachdem der Nationalrat heute mit 123 zu 63 Stimmen bei vier Enthaltungen Nichteintreten beschlossen hat, definitiv gescheitert. Alles Lobbyieren der interessierten Kreise und die Beschwörungen des Bundesrates haben nicht gefruchtet.Damit ist das landläufig als Lex USA bezeichnete Gesetz definitiv gescheitert. Die Folgen dieses Entscheides, also der Ablehnung der Lex USA, können momentan überhaupt nicht abgeschätzt werden (wie auch die Folgen, die eine Zustimmung zum Gesetz gehabt hätte, sehr umstritten waren). Ob tatsächlich die Horrorszenarien, wie sie von Bundesrat und diversen Banken aufgezeichnet worden sind, eintreffen könnten, darf jedoch bezweifelt werden.

Lex USA - Weitere Informationen

Zu den Eckpunkten der nun gescheiterten Lex USA beachten Sie bitte auch den Beitrag «Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen»

FATCA-Abkommen CH-USA - Schweiz und USA unterzeichnen Verständigungsvereinbarung

07.06.2013
Die Schweiz und die USA haben heute ein Memorandum of Understanding über Auslegungen des FATCA-Abkommens vom 14. Februar 2013 unterzeichnet. Es geht dabei um die Auslegung gewisser Begriffe und Abkommensklauseln.Bereits im Rahmen der Verhandlungen über das FATCA-Abkommen, welches am 14. Februar 2013 unterzeichnet worden war, hatten beide Seiten vereinbart, einzelne Auslegungen technischer oder administrativer Art in einer solchen Verständigungsvereinbarung (Memorandum of Understanding) festzuhalten.  Insofern stellt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine Überraschung dar.

Inhalt der Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen CH-USA im Überblick

Wie das EFD festhält, enthält die Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen insbesondere Verständigungen zu folgenden Fragen. Sie:
  • fasst die Verpflichtungen der Schweizer Finanzinstitute zusammen,
  • hält das Verhältnis zum Qualified Intermediary System fest und
  • bestätigt für unter dem FATCA-Abkommen CH-USA befreite schweizerische Nutzungsberechtigte die erleichterte Eigendeklaration.
Schliesslich wird festgehalten, dass schweizerische Finanzinstitute grundsätzlich Begriffsbestimmungen aus den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anwenden können, wenn diese gegenüber den Definitionen im FATCA-Abkommen CH-USA Erleichterungen bringen.

Weitere Informationen zum Thema

 
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2013