FR: Wichtigste Neuerungen im Steuerwesen für die Steuerperioden 2022 und 2023
Für die Steuererklärung 2022, die bis 31. März 2023 eingereicht werden muss, sind einige Neuerungen zu beachten, so etwa punkto Homeoffie und Besteuerung nicht kotierter Wertpapiere. Weitere Abzüge sind auch für 2023 vorgesehen.
1. Steuerperiode 2022
Wichtigste Änderungen für die Steuererklärung 2022:
1.1. Senkung des jährlichen Steuerfusses der direkten Kantonssteuern
Die nach wie vor angespannte Gesundheitssituation im Jahr 2021 hat den Grossen Rat veranlasst, den kantonalen Einkommenssteuerfuss erneut zu senken. Dieser wurde für die Steuerperiode 2022 auf 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG festgesetzt. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
1.2. Steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen
In der Schweiz verhängte finanzielle Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter (Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sind dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig, wenn sie gegen die Grundsätze des schweizerischen Rechts verstossen oder das betroffene Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
1.3. Herabsetzung der Steuern um 50 % bei Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen
Artikel 37 Abs. 6 DStG sieht bei der Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen eine Herabsetzung der auf das Grundstück entfallenden Steuern um 50 % vor, wenn es nicht innert 5 Jahren veräussert wird. Ab 2022 verankert das Gesetz dazu die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV), die auch dann eine Herabsetzung um 50 % gewährt, wenn die steuerpflichtige Person das Grundstück nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an eines ihrer Kinder überträgt.
1.4. Änderungen beim Berufskostenabzug
Für die direkte Bundessteuer gibt es eine neue Regelung beim Berufskostenabzug für Unselbstständigerwerbende, die ein Geschäftsfahrzeug für private Zwecke nutzen. Auf kantonaler Ebene wird der Privatanteil (pro Monat) somit 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeuges betragen. Dieser Betrag wird zum Einkommen hinzugerechnet. Die steuerpflichtige Person kann jedoch den Nachweis erbringen, dass ihr Privatanteil niedriger ist.
Das verbreitete Homeoffice wirkt sich auf die Berufskosten und deren Abzugsfähigkeit aus. Nach der neuen Regelung kann eine steuerpflichtige Person, die ganz oder teilweise im Homeoffice tätig ist, für die Tage, an denen sie nur zuhause arbeitet, die Fahr- oder Verpflegungskosten nicht in Abzug bringen. Die Anzahl der Homeoffice-Tage oder der Beschäftigungsgrad während des betreffenden Jahres müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Abzüge sind für die Arbeitstage zulässig, an denen am Arbeitsort gearbeitet wird. Die KSTV kann von der steuerpflichtigen Person eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers verlangen.
Bei freiwilligem Homeoffice können die damit verbundenen berufsbedingten Auslagen nicht als abzugsfähige Ausgaben qualifiziert werden. Bei vorgeschriebenem Homeoffice ist die Situation eine andere, da die für das Homeoffice erforderliche Hardware nicht unbedingt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Kommt der Arbeitgeber nicht für die erforderlich Ausrüstung auf, kann die steuerpflichtige Person den Abzug der entsprechenden Kosten geltend machen.
1.5. Herabsetzung des Steuersatzes für Beteiligungen aus nicht börsenkotierten Wertpapieren einer schweizerischen Gesellschaft
Per 1. Januar 2022 ist eine Senkung des Steuersatzes für nicht kotierte Wertpapiere in Kraft getreten. Der nach Artikel 62 Abs. 1a DStG ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen, der auf Beteiligungsrechte am Grund- oder Gesellschaftskapital einer schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entfällt, deren Titel nicht an einer Börse kotiert sind oder die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.
2. Steuerperiode 2023
Wichtigste Änderungen für die Steuerperiode 2023:
2.1. Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2023 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
2.2. Senkung des Tarifs der Steuer auf Kapitalleistungen
Es wurde ein neuer Tarif für die Kapitalleistungen aus der Vorsorge (2. und 3. Säule) ausgearbeitet. Die Steuer beträgt:
a. 1 % für die ersten 50 000 Franken;
b. 2 % für die nächsten 50 000 Franken;
c. 3 % für die nächsten 50 000 Franken;
d. 4 % für die nächsten 50 000 Franken;
e. 5 % für die übrigen Beträge.
Zudem wird ein Abzug von 10 000 Franken auf den Kapitalleistungen gewährt, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.
Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft jährlich unter 10 000 Franken liegen, werden nicht besteuert.
2.3. Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn der Steuertarif nicht an die Entwicklung des Nominaleinkommens angepasst wird. Die höhere Steuerbelastung entsteht dadurch, dass die Steuerprogression zunimmt, ohne dass sich die Kaufkraft erhöht.
Angesichts des stark angestiegenen Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) erschien dem Staatsrat ein Ausgleich notwendig. Die Einkommenssteuertarife und die verschiedenen Abzüge werden dementsprechend angepasst. Die Tarife und Abzüge für die direkte Bundessteuer wurden ebenfalls angepasst.
2.4. Aufhebung des Ausgleichszinses
Wenn die geleisteten Akontozahlungen niedriger waren als der Schlussabrechnungsbetrag, wurde jeweils zwischen dem allgemeinen Fälligkeitstermin und dem Abrechnungsdatum für die Steuerperiode N ein Ausgleichszins erhoben. Ab Kalenderjahr 2022 lag der Ausgleichszins bei 0 %. Ab 2023 wird dieser Zins nun endgültig aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass künftig bei Nachsteuern ein Verzugszins und kein Ausgleichszins mehr erhoben wird.
2.5. Sozialabzug für getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Elternteile volljähriger Kinder
Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der für sein volljähriges Kind Unterhaltsbeiträge leistet, ohne sie abziehen zu können, kann ab der Steuerperiode 2023 einen Sozialabzug von 8600 Franken geltend machen. Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der keinen Sozialabzug für Kinder geltend machen kann, aber ebenfalls für den Unterhalt aufkommt, kann einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in Höhe von 5000 Franken geltend machen.
2.6. Höherer Abzug bei der Bundessteuer für Kinderdrittbetreuungskosten
Bei der direkten Bundessteuer kann ein jährlicher Höchstbetrag von 25 000 Franken für Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden. Die Voraussetzungen für diesen Abzug bleiben gleich.
2.7. Deckelung des Berufskostenabzugs bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei der Kantonssteuer sind ab der Steuerperiode 2023 die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort bei einer beachtlichen Entfernung, d.h. mindestens 1,5 km, höchstens jedoch bis zu 12 000 Franken pro Jahr, abzugsfähig. Für die direkte Bundessteuer beträgt der abziehbare Höchstbetrag 3200 Franken (ab 2023).
2.8. Abzüge Säule 3a
Für die Säule 3a werden neu folgende Höchstbeträge zum Abzug zugelassen:
> Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 7056.-
> Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 35 280.-