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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:

  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.

Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.