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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

11.09.2014

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat geprüft, ob für das Steuerjahr 2015 ein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen werden muss. Da die Teuerung seit der letzten Anpassung negativ ist, müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Die bisherigen Tarife und Abzüge bleiben 2015 in Kraft.Die Tarif und die zu indexierenden Abzüge wurden letztmals mit der Steuergesetzrevision 2011 auf den 1. Januar 2011 an die Teuerung angepasst. Die Tarife und Abzüge basieren somit auf einem Indexstand von 99.9 Punkten. Für die Steuerperiode 2015 müssen die Tarife und Abzüge an die Teuerung angepasst werden, wenn sich der Indexstand erhöht hat. Der für die Anpassung massgebende Indexstand beträgt am 30. Juni 2014 99.1 Punkte. Die Teuerung ist somit negativ.§ 61 des Steuergesetzes regelt die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, das heisst den Ausgleich der kalten Progression. Gemäss § 61 Abs. 1 Steuergesetz sind die Tarife und Abzüge nur bei einer Erhöhung des Indexstandes anzupassen. Bei einer Verringerung des Indexstandes ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen. Der Indexstand per 30. Juni 2014 hat sich im Vergleich zum massgebenden Stand vor vier Jahren (30. Juni 2010) um 0.8 Punkte verringert. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2015 sind somit nicht gegeben.Nächster Beobachtungszeitpunkt für eine allfällige Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2016 ist der 30. Juni 2015.


Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.