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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU – Steuern auf Kryptowährungen – Besteuerungshinweise für Privatpersonen

21.02.2024

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat Praxishinweise sowie Informationen und Tipps zur korrekten Deklaration von Kryptoassets für Privatpersonen veröffentlicht.

1 Grundsätze

Grundsätzlich gilt:

  • Sämtliche Kryptowährungen sind mit ihrem aktuellen Kurswert am Ende des Steuerjahres in der Steuererklärung zu deklarieren.
  • Sämtliche Erträge aus Kryptowährungen sind als Vermögenserträge zu deklarieren.

2 Deklaration

Die Deklaration von Kryptowährungen erfolgt im Wertschriftenverzeichnis. Die Grundlagen für eine korrekte Deklaration finden Sie unter:

Steuerbuch des Kantons Luzern > Luzerner Steuerbuch

Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) > ESTV Arbeitspapier

Für eine mühelose Deklaration eignen sich auch Krypto-Steuersoftware-Lösungen. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl von Anbietern, hier sind einige Beispiele:

Blockpit https://blockpit.io

Koinly https://koinly.io

CoinTracking https://cointracking.info

3 Belege/Dokumente

Die einzureichenden Belege sollten klar und nachvollziehbar die einzelnen Vermögensbestände und deren Veränderungen (Käufe, Verkäufe, Tausche und Erträge) enthalten. Ausserdem sollte die Herkunft der angegebenen Werte ersichtlich sein, zum Beispiel durch Angabe der Quelle wie Hardware Wallets, Hot Wallets, Banken, usw. Zu den akzeptierten Belegen gehören:

  • Steuerauszüge von Krypto-Börsen und Brokern (z. B. Coinbase, Binance, Kraken, Bitcoin Suisse, usw.)
  • Steuerauszüge von Banken (z. B. Swissquote, Sygnum, usw.)
  • Steuerauszüge von Krypto-Steuerlösungsanbietern (z. B. Blockpit, Koinly, CoinTracker, usw.)
  • Public Keys der Wallets
  • Screenshots per Stichtag und/oder Datum des Zuflusses

4 Tokenisierte Wertschriften

Tokenisierte Wertschriften sind wie beim übrigen Privatvermögen für Steuerzwecke zum Verkehrswert per Stichtag 31. Dezember oder per Ende der Steuerpflicht zu bewerten. Während der Verkehrswert von kotierten Wertschriften dem Börsenkurs entspricht, erfolgt die Bewertung von nicht kotierten Wertschriften grundsätzlich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. > SSK Kreisschreiben Nr. 28

5 Selbständige Erwerbstätigkeit

 5.1 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Ob in einem konkreten Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit, d.h. ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden für die Rechtsanwendung Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann. > ESTV Kreisschreiben Nr. 36

5.2 Betrieb von Hardware-Infrastruktur

Das aktive Betreiben von Hardware-Infrastruktur wie Mining oder Nodes wird im Grundsatz als selbständige Erwerbstätigkeit betrachtet. Daher müssen Kursgewinne und Erträge aus Kryptowährungen gewinnsteuerlich berücksichtigt werden. Im Gegenzug können Aufwände, die direkt mit dem Betrieb der Infrastruktur zusammenhängen, sowie eventuelle Kursverluste steuerlich geltend gemacht werden.

6 Weiterführende Marktinformationen

Anbei finden Sie weitere nützliche Links für allgemeine weiterführende Marktinformationen:

  • CoinMarketCap https://www.coinmarketcap.com/de
  • OpenSea https://opensea.io
  • Aktionariat https://aktionariat.com
  • TokenMarketCap https://www.tokenmarketcap.ch/

7 Straflose Selbstanzeige

Sollte die Deklaration von Kryptoassets und die daraus fliessenden Erträge vergessen gegangen sein, kann einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige ohne Bussenzuschlag eingereicht werden. Dabei müssen Steuerpflichtige die Nachsteuer und Verzugszinsen für höchstens zehn Jahre nachzahlen.

> Luzerner Steuerbuch

Ursprünglich publiziert am
LU