Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Regierungsrat verabschiedet Änderung des Steuergesetzes

06.10.2026

Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat in seiner Sitzung vom 29. September 2026 eine Änderung des Steuergesetzes beschlossen. Diese umfasst vor allem die Übernahme von Vorgaben des Bundes sowie die Anpassung einzelner kantonaler Bestimmungen. Geplant sind insbesondere eine verlängerte Verlustverrechnung, eine Neuregelung der Kinderabzüge und zusätzliche Meldepflichten.

Die Revision dient der Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an geändertes Bundesrecht. Sie zielt darauf ab, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Regeln verständlicher zu gestalten sowie die Veranlagungsverfahren zu vereinfachen. Ferner werden bisher ausstehende Anpassungen nachgeholt und kantonale Bestimmungen überarbeitet.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verlustverrechnung: Verluste sollen künftig während zehn statt sieben Jahren steuerlich verrechnet werden können. Die verlängerte Frist gilt für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Weitere Anpassungen betreffen die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils von Leibrenten sowie die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit. Zudem werden bundesrechtliche Vorgaben zu bestimmten Anlagefonds und systemrelevanten Banken übernommen.

Neuregelung der Kinderabzüge

Neben dem Nachvollzug von Bundesrecht enthält die Vorlage verschiedene eigenständige Anpassungen des kantonalen Steuerrechts. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, soll der Kinderabzug künftig je zur Hälfte auf beide Elternteile entfallen, sofern keine Unterhaltsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden. Damit wird die überwiesene Motion der FDP-Fraktion «Faire Regelung beim Kinderabzug» umgesetzt und die kantonale Regelung an das Bundesrecht angeglichen.

Die hälftige Aufteilung soll ebenso für den zusätzlichen Abzug bei auswärtiger Ausbildung, die kinderbezogene Erhöhung des Versicherungsabzugs und den Kinderfreibetrag bei der Vermögenssteuer gelten. Auch Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder, die bisher dem Elternteil mit dem Kinderabzug zugerechnet wurden, sollen in diesen Fällen je zur Hälfte den Eltern zugeordnet werden.

Für die Tarifvergünstigung beim Einkommenstarif und bei der Vermögenssteuer ist hingegen entscheidend, wer überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit ihrem Kind zusammenleben, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und den Kinderabzug teilen, soll dieser Elternteil die Vergünstigung erhalten.

Weitere Änderungen betreffen die Steuerverfahren. Vorgesehen sind Meldepflichten der Arbeitslosenkassen an die Steuerverwaltung sowie der Steuerverwaltung an das Handelsregisteramt, sofern juristische Personen keine Jahresrechnung einreichen. Wer gesetzlich zum digitalen Behördenverkehr verpflichtet ist, soll Steuererklärungen auch für andere Personen elektronisch einreichen müssen.

Der Regierungsrat hat dem Landrat beantragt, die Gesetzesänderung zur Zustimmung zu unterbreiten und die Motion der FDP-Fraktion «Faire Regelung beim Kinderabzug» als erledigt abzuschreiben. Die Vorlage ist in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.

Ursprünglich publiziert am
GL