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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kinderabzug

Steuerabzüge für Kinderbetreuungskosten

01.07.2024

Die ESTV hat erstmals die Steuerabzüge für Kinderbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer untersucht. Viele Steuerpflichtige nutzen diesen Abzug für kleine Beträge, die weit unter den gewährten Höchstgrenzen liegen. Zwischen den Kantonen bestehen erhebliche Unterschiede: im Tessin machen z.B. nur 9.2% der Steuerpflichtigen mit Kindern diesen Abzug geltend, während es in der Waadt 29.8% sind. Verheiratete Steuerpflichtige mit Kindern reduzieren ihre Steuer im Durchschnitt stärker als Alleinstehende mit Kindern.

BS: Regierungsrat legt Steuersenkungspaket vor

26.03.2022

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt legt dem Grossen Rat ein Steuersenkungspaket zugunsten der Bevölkerung vor. Das Steuerpaket ist ein Gegenvorschlag zur Gemeindeinitiative von Riehen «Entlastung von Familien». Der Regierungsrat verfolgt mit dem Paket gemäss eigener Aussage zwei Ziele: Erstens sollen sämtliche Steuerzahlenden entlastet werden. Zweitens will der Regierungsrat die finanzielle Nachhaltigkeit des Kantons sicherstellen, indem er die verschiedenen Vorschläge bündelt.

BS

ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung

19.08.2015
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.

Das ist insbesondere neu

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Anwendbarkeit der neuen Regelung

Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

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Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015

ZH - Inkraftsetzung zweier Änderungen des Steuergesetzes per 1.1.2015

25.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei vom Kantonsrat im Mai beschlossene Änderungsvorlagen zum Steuergesetz auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Zum einen geht es dabei unter anderem um die Zuweisung des Kinderabzugs für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Besteuerung. Zum anderen geht es um die Anpassungen des kantonalen Steuergesetzes an die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) des Bundes. Schwergewichtig geht es hier um den Beteiligungsabzug.

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Bundesrat lehnt CVP-Initiative für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen ab

23.10.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur CVP-Initiative „Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen“ verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden. Nach Ansicht des Bundesrates wird im Steuerrecht den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt. Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Bestehende Förderungsmassnahmen effizienter als Entlastungsmassnahmen

Bund, Kantone und Gemeinden betrieben, so der Bundesrat in seiner Argumentation, schon heute eine nachhaltige und soziale Familienpolitik. Diese beruht allerdings weit gehend auf Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts. Allein die staatlich verbilligten Krankenkassenprämien machen ein Volumen von jährlich rund 4 Milliarden Franken aus. Anfang 2009 wurden zudem gesamtschweizerische Mindestbeträge für Familienzulagen eingeführt. Mit dem Erwerbsersatz bei Mutterschaft wurden weitere Entlastungen geschaffen. Diese direkte Förderung erweise sich, davon gibt sich der Bundesrat in seiner Medienmitteilung überzeugt, im Vergleich zu steuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver, effizienter und transparenter.Auch im Steuerrecht werde bereits heute den Kinderkosten mittels verschiedenen Abzügen angemessen Rechnung getragen. Diese Abzüge bewirkten eine substanzielle Erleichterung bei Familien mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder.

Nutzen der CVP-Initiative gering

Die von der CVP Schweiz am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative fordert zusätzliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern durch die Steuerbefreiung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhöhen.Eine steuerliche Freistellung erweist sich nach Aussage des Bundesrates als zu wenig zielgerichtet. Der bundesrat sieht auch eine soziale Ungleichbehandlung, indem die Initiative Familien mit höheren Einkommen progressionsbedingt stärker begünstigen würde, während Familien mit tieferen Einkommen kaum oder gar nicht profitieren würden. Zudem könnten Familien mit Kindern, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden.

Erhebliche Einbussen von rund 1 Mia pro Jahr bei Bund und Kantonen

Diesem geringen Nutzen stehen die ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber. Bei der direkten Bundessteuer hätte eine Annahme der Initiative jährlich rund 200 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wäre mit Ausfällen von rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

Exkurs: Familienzulagen und kinderbedingte Entlastungen im heutigen Steuerrecht

Familienzulagen sind eine Einkommensergänzung, welche Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen soll. Seit 2009 gelten gesamtschweizerische Mindestbeträge:
  • Eine Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken im Monat (d.h. mindestens 2400 Franken pro Jahr) und
  • eine Ausbildungszulage mindestens 250 Franken im Monat (d.h. mindestens 3000 Franken pro Jahr).
Mehr als ein Drittel der Kantone hat höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen festgelegt. Familienzulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie das verfügbare Einkommen der steuerpflichtigen Person erhöhen.Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht sind heute verschiedene kinderbedingte Abzüge vorgesehen. Die geltenden Kinderabzüge belaufen sich je nach Kanton auf 5000 Franken bis 18'600 Franken pro Kind. Bei der direkten Bundessteuer gelten folgende Vergünstigungen:
  • Kinderabzug: 6500 Franken pro Kind
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen: 700 Franken pro Kind
  • Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten: maximal 10'100 Franken pro Kind
  • Elterntarif: 251 Franken pro Kind (Abzug vom Steuerbetrag)

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

ZH - Kinderabzug bei gemeinsamem Sorgerecht

16.05.2013
Nicht gemeinsam besteuerte Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder wahrnehmen, ohne dass Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sollen den Kinderabzug bei der Staats- und Gemeindesteuer künftig hälftig aufteilen. Dies beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat mit einer Änderung des Steuergesetzes.

Heute Kinderabzug nur für einen Elternteil

Zurzeit kann der Kinderabzug in der Steuererklärung jenes Elternteils vorgenommen werden, der den grössten Teil des Unterhalts des Kindes bestreitet.

Anpassung an Bundessteuerrecht und Umsetzung einer Motion

Die neue Regelung ist eine Anpassung an das geänderte Bundessteuerrecht, das mit der Steuererklärung von 2011 in Kraft gesetzt worden ist; sie verhindert, dass der Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern weiterhin anders eingesetzt werden muss als bei der direkten Bundessteuer.Mit der neuen Regelung trägt der Regierungsrat überdies einer Motion aus dem Kantonsrat Rechnung (KR.Nr. 333/2010). 

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen. 

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

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