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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerpflicht

MWST - Materielle Änderungen vom 20.12.2016

20.12.2016
Heute wurden auf der Webseite der EStV materielle Anpassungen betreffend die folgenden Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht:
  • MWST-Info 02 Steuerpflicht (Thema unternehmerische Tätigkeit)
  • MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen (Thema unternehmerische Tätigkeit)

Hier alle am 20.12.2016 geänderten Ziffern in den MWST-Broschüren

PublikationstitelZiffertitel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen11.5 Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen – Aufwandschlüssel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.4 Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.3 Hoheitlicher Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.2 Unselbstständiger Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.1 Privater Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2 Nicht-unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 97kj6zj.1 Unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
02 Steuerpflicht7 Sonderfall: Fehlende Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
02 Steuerpflicht4.2 In sachlicher Hinsicht
02 Steuerpflicht2.1.2 Für die obligatorische Steuerpflicht nicht massgebende Umsätze
02 Steuerpflicht1.1 Betreiben eines Unternehmens

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

MWST-Praxis-Info 04 – Unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung der Steuerpflicht

03.12.2012
Die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat eine neue MWST-Praxis-Info 04 veröffentlicht, die Präzisierungen zur Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der «unternehmerischen Tätigkeit» enthält. Die MWST-Praxis-Info enthält somit Praxispräzisierungen zur bereits publizierten MWST-Info 02 Steuerpflicht in Bezug auf die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Ziff. 1 - 4 von Teil A; sowie neu die Ziff.7).Die Ziffern 5 - 6 des Teils A und die Teile B und C der MWST-Info 02 Steuerpflicht werden im Moment nicht überarbeitet und bleiben somit – wie veröffentlicht – bestehen.

Unternehmerische Tätigkeit und MWST-Pflicht – Weitere Infos zum Thema

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen. 

Einkommenssteuer in Bund und Kantonen - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

03.10.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar.

Direkt zu den Broschüren

Die Steuerpflicht nach dem neuen MWSTG 2010

20.01.2010
Die Regelung der Steuerpflicht präsentiert sich im neuen MWSTG 2010 grundsätzlich neu. Auch wenn die Neuregelung auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz so spektakulär aussieht und insbesondere bereits etablierte Unternehmen oft keine sofortigen praktischen Auswirkungen spüren werden,  können wir hier doch von einem wichtigen Systemwechsel sprechen, bei dem es sich lohnt, näher hinzuschauen.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Unternehmerische Tätigkeit als einzige Voraussetzung

Steuerpflichtig nach neuem MWSTG ist, wer ein Unternehmen betreibt, d.h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Das Vorliegen einer Gewinnabsicht oder ob mit der Tätigkeit (beim Startup) bereits oder (bei der Liquidation) noch Einnahmen erzielt werden, ist grundsätzlich nicht mehr relevant. Ebenso ist die Rechtsform irrelevant.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Beispiele für Unternehmen

Ein Unternehmen betreibt beispielsweise[1]:
  • ein Turnverein, der einmal jährlich ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt;
  • wer regelmässig und systematisch Käufe und Verkäufe von Gegenständen über eine Auktionsplattform tätigt;
  • eine Künstlerin mit ihren Werbeauftritten gegen Entgelt;
  • ein Sportler bei der Erzielung von Gewinngeldern.
  • wer Beteiligungen erwirbt, hält und veräussert[2].
Wie die Beispiele zeigen, muss die unternehmerische Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit sein, d.h. planmässig und über eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Allerdings will die ESTV hier auch eine nur kurz dauernde Tätigkeit zulassen, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird (z.B. der einmalige Betrieb eines Verpflegungsstandes an einem drei Tage dauernden Fest).

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Grundsätzliche Befreiung bei Umsatz von unter CHF 100’000

Damit nicht jeder den mit einer Steuerpflicht verbundenen Abrechnungspflichten nachkommen muss, sieht das neue MWSTG 2010 eine Befreiung von der Steuerpflicht[3] vor, wenn die Einnahmen[4] aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000[5] betragen. Der Umsatz für die Bestimmung des Erreichens dieser Schwelle bemisst sich der Einfachheit halber nach vereinbarten Entgelten ohne die Steuer[6]. Auf diese Befreiung kann derjenige, der unternehmerisch tätig ist, nun allerdings verzichten (vgl. unten). Eine Möglichkeit, die auf Grund des mit der Steuerpflicht zusammenhängenden Rechts auf Vorsteuerabzug natürlich unter Umständen und insbesondere bei Startups oder im Liquidationsfall attraktiv sein kann.Ebenfalls befreit sind ausländische Unternehmen, welche im Inland ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, jedenfalls mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen.Erreichen die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres CHF 100'000, besteht mit anderen Worten eine obligatorische Steuerpflicht ohne Möglichkeit der Befreiung[7].

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Freiwilliger Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Die Idee des neuen Gesetzes ist, dass jede Person, die unternehmerisch tätig ist, die Möglichkeit haben soll, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, d.h. sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen. Es besteht hier überhaupt keine Mindestumsatzgrenze. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist also insbesondere auch dann möglich, wenn noch über längere Zeit keine steuerbaren Umsätze getätigt werden, was insbesondere für Startup-Unternehmen[8], welche in einer ersten Phase nur investieren, attraktiv sein kann. Andererseits kann der Verzicht auf die Befreiung auch während der Liquidationsphase eines Unternehmens beliebig lange anhalten.Wer also unternehmerisch tätig ist, aber von der Steuerpflicht befreit ist, weil er oder sie weniger als CHF 100'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen erzielt, hat das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten.Auch ausländische Unternehmen, die (im Inland) ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, können auf die Befreiung verzichten[9].Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden und gilt für mindestens eine Steuerperiode, d.h. er muss auch nur während einer Steuerperiode bestehen bleiben. Vorderhand[10] gilt weiterhin das Kalenderjahr als Steuerperiode.
[1] Entnommen aus der Publikation MWST-Info 02, Januar 2010.[2] Vgl. Art. 9 MWSTV.[3] Im Gegensatz zum früheren System, wo das Erreichen von Beitragsgrenzen die Steuerpflicht erst begründet hat.[4] Für die Bestimmung des massgebenden Steuersubjektes im Einzelnen, die insbesondere bei ausländischen Unternehmen oder Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, Werkstätten, Zweigniederlassungen eine Rolle spielt, vgl. Art. 5 ff. MWSTV.[5] Für nicht gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisationen (insbesondere Sportvereine und Kulturvereine) gilt eine höhere Grenze von CHF 150'000. Die Überprüfung der Steuerpflicht hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei bereits bestehenden, aber bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Betragsgrenzen überschritten wurden.  Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn bei Aufnahme oder Ausweitung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit absehbar ist, dass die Unsatzgrenze in den nächsten 12 Monaten überschritten werden wird.[6] Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, wird der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen sein (auch hier ohne die Steuer).[7] Unter der Annahme, dass keine gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisation vorliegt.[8] Und zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, was auch Gründungsvorbereitungen usw. einschliesst. Man beachte im Übrigen auch hier wieder den Ausdruck «Unternehmen», der die Voraussetzung einer unternehmerischen, auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Tätigkeit klar werden lässt.[9] Nicht registrieren lassen können sich aber Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland keine Leistungen erzielen, da die unternehmerische Tätigkeit da nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen im Inland ausgerichtet ist.[10] D.h. bis Art. 34 Abs. 3 MWSTG in Kraft treten wird.