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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kapitalgewinne

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

  

Privat- oder Geschäftsvermögen - der kleine, aber feine Unterschied

22.06.2012
In der Schweiz wird das steuerbare Einkommen und Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zusammen mit dem übrigen Einkommen und Privatvermögen besteuert. Deshalb besteht auf den ersten Blick für eine steuerpflichtige Person oft keine Notwendigkeit, eine eindeutige Zuordnung eines Gutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorzunehmen. Die Unterscheidung ist steuerlich jedoch von erheblicher Bedeutung und bietet steuerliche Chancen, birgt aber auch Gefahren.

Veräusserungsgewinne und -verluste

Hält ein selbständiger Arzt Aktien einer Medikamentenvertriebsgesellschaft, erwirbt ein Galerist Kunstgegenstände oder kauft ein Garagist Oldtimer, stellt sich spätestens beim Verkauf die Frage, ob die Güter dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Denn nur Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Qualifiziert das Gut hingegen als Geschäftsvermögen, wird der Kapitalgewinn besteuert. Zudem unterliegt der Gewinn den Sozialabgaben (u.a. AHV/IV/EO-Beiträge von max. 9.7%). Sofern aber ein Veräusserungsverlust entsteht, kann dieser nur bei Zuteilung zum Geschäftsvermögen berücksichtigt werden. Zudem kann ein Geschäftsverlust auch noch auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden. Verluste beim Privatvermögen können hingegen steuerlich nicht abgezogen werden.

Unterschiedliche Behandlung

Sofern das Gut dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, können Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im steuerlich zulässigen Umfang getätigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung für ein veräussertes Gut. Sofern ein interkantonaler und internationaler Sachverhalt vorliegt, werden Geschäftsertrag und -vermögen am Geschäftsort bzw. Ort der Betriebsstätte besteuert, was steuerlich zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bei beweglichem Privatvermögen fallen die Steuern grundsätzlich am Wohnort an (bei Immobilien am Ort der Liegenschaft).

Zuteilungskriterien

Bei Beteiligungen von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft kann im Zeitpunkt des Erwerbs erklärt werden, dass diese zum Geschäftsvermögen gehören. Ansonsten gehört ein Gut zum Geschäftsvermögen, wenn seine wirtschaftlich-technische Funktionsweise mehrheitlich der Unternehmenstätigkeit dient. Bei Alternativgütern (z.B. Privatfahrzeug, Wertschriften) kann die Zuteilung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht eindeutig vorgenommen werden. Deshalb wird diese unter Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (u.a. Erwerbszweck und -motiv, Mittelherkunft, bisherige Willenskundgebung durch buchhalterische Behandlung, Deklaration in der Steuererklärung) vorgenommen.

Wechsel innerhalb der Vermögen

Bei Alternativgütern kann ein Wechsel der Vermögenszuteilung vorgenommen werden. Erfolgt ein Wechsel vom Geschäfts- ins Privatvermögen, liegt eine Privatentnahme vor, welche regelmässig den Steuern und den Sozialabgaben unterliegt. Beim umgekehrten Vorgang liegt eine Privateinlage vor. Beide Vorgänge haben zudem in der Regel Folgen bei der Mehrwertsteuer.

Empfehlung

Die aktuellen Steuergesetzte gewähren gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden können. Dabei ist die über eine gesamte Haltedauer vorzunehmende Zuteilung zu Geschäfts- und Privatvermögen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Einkommenssteuer in Bund und Kantonen - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

03.10.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar.

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