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Artikel mit Schlagwort Veräusserungsverlust

Privat- oder Geschäftsvermögen - der kleine, aber feine Unterschied

22.06.2012
In der Schweiz wird das steuerbare Einkommen und Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zusammen mit dem übrigen Einkommen und Privatvermögen besteuert. Deshalb besteht auf den ersten Blick für eine steuerpflichtige Person oft keine Notwendigkeit, eine eindeutige Zuordnung eines Gutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorzunehmen. Die Unterscheidung ist steuerlich jedoch von erheblicher Bedeutung und bietet steuerliche Chancen, birgt aber auch Gefahren.

Veräusserungsgewinne und -verluste

Hält ein selbständiger Arzt Aktien einer Medikamentenvertriebsgesellschaft, erwirbt ein Galerist Kunstgegenstände oder kauft ein Garagist Oldtimer, stellt sich spätestens beim Verkauf die Frage, ob die Güter dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Denn nur Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Qualifiziert das Gut hingegen als Geschäftsvermögen, wird der Kapitalgewinn besteuert. Zudem unterliegt der Gewinn den Sozialabgaben (u.a. AHV/IV/EO-Beiträge von max. 9.7%). Sofern aber ein Veräusserungsverlust entsteht, kann dieser nur bei Zuteilung zum Geschäftsvermögen berücksichtigt werden. Zudem kann ein Geschäftsverlust auch noch auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden. Verluste beim Privatvermögen können hingegen steuerlich nicht abgezogen werden.

Unterschiedliche Behandlung

Sofern das Gut dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, können Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im steuerlich zulässigen Umfang getätigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung für ein veräussertes Gut. Sofern ein interkantonaler und internationaler Sachverhalt vorliegt, werden Geschäftsertrag und -vermögen am Geschäftsort bzw. Ort der Betriebsstätte besteuert, was steuerlich zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bei beweglichem Privatvermögen fallen die Steuern grundsätzlich am Wohnort an (bei Immobilien am Ort der Liegenschaft).

Zuteilungskriterien

Bei Beteiligungen von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft kann im Zeitpunkt des Erwerbs erklärt werden, dass diese zum Geschäftsvermögen gehören. Ansonsten gehört ein Gut zum Geschäftsvermögen, wenn seine wirtschaftlich-technische Funktionsweise mehrheitlich der Unternehmenstätigkeit dient. Bei Alternativgütern (z.B. Privatfahrzeug, Wertschriften) kann die Zuteilung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht eindeutig vorgenommen werden. Deshalb wird diese unter Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (u.a. Erwerbszweck und -motiv, Mittelherkunft, bisherige Willenskundgebung durch buchhalterische Behandlung, Deklaration in der Steuererklärung) vorgenommen.

Wechsel innerhalb der Vermögen

Bei Alternativgütern kann ein Wechsel der Vermögenszuteilung vorgenommen werden. Erfolgt ein Wechsel vom Geschäfts- ins Privatvermögen, liegt eine Privatentnahme vor, welche regelmässig den Steuern und den Sozialabgaben unterliegt. Beim umgekehrten Vorgang liegt eine Privateinlage vor. Beide Vorgänge haben zudem in der Regel Folgen bei der Mehrwertsteuer.

Empfehlung

Die aktuellen Steuergesetzte gewähren gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden können. Dabei ist die über eine gesamte Haltedauer vorzunehmende Zuteilung zu Geschäfts- und Privatvermögen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch