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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kinderbetreuungsabzug

ZH – Drittbetreuung von Kindern: Regierungsrat schlägt höheren Steuerabzug vor

26.08.2022

Zürcher Eltern sollen für die familienergänzende Betreuung pro Kind neu bis zu 25’000 Franken von ihren Einkünften abziehen können. Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes will der Regierungsrat die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und dazu beitragen, dass das inländische Fachkräftepotenzial besser ausgeschöpft wird.

ZH

LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder

27.06.2018
Auf 2017 wurde zusätzlich zu den Kinderunterhaltskosten der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderunterhalt qualifiziert wird.

1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts

Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.

2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts

Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018 

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

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Kinderbetreuungskosten-Abzug soll in Bund und Kantonen erhöht werden

03.10.2016
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, bis Ende April 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zur steuerlichen Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten auszuarbeiten. Vorgesehen ist, dass Eltern die Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder auf Bundesebene bis maximal 25‘000 Franken pro Kind von den Steuern abziehen können. Bei den kantonalen Steuern sollen mindestens 10‘000 Franken abzugsfähig sein.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Maximalabzug von 25‘000 Franken vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens 10‘000 Franken vorzusehen.Insgesamt steigen damit die Abzüge sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene an. Der Bundesrat hat aber darauf verzichtet, einen unbeschränkten Abzug vorzuschlagen, um Luxuslösungen nicht zu subventionieren.Im geltenden Steuerrecht kann bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von maximal 10‘100 Franken pro Kind geltend gemacht werden. In den Kantonen bestehen unterschiedliche Limiten zwischen 3000 und 19‘200 Franken pro Kind (Uri unbegrenzt).Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Bundesrat erwartet langfristig positiven Effekt für öffentliche Hand

Kurzfristig hätte eine solche Reform jährliche Mindereinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen beim Bund bzw. von rund 25 Millionen Franken bei Kantonen und Gemeinden zur Folge. Auf längere Sicht ist aber davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug sich aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert.

Luzern: Fremdbetreuungskostenabzug nur noch bis Vollendung des 14. Altersjahres

19.08.2016
Ab Steuerperiode 2016 können nur noch Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, die bis zur Vollendung des 14. Altersjahres angefallen sind.Nach Luzerner Steuergesetz (StG) sind Eigen- und Fremdbetreuungskosten für Kinder, welche das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abziehbar. Der Fremdbetreuungskostenabzug ist an den Eigenbetreuungskostenabzug gekoppelt und als Sozialabzug ausgestaltet (§ 42 Abs. 1b und c StG). Für die Gewährung der Sozialabzüge gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Massgebender Stichtag ist grundsätzlich das Jahresende. Das Stichtagsprinzip verhindert daher generell einen Abzug von Fremdbetreuungskosten im Jahr, in dem ein Kind das 15. Altersjahr vollendet. Die Umschreibung in § 42 Abs. 1b und c StG lässt damit im Gegensatz zum Bundesrecht einen Abzug während des ganzen Kalenderjahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, zu. Nach Bundesrecht abziehbar sind dagegen nur die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, anfallen.

Bisherige Praxis

Bis und mit Steuerperiode 2015 wurden aufgrund der bisherigen Formulargestaltung sämtliche Fremdbetreuungskosten des Jahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, deklariert und zum Abzug zuglassen. Für die direkte Bundessteuer wurde aus veranlagungsökonomischen Gründen keine pro-rata-Beschränkung des Abzugs nur für Kosten bis zum Geburtstag vorgenommen. Man passte mit andern Worten die Praxis bei der direkten Bundessteuer derjenigen der Staats- und Gemeindesteuern an. Eine Überprüfung dieser Praxis drängte sich auf, zumal inzwischen auch die Übergangsfrist zur Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen zum Abzug von Fremdbetreuungskosten an das StHG abgelaufen war. Dieses findet daher direkt Anwendung, soweit ihm das kantonale Recht widerspricht (Art. 72l StHG).

Neue Praxis

Ab Steuerperiode 2016 wird nun der Abzug der Fremdbetreuungskosten bei den Staats- und Gemeindesteuern an das Bundesrecht angeglichen. Das Formular ist entsprechend angepasst worden. Abziehbar sind daher generell nur noch die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, angefallen sind.

Bestehende Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuern

Bei den direkten Bundessteuern ist der Abzug für die Drittbetreuung für jedes Kind auf CHF 10'100 pro Jahr begrenzt, unabhängig davon, ob die Kosten zufolge Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit anfallen. Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Kosten für die Fremdbetreuung − zufolge Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung auf CHF 4'700 für jedes Kind begrenzt − zufolge Erwerbsunfähigkeit pro Kind unbegrenzt abzugsfähig. Die Gründe, weshalb Fremdbetreuungskosten anfallen können, sind im DBG und Luzerner Steuergesetz nicht wortgleich umschrieben. Gestützt auf das StHG gelten die analogen Abzugsvoraussetzungen aber auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Der Wortlaut des Luzerner Steuergesetzes wird mit der nächsten Steuergesetzrevision an das Bundesrecht angepasst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Abzug für Fremdbetreuungskosten von Kindern bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2016 nur noch betraglich unterscheidet: max. CHF 4'700 / unbegrenzt (StG) bzw. max. CHF 10'100 (DBG) pro Kind. Die Voraussetzungen für den Abzug sind identisch.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 12/2016