Artikel mit Schlagwort Direkte Bundessteuer
Abzug für die Krankenkassenprämien soll erhöht werden
Der Bundesrat schlägt vor, die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen. An der Sitzung vom 22. Juni 2022 hat er die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verabschiedet. Es gibt Kritik von links.
Bundesrat verabschiedet Eckwerte zur Individualbesteuerung
Das Parlament hat in der Herbstsession 2020 beschlossen, die Verabschiedung einer Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung in die Legislaturplanung 2019-2023 aufzunehmen. Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Mai 2022 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Individualbesteuerung verabschiedet. Die Vernehmlassung ist im Herbst 2022 geplant. Mit der Individualbesteuerung dürfte die Mehrheit der Personen bei der direkten Bundessteuer entlastet werden.
Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuer DBST
Die Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuer DBST bleiben für das Steuerjahr 2022 weiterhin unverändert.
Bundesrat setzt höheren Abzug für Kinderdrittbetreuung in Kraft
Der Bundesrat setzt den höheren Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Künftig können bei der direkten Bundessteuer pro Kind und Jahr bis zu 25 000 Franken abgezogen werden.
Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022 - Harmonisierung bei den Bundessteuern
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4,0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0,0 Prozent. Fünf Zinsverordnungen werden aufgehoben.
Steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2021 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).
Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden
Keine Mindestvorschriften für Kantone
In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize
Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.Weitere Informationen zum Thema
Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17
Patentbox bleibt obligatorisch
An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:- Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
- zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
- Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
- Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
- Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.
Sportlicher Zeitplan
Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.
Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken
Anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2017 auf die folgenden Zinssätze ab:- Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
- aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
- aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
- Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
- Liegenschaftskredite:
- Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
- Rest: 1 ¾ %**
- Bei Industrie und Gewerbe*:
- bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
- Rest: 2 ¼ %**
- Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
- Betriebskredite:
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
- Ab CHF 1 Mio: 2 ½ %**
- bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
- Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
- Liegenschaftskredite:
- Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
- Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Quelle: Rundschreiben Nr.2-149-DV-2017-d der ESTV