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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Direkte Bundessteuer

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

Bundesrat will Besteuerung des Eigenmietwertes abschaffen

17.05.2010
Der Bundesrat will die Besteuerung des Eigenmietwerts abschaffen und damit das Steuersystem vereinfachen. Im Gegenzug soll die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen und Unterhaltskosten wegfallen. Dies hat er heute in seiner Stellungnahme zur - gemäss eigenen Aussagen kontrovers ausgefallenen - Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag, den er der Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» des Hauseigentümerverbandes (HEV) gegenüberstellt, festgehalten. Er hat das EFD nun mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft noch vor den Sommerferien beauftragt.Der Bundesrat lehnt die HEV-Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» ab, weil sie den Eigenmietwert nur für bestimmte Steuerzahlende abschaffen will. Er schlägt daher vor, den Eigenmietwert ganz, d.h. für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer abzuschaffen.

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Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste

EFD eröffnet Anhörung über Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

05.02.2010
Das EFD hat bei den interessierten Kreisen den Entwurf der totalrevidierten Energieabzugsverordnung in die Anhörung gegeben. Die Frist läuft bis 1. April 2010. Mit den Änderungen wird eine vom Parlament in der Sommersession 2009 überwiesene Motion der WAK SR umgesetzt. Sie verlangt, dass durch gezielte energetische Anforderungen bei der direkten Bundessteuer die Wirksamkeit der Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in bestehenden Liegenschaften erhöht werden soll.£more£<p>In der totalrevidierten Verordnung des EFD wird bei der direkten Bundessteuer der Massnahmenkatalog zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gestrafft. Im Gegensatz zum geltenden Erlass werden in der neuen Verordnung die abzugsberechtigten Massnahmen abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei durchwegs um Massnahmen, die in einem bestimmten Ausmass Energieverluste der Gebäudehülle vermindern und der Nutzung erneuerbarer Energien bei haustechnischen Anlagen dienen.Der Verordnungsentwurf geht auf die von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben eingereichte Motion "Mehr Effektivität und Effizienz bei den Steuerabzügen für energetische Gebäudesanierungen" zurück. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort vom 13. März 2009 mit der Stossrichtung der Motion einverstanden. Die eidgenössischen Räte teilten diese Sichtweise der Motion.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

05.01.2010
ESTV veröffentlicht Rundschreiben an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer.

Inkrafttreten am 1.1.2010

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Selbstanzeige nur einmal möglich

Es ist gemäss dem Rundschreiben durch die Verwaltungen möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann.

Vorgehen der Steuerbehörden ab dem 1. Januar 2010

Gestützt auf die Artikel 102 und 103 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ab dem 1. Januar 2010 folgendermassen vorgehen:
  • Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
  • Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die folgenden Angaben:
  1. AHV-Nummer (neu) / sobald verfügbar: einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer UID
  2. Name / Firma
  3. Vorname
  4. Ledigenname
  5. Geburtsdatum / Datum des Handelsregistereintrages
  6. Meldende kantonale Steuerverwaltung (Kanton und verantwortliche Person)
  7. Datum der Nachsteuerverfügung (mit Zustellnachweis)
  8. Bemerkungen (z.B. Organe der juristischen Person)
  9. Kopie der Straflosigkeitsverfügung (als Beilage)

Unternehmenssteuerreform II und selbständige Erwerbstätigkeit

16.12.2009
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Das Kreisschreiben erläutert die Auslegung der folgenden Artikel des DBG:

Art. 18a Aufschubstatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben weitergeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 30 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Art. 37b Liquidationsgewinne

1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Bundstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.Zum Kreisschreiben über die Neuerungen betreffend die Selbständige Erwerbstätigkeit mit der Unternehmenssteuerreform II

Besteuerung Eigenmietwert – Eigenmietwert soll abgeschafft werden

04.11.2009
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag zur Vorlage «Sicheres Wohnen im Alter» des HEV eröffnet.

Komplette Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts vorgeschlagen

Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer abgeschafft werden.

Im Gegenzug Abschaffung von Ausnahmen

Im Gegenzug sollen die bisherigen Abzugsmöglichkeiten auf zwei Ausnahmen reduziert werden:
  • einen zeitlich und betragsmässig limitierten Schuldzinsenabzug für Ersterwerbende sowie
  • einen Abzug für besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen.
Mit dem indirekten Gegenvorschlag will der Bundesrat die vom HEV eingereichte Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" in eine auch steuersystematisch richtige Richtung lenken. Die mit der Volksinitiative verfolgten Ziele sind für den Bundesrat in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend. Der Bundesrat ist gegen eine auf einzelne Personen oder Personengruppen beschränkte Abschaffung des Eigenmietwerts. Er lehnt daher eine fakultative Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung nur für Personen im Rentenalter ab. Die Massnahme würde nach Ansicht des Bundesrates zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung gegenüber allen nicht geförderten Gruppen führen: Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die noch nicht Rentnerinnen und Rentner sind, sowie Mieterinnen und Mieter. Zudem würde das Steuerrecht unnötig verkompliziert.

Selbstgenutzte Zweitliegenschaften – Neue kantonale Sondersteuer nötig

Die Vernehmlassungsvorlage ist so ausgestaltet, dass es auf Stufe Bund zu keinen Mindereinnahmen kommt. Da für Kantone mit grossem Zweitwohnungsbestand die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu beträchtlichen Mindereinnahmen führt, ist eine kantonale Sondersteuer auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften notwendig. Diese bemisst sich auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts der Zweitliegenschaft vor Abzug der Schulden. Die Zweitliegenschaftssteuer ersetzt die kantonale Vermögenssteuer wie auch die kantonale Einkommenssteuer auf allfälligen Erträgen aus Vermietung oder Verpachtung. Das EFD holt während der Vernehmlassung ein externes Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Zweitliegenschaftssteuer ein.Vorlage Eigenmietwert - weitere Information zur Abschaffung

Kalte Progression und Familienbesteuerung

24.09.2009
Die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer werden auf Anfang 2011 und hernach jährlich ausgeglichen. Auf Antrag der Einigungskonferenz hat sich der Nationalrat am Donnerstag stillschweigend dem Ständerat angeschlossen.Drei Mal hatte die grosse Kammer für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 votiert, um die Kaufkraft der Haushalte in der Krise möglichst rasch zu stärken. Ebenso oft bestand der Ständerat auf dem 1. Januar 2011, weil er Rücksicht auf die Umstellungsprobleme der Kantone und auf die Staatsfinanzen nehmen wollte.In der Einigungskonferenz konnte sich nun der Ständerat durchsetzen, dem auch am gleichzeitigen Inkrafttreten der Vorlage mit jener zur Familienbesteuerung lag. Seine Zustimmung zum Einigungsantrag war deshalb eine Formalität. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung vom Freitag in beiden Räten.

Korrektur der Folgen der kalten Progression neu jedes Jahr

Nach dem Beschluss der Räte werden Tarife und Abzüge künftig nicht erst dann korrigiert, wenn die aufgelaufene Teuerung 7 Prozent erreicht hat. Neu sorgt ein jährlicher Ausgleich dafür, dass die Steuerzahler nicht allein wegen des Teuerungsausgleichs auf den Einkommen schärfer besteuert werden, ohne dass ihre Kaufkraft zugenommen hat.Im Falle einer negativen Teuerung werden die Tarife und Abzüge nicht angepasst.Der nächste Ausgleich erfolgt dann auf der Basis der letzten Korrektur.Der Ausgleich der kalten Progression dürfte den Fiskus rund 300 Millionen Franken kosten. Letztmals wurde die kalte Progression mit dem Steuerjahr 2006 im Umfang von 7,6 Prozent korrigiert, was für den Bund Mindereinnahmen von 540 Millionen Franken bedeutete. Ende 2008 erreichte die aufgelaufene Teuerung 4,4 Prozent.

Familienbesteuerung – Entlastung mit Steuerrabatt und Steuerabzügen für Fremdbetreuung

Anfang 2011 tritt auch die Entlastung der Familien mit Kindern in Kraft. Diese Vorlage bringt einen Elterntarif mit einem Steuerrabatt von 250 Franken pro Kind und beim steuerbaren Einkommen einen Abzug von maximal 10'000 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder. Die Mindereinnahmen betragen 500 Millionen für den Bund und 100 Millionen für die Kantone.