Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kinderbetreuungsabzug

Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

22.12.2010
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben KS zur Ehepaar- und Familienbesteuerung veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ersetzt die früheren Kreisschreiben und Rundschreiben zu diesem Thema. Da mittlerweile alle Kantone zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind, wird nur noch auf die Postnumerandobesteuerung Bezug genommen.Zwar sollen miteinem Bundesgesetz die Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen formell bereinigt und im DBG und im StHG die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt werden (die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden dann aufgehoben), da inhaltlich an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass in der Folge kein neues Kreisschreiben erlassen wird. Das Gesetz zur Bereinigung wird gemäss heutigem Stand frühestens 2012 in Kraft treten.

Zum Inhalt des neuen Kreisschreibens 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Das neue Kreisschreiben beinhaltet insbesondere praxisrelevante Informationen zu folgenden Fragen:
  • Beginn und Ende der Gemeinschaftsbesteuerung
  • Getrennte Veranlagung der Ehegatten bei faktischer Trennung
  • Besteuerung bei internationalen Sachverhalten (ausländischer Wohnsitz eines Ehegatten, Beschränkte Steuerpflicht eines Ehegatten)
  • Besteuerung der minderjährigen Kinder
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner
  • Steuernachfolge des überlebenden Ehegatten
  • Haftung und Mithaftung der Ehegatten und der Kinder für die Steuer
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug
  • Zweiverdienerabzug
  • Kinderabzug
  • Unterstützungsabzug
  • Verheiratetenabzug
  • Tarife
  • Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern
  • Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten (Vertretung, Akteneinsicht etc.)
Im Anhang enthält das Kreisschreiben überdies eine Übersicht sowie Tabellen zu den verschiedenen Familienkonstellationen.

Weitere Informationen zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Direkt zum neuen KS 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

GR - Botschaft zur Steuergesetzrevision 2011 liegt vor

13.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat die Botschaft für die so genannt "Kleine Steuergesetzrevision 2011" vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Regelungen in den Bereichen Quellensteuer, wo eine Zentralisierung vorgesehen wird, Anpassungen an revidierte Bestimmungen des StHG sowie Korrekturen, die auf Grund von Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden vorgenommen werden müssen.

Quellensteuer - Erhebung soll auf den Kanton verlagert werden

Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss der Arbeitgeber die Quellensteuer in Abzug bringen und mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers abrechnen. Das Verfahren soll zentralisiert und durch EDV-Unterstützung vereinfacht werden. Der Arbeitgeber kann die Quellensteuer neu für alle Mitarbeitenden mit dem Kanton abrechnen und es werden elektronische Schnittstellen zur Verfügung stehen, welche diesen Prozess zusätzlich vereinfachen. Die Quellensteuererhebung durch den Kanton war schon Gegenstand der Bündner NFA und war in dieser Vorlage sowohl in der Vernehmlassung als auch in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten.

Abzug von Beiträgen an politische Parteien und Kinderbetreuungsabzug

Die Einkommenssteuern für Bund, Kanton und Gemeinden werden in der gleichen Steuererklärung deklariert und gemeinsam veranlagt. Diese Parallelität macht möglichst gleiche gesetzliche Regelungen erforderlich, weshalb das kantonale Steuergesetz auch an Neuerungen im Bundessteuerrecht angepasst werden soll. Dies betrifft den Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sowie die Neugestaltung des Kinderbetreuungsabzugs.

Revision für altrechtliche Erbvorbezüge

Des Weiteren muss der Kanton im Steuergesetz die Bestimmungen für altrechtliche Erbvorbezüge anpassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass das ab 2008 geltende Steuergesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der vor 2001 ausgerichteten Erbvorbezüge bietet. In der Folge ist das Bundesgericht im Mai 2010 auf eine entsprechende Beschwerde der Regierung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten. Bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verdikts sind jedoch bereits zahlreiche Fälle rechtskräftig veranlagt worden. Um eine rechtsgleiche Behandlung zu erzielen, sollen diese Veranlagungen in Revision gezogen, das heisst aufgehoben werden.Die neue Regelung soll es der Steuerverwaltung ermöglichen, bereits bezahlte Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Das verlangt ein vom Grossen Rat überwiesener Auftrag, der hier umzusetzen ist. Die Umsetzung bewirkt Mindereinnahmen in der Höhe von rund 5.85 Millionen Franken, welche der Kanton bereits in der Rechnung 2009 zurückgestellt hat.

Minderung der Doppelbelastung bei der Dividendenbesteuerung

Die wirtschaftliche Doppelbelastungung von Aktionär und Aktiengesellschaft wird im geltenden Recht bei qualifizierten Beteiligungen sowohl in der Einkommens- als auch in der Vermögenssteuer gemildert. Das Bundesgericht hat die Milderung der Vermögenssteuer als bundesrechtswidrig qualifiziert, was eine Streichung der entsprechenden Bestimmung erforderlich macht. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden für eine geringe Herabsetzung des Maximalsatzes der Vermögenssteuer verwendet.

Weiteres Vorgehen

Das Parlament wird das Geschäft in der Oktobersession beraten. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Quellensteuer sollen die Änderungen bereits auf den 1.1.2011 in Kraft treten, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Botschaft des Regierungsrates für die Steuergesetzrevision 2011
Quelle: Regierungsrat des Kantons Graubünden

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug

SG - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

21.01.2010
Die Steuerverwaltung Kanton St. Gallen versendet in diesen Tagen die Steuererklärung 2009. Heute hat die Steuerverwaltung eine Medienmitteilungen mit den wesentlichsten, im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2009 zu beachtenden Neuerungen und weiteren Hinweisen publiziert.Mit dem Einreichen dieser Steuererklärung können erstmals bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte angegeben werden, ohne dass diese eine Strafe zur Folge haben (so genannte «Straflose Selbstanzeige». Geschuldet sind einzig die bisher nicht bezahlten Steuern sowie die Zinsen.In Erbfällen ist neu eine vereinfachte Nachbesteuerung bisher nicht versteuerter Vermögen möglich, wenn die Erben kooperieren. In diesen Fällen sind Nachsteuern nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre geschuldet.Neben der Möglichkeit, hinterzogenes Einkommen und Vermögen straflos offen zu legen und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen enthält die Steuererklärung 2009 keine wesentlichen Änderungen. Die auf 2009 beschlossenen Steuerentlastungen wirken sich aber bei der Ermittlung der geschuldeten Steuern aus. So fällt bei den Einkommenssteuern die frankenmässige Begrenzung der Ermässigung auf dem Eigenmietwert weg und die Vermögenssteuer wird um gut zehn Prozent gesenkt.

Steuererklärung SG 2009 - Straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Bisher wurde eine Person, die eine Steuerhinterziehung selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuern bestraft. Ab 2010 können natürliche und juristische Personen bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung vollständig straffrei ausgehen. Einzig die ordentlichen Nachsteuern und die Zinsen bleiben geschuldet.Die Strafe entfällt allerdings nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperiert.Diese Regelung gilt ab dem Jahre 2010 auf unbestimmte Zeit. Jede steuerpflichtige Person kann in ihrem Leben nur ein einziges Mal von der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

Steuererklärung SG 2009 - Erbschaft und Steuerhinterziehung - vereinfachte Nachbesteuerung

Nach der bisher geltenden Regelung können bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuern bei den Erben für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Ab dem Jahr 2010 werden sie neu einschliesslich Zinsen nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerjahre nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und die geschuldeten Steuern bezahlen. Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten.

Steuererklärung SG 2009 - Abschaffung der Dumont-Praxis

Neu können bei neuerworbenen Liegenschaften auch anschaffungsnahe Unterhaltskosten vollumfänglich in Abzug gebracht werden, auch wenn diese wirtschaftlich eine Wertsteigerung bedeuten. Die "Dumont-Praxis", die in diesen Fällen unter Umständen eine Beschränkung vorsah, wird damit abgeschafft.

Steuererklärung SG 2009 - Höherer Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Im Kanton St. Gallen gelten neu um 50 Prozent erhöhte Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge, womit der Kanton St.Gallen gesamtschweizerisch eine der höchsten Entlastungen für Familien kennt.

Steuererklärung SG 2009 - Neuer Tarif bei der Einkommenssteuer bringt Entlastung

Auch kommt ein neuer Einkommenssteuertarif zur Anwendung, der durchschnittliche Entlastungen um fast sieben Prozent bringt. Dieser Tarif wird bei der Ausstellung der vorläufigen Rechnungen für das laufende Jahr bereits berücksichtigt. <

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung St. Gallen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Gemäss Steuerverwaltung machen jedes Jahr deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger von der Möglichkeit Gebrauch, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für diese Vorgehensweise.

Online-Schalter weiter ausgebaut

Über die elektronische Steuererklärung für Privatpersonen hinaus, werden die Online-Dienstleistungen laufend ausgebaut. So können Fristverlängerungen mit dem persönlichen Passwort der Steuererklärung über das Internet beantragt werden. Der Entscheid, ob das Gesuch bewilligt wird, wird umgehend elektronisch mitgeteilt. Auch die elektronischen Steuerkalkulatoren, mit denen die mutmassliche Steuerbelastung auf einfachem Weg berechnet werden kann, sind erweitert worden.Die Steuererklärungen für die Unternehmen (juristische Personen), die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuern stehen ebenfalls als elektronische Formulare zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Abrechnungen für Arbeitnehmer, welche Quellensteuern abliefern müssen, sowie der Fragebogen für Gesuche um Erlass der Steuer auf elektronischem Weg bezogen werden.

Ab Mai 2010 Zugang zum eigenen Steuerkonto für alle

Ab Mai 2010 wird den Bürgerinnen und Bürgern neu der Zugang zum eigenen Steuerkonto ermöglicht. Über einen gesicherten Zugang soll Privatpersonen Einblick in die offenen und bezahlten Steuerrechnungen gewährt werden. Online können Zahlungstermine und Stundungen vereinbart und entsprechende Einzahlungsscheine bestellt werden, die per Post zugestellt werden. Der elektronische Zugang zum eigenen Steuerkonto wird auf Antrag gewährt. Das Kantonale Steueramt wird rechtzeitig über die konkrete Einführung informieren.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>

TG - Kinderbetreuungsabzug

10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat mit einer Verordnungsänderung in Bezug auf den Kinderbetreuungsabzug eine Beschränkung beseitigt.Nach bisheriger Regelung konnte nur jemand, der einer Vollzeittätigkeit nachging, den vollen Abzug von 4000 Franken geltend machen, bei Teilzeitpensen wurde verhältnismässig gekürzt.Diese Bestimmung hat der Regierungsrat nun an die Praxis in anderen Kantonen sowie an das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern angepasst und die Einschränkung beseitigt. Neu kann der Maximalbetrag auch bei Teilzeitpensen ungeschmälert zum Abzug gebracht werden, soweit während dieser Teilzeittätigkeit tatsächlich Auslagen von mindestens 4000 Franken entstanden sind.