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Artikel mit Schlagwort Ausfuhr

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)
Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

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Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.
 

Steuerbefreite Ausfuhren für Touristen (tax-free for tourists)

02.05.2011
Seit gestern ist die neue Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr in Kraft ([intlink id="mehrwertsteuerbefreiung-von-lieferungen-im-reiseverkehr-neuregelung-ab-1-mai-2011" type="post"]wir berichteten[/intlink]). Die ESTV hat heute die wichtigsten Eckpunkte und auch ein neues Musterformular veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten grundsätzlich als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar. Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ (das heisst, allesamt) erfüllt sind:
  • Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen.
  • Der Abnehmer (= Käufer) darf nicht im Inland (s. Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er Ausländer oder Schweizer Bürger ist.
  • Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
  • Die Gegenstände müssen vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden.
  • Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (vgl. Art. 3 - 5), oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (vgl. Art. 6).
  • Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
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Tax-Free Formular - Ausfuhrdokument im Reiseverkehr

Die Formulare Nr. 11.49 und 11.49 [A], die für diesen Zweck bisher verwendet worden sind, bleiben weiterhin gültig, werden aber nicht mehr neu gedruckt. An ihrer Stelle hat die ESTV neu das Folgende Musterformular entworfen:Der Lieferant kann allerdings auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
  1. Aufdruck/Titel «Ausfuhrdokument im Reiseverkehr»;
  2. Name und Ort des Lieferanten (Verkäufers), wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie dessen MWST-Nummer (im neuen UID-Format oder im bisherigen 6-stelligen Format);
  3. Name und Anschrift des Abnehmers (Käufers);
  4. Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art des Ausweises;
  5. Datum der Lieferung der Gegenstände;
  6. genaue Beschreibung und Verkaufspreis (ohne MWST) der Gegenstände;
  7. Feld für die Unterschriften des Lieferanten und des Abnehmers;
  8. Vermerk betreffend Richtigkeit der Angaben und Kenntnis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die ESTV empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut:
  9. «Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen.»;
  10. Feld für das Anbringen der amtlichen Bestätigung.

So kann der Nachweis erfolgen

Bestätigung der Ausfuhr durch eine schweizerische Zollstelle

Der Abnehmer muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle stellt dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zu, wenn ihr ein frankierter Briefumschlag mit der Adresse des Lieferanten übergeben wird.Es ist Sache des Lieferanten bzw. seines Abnehmers, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die an der schweizerischen Zollstelle in die Anmeldebox gelegt werden, werden von der EZV ungestempelt an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.

Bestätigung der Ausfuhr durch eine anerkannte Stelle im Ausland

Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch die EZV bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
  • Der Abnehmer lässt durch eine anerkannte Stelle im Ausland auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind, und stellt das Dokument anschliessend dem Lieferanten zu.
  • Der Abnehmer stellt dem Lieferanten zusammen mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument das Original oder eine Kopie der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde zu.
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
  • Eine ausländische Zollbehörde;
  • eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.

Sonderregelung für Reisegruppen

Der Lieferant kann für Reisegruppen die oben genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (vgl. Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Reisegruppen

Die - ebenfalls kumulativ zu erbringenden - Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen an Mitglieder von Reisegruppen lauten wie folgt:
  • Der Lieferant verfügt über eine Bewilligung der ESTV;
  • der Lieferant verfügt über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise;
  • der Lieferant verfügt über eine durch mit Unterschrift des Reiseveranstalters versehene Erklärung, dass keiner der Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Inland hat, dass sie gemeinsam ins Inland eingereist sind und innert 30 Tagen gemeinsam ausreisen werden;
  • der Lieferant stellt für jeden einzelnen Abnehmer ein Ausfuhrdokument mit dem erforderlichen Inhalt gemäss Artikel 3 aus und ergänzt dieses mit einer Kopie des amtlichen Ausweises des Abnehmers;
  • der Lieferant muss diese Dokumente pro Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV vorweisen.

Weitere Bestimmungen

Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten geltend gemacht werden. Der Abnehmer kann weder bei der ESTV noch bei der EZV eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder die EZV, sondern die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG) zuständig.Wenn der Lieferant zu seiner Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er seinem Abnehmer für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.