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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Doppelbesteuerung

DBA Deutschland

21.12.2011
Mit dem heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden ist das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen OECD-Standard. Das Abkommen darf nicht mit dem kürzlich abgeschlossenen Steuerabkommen (Abkommen über eine Quellensteuer) verwechselt werden. Dieses befindet sich momentan im Prozess der Ratifizierung, soll 2012 den Parlamenten beider Staaten zur Genehmigung unterbreitet werden und 2013 in Kraft treten.Die Revision des bestehenden DBA mit Deutschland war am 27. Oktober 2010 unterzeichnet und anschliessend von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden.Das revidierte Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel über den Informationsaustausch nach dem international geltenden Standard. Weiter werden unter anderem die Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.Die Bestimmungen des Abkommens finden hinsichtlich des Informationsaustausches ab dem 1. Januar 2011 und für die restlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Kanada

21.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 22. Oktober 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Kanada ist am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt. Schliesslich bringt das Änderungsprotokoll für in der Schweiz wohnhafte Empfänger kanadischer Sozialversicherungsleistungen eine Beseitigung der bisherigen Doppelbesteuerung solcher Leistungen.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

DBA Tschechien

08.12.2011
Die Schweiz und Tschechien haben heute ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit der Tschechischen Republik vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Bulgarien

28.11.2011
Die Schweiz und Bulgarien haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Bulgarien vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Tadschikistan

02.11.2011
02.11.2011: Aktualisierung - Das Abkommen ist am 26.11.2011 in Kraft getreten
Die Schweiz und die Republik Tadschikistan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen enthält – im Gegensatz zu den aktuell verhandelten DBA – noch keine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.Das Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hier die Eckpunkte:
  • Der Quellenstaat ist bei Dividendenzahlungen grundsätzlich berechtigt, eine Steuer von maximal 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben.
  • Bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reduziert sich diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden.
  • Für Zinszahlungen sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von 10 Prozent mit zahlreichen Ausnahmen vor.
  • Für Lizenzgebühren sieht das Abkommen eine generelle Quellensteuer von5 Prozent des Bruttobetrags vor.

Vorläufig keine erweiterte Amtshilfeklausel im DBA Tadschikistan

Die Schweiz und Tadschikistan sind übereingekommen, zumindest vorläufig auf die Anpassung des ausgehandelten Abkommens durch die Einfügung einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Weitere Informationen zum DBA Tadschikistan

DBA Indien

10.10.2011
Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Indien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des Abkommens finden in Indien Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April 2012 beginnen. In der Schweiz finden sie Anwendung auf Einkommen, welches in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Beim Informationsaustausch finden die Bestimmungen Anwendung auf Informationen, welche sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen zum DBA Indien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz-Indien

DBA Vereinigte Arabische Emirate

07.10.2011
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält unter Anderem Bestimmungen über den Informationsaustausch nach internationalem Standard.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate insbesondere vereinbart, dass keine Quellensteuer mehr erhoben wird auf Dividendenzahlungen an den anderen Vertragsstaat oder an staatliche Einrichtungen (insbesondere an Staatsfonds) sowie an Vorsorgeeinrichtungen.Auf Dividenden, die an Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft und 15% in den andern Fällen gezahlt werden, wird eine Residualsteuer von 5% erhoben. Die Zinsen und Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat versteuert.Das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten enthält ferner die vom Bundesrat Mitte Februar 2011 vorgeschlagene Auslegungsregel zur Amtshilfe.

Weitere Informationen zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

Abkommenstext DBA Schweiz-Vereinigte Arabische Emirate

DBA Republik Korea, Malta, Rumänien, Schweden, Singapur und Slowakei

01.09.2011
Der Bundesrat hat die Botschaften zu sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gutgeheissen und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Mit Malta wurde erstmals ein DBA abgeschlossen. Mit den übrigen Ländern wurden bestehende Abkommen revidiert. Die Texte der neuen Abkommen sind nun damit zugänglich und können in der jeweiligen Botschaft eingesehen werden. Die Abkommen enthalten unter Anderem eine Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard.Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der DBA gehören Quellensteuerreduktionen. Die Reduktionen können bis hin zur Steuerbefreiung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen im Quellenstaat gehen. Einzelne Abkommen enthalten auch Schiedsklauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens.

Weitere Informationen zum Thema

 

DBA Portugal

30.08.2011
Die Schweiz und Portugal haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das revidierte Abkommen paraphiert.In das Abkommen wurde insbesondere eine Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard aufgenommen.Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Portugal ist - wie dies momentan Praxis ist - vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Berichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt National- und Ständerat zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald der Text des Abkommens bekannt ist.

DBA Kolumbien

30.08.2011
Die Schweiz und Kolumbien haben letzte Woche Verhandlungen über die Revision ihres Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und ein Revisionsprotokoll paraphiert. Das neue Abkommen mit Kolumbien enthält unter Anderem eine Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard.

Vorerst tritt 2007 ausgehandeltes Abkommen in Kraft

Die Schweiz und Kolumbien hatten ihr erstes Doppelbesteuerungsabkommen vor ein paar Jahren ausgehandelt und im Dezember 2007 unterzeichnet. Dieses DBA tritt demnächst in Kraft und wird ab 1. Januar 2012 anwendbar sein. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung entsprach die Amtshilfeklausel dieses DBA nicht dem internationalen Standard.Dieser war Gegenstand der jüngsten Revisionsverhandlungen und das revidierte Abkommen entspricht jetzt bei der Amtshilfe dem internationalen Standard. Dieser wird aber erst später als das ursprünglich ausgehandelte Abkommen anwendbar sein.Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Kolumbien ist - wie dies seit einiger Zeit Praxis des Bundes ist - vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das revidierte Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt National- und Ständerat zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat die Revision genehmigt, so kann das Revisionsprotokoll ratifiziert werden und in Kraft treten.