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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Verrechnungssteuermeldung

Verrechnungssteuer bei unvollständiger Steuererklärung

28.03.2018
Die Verrechnungssteuer soll in Zukunft auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Heutige Situation

Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

Nachdeklaration soll zulässig sein

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.

Verweigerung bei drohendem Strafverfahren

Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Meldeverfahren bei Naturalgewinnen aus Geldspielen

Die Vorlage enthält daneben eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft treten sollte, soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 28.3.2018

Dividendenbeschluss und Steuern

10.03.2014
Die Abschlusssaison ist in vollem Gange. 2013 war für viele Unternehmen ein erfolgreiches Jahr. Entsprechend werden Dividenden ausfallen. Für in- und ausländische Dividendenempfänger gilt es, unterschiedliche Formvorschriften einzuhalten, um nicht vermeidbare Verrechnungssteuerfolgen auszulösen oder gar Gesetzesvorschriften zu verletzen.

Inländische Dividendenempfänger

Wird eine Dividende ausbezahlt, muss die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular, zusammen mit einer originalunterzeichneten Jahresrechnung, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die amtlichen Formulare stehen unter http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00625/index.html?lang=de zum Download zur Verfügung. Bei Bardividenden im Konzernverhältnis kann bei der ESTV um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 30 Tage.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen in jedem Fall eine Meldung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividenden ausschütten (sogenannte "Negativmeldung"). Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung, mit dem amtlichen Formular vorgenommen werden.

Ausländische Dividendenempfänger

Im internationalen Verhältnis hat die Dividendenzahlerin grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% an die ESTV abzuführen. Die ausländische Dividendenempfängerin ihrerseits kann den gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Satz direkt bei der ESTV zurückfordern. Die Differenz zu den 35% verbleibt bei der ESTV (sog. Sockelsteuer).Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer massgeblichen Beteiligung der ausländischen Mutter- an der schweizerischen Tochtergesellschaft mittels der Formulare 823B (Ausland ohne EU) beziehungsweise 823C (EU) die direkte Entlastung zu beantragen. Dadurch hat die schweizerische Dividendenzahlerin bloss noch die Sockelsteuer abzuliefern. Im Verhältnis zur EU führt dies zu einer vollständigen Befreiung von der Verrechnungssteuer. Die Formulare 823B und 823C sind vorgängig zur Dividendenfälligkeit einzureichen und gelten jeweils für drei Jahre.

Folgen aus Nichteinhalten der Frist

Wird die 30-Tage Frist verpasst, verwirkt das Recht auf Meldung und die Verrechnungssteuer muss physisch abgeführt und von den Aktionären später zurückgefordert werden. Dies kann, insbesondere bei grösseren Dividendenzahlungen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen. Bei einer Zahlung der Verrechnungssteuer nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wird zudem ein Verzugszins von 5% fällig und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Die Regeln für eine steuerlich optimierte Dividendenzahlung sind klar. Zentral ist die Einhaltung der relevanten Fristen. Die Planung beginnt, insbesondere im internationalen Verhältnis, bereits vor der ordentlichen Generalversammlung.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch