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Artikel mit Schlagwort Wiederverkaufspreismethode

Verrechnungspreise – international grosses Steuerrisiko

20.09.2010
Die Festlegung des Preises für Lieferungen oder Dienstleistungen unter verbundenen Unternehmen ist komplex und stellt im internationalen Kontext eines der grössten Steuerrisiken dar. Den sogenannten «OECD Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen» kommen dabei grosse Bedeutung zu, obschon sie für die Staaten rechtlich nicht bindend sind. Wichtige Neuerungen wurden am 22. Juli 2010 durch die OECD verabschiedet.

Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien

Aus steuerlicher Sicht muss die Zusammenarbeit (z.B. Kostenverrechnung, Leistungserbringung) zwischen zwei verbundenen Unternehmen wie zwischen zwei völlig fremden Unternehmen stattfinden. Für die Festsetzung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen gilt dabei der Grundsatz des Fremdvergleichs (dealing at arm's length Prinzip). Dabei werden folgende geschäftsfallbezogenen Standardmethoden vorgesehen:
  • Die Preisvergleichsmethode (vergleichbare Transaktionen unter Dritten),
  • die Wiederverkaufspreismethode (Marktpreis minus einer Bruttomarge) sowie
  • die Kostenaufschlagsmethode (direkte/indirekte Kosten plus Bruttomarge).
Hinzu kommen die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilung oder Nettomargen).Spezifische Leitlinien sind für Immaterialgüterrechte, Dienstleistungen, die in der Praxis häufig vorkommenden Kostenumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie neu für Funktionsverlagerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe vorgesehen.

Methodenwahl

Neu hat die OECD das bisher geltende Primat der Standardmethoden aufgegeben und erachtet nun alle Methoden als gleichwertig. Damit werden in der Praxis inskünftig die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden an Bedeutung gewinnen.Zudem soll neuerdings diejenige Methode gewählt werden, welche unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verschiedenen Methoden und aufgrund der Funktionsanalyse als am besten geeignet erscheint. Die OECD verlangt allerdings nicht die Überprüfung jeder einzelnen Methode. Sofern sich mehrere Methoden als gleichwertig erweisen, gibt die OECD den bis anhin verwendeten Standardmethoden den Vorzug (vorab der Preisvergleichsmethode). Damit wird auf den «best method» Anspruch, wie in den USA praktiziert, verzichtet.Für die Vergleichbarkeitsanalyse wird neu ein 9-Schritte-Verfahren vorgeschlagen.

Dokumentationsvorschriften

Eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation umfasst eine Funktions- und Risikoanalyse, die Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen sowie die Überprüfung der Fremdvergleichspreise. Viele Länder haben zudem ihre spezifischen Ländervorschriften (inklusive Vorschriften über Bussgelder), welche teilweise strenger sind (beispielsweise die USA). In der Praxis wird für die gesamte Unternehmensgruppe häufig ein sogenanntes «Masterfile» verwendet, das nötigenfalls aufgrund weitergehender, länderspezifischer Vorschriften ergänzt werden kann.

Korrektur der Verrechnungspreise

Verrechnungspreise, die der Überprüfung durch den Fiskus nicht standhalten, werden aufgrund der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen korrigiert. Sofern bereits eine definitive Steuerveranlagung des betroffenen Unternehmens vorliegt, kommt allenfalls das in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern zum Zuge.

Empfehlungen

Grossunternehmen wie auch KMUs müssen ihre Verrechnungspreise regelmässig überprüfen und den Änderungen von Gesetz und Praxis anpassen. Dabei sind die Möglichkeiten eines «Masterfiles» oder sogar eines sogenannten «Advanced Pricing Agreements» auszuschöpfen. Es empfiehlt sich, die Wahl sowie die Dokumentation der Verrechnungspreise regelmässig von einem Steuerberater analysieren zu lassen.<hr/><i>Quelle: GHR TaxPage August 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, <a href="http://www.ghr.ch">www.ghr.ch</a>.</i>