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ZH - Neues Merkblatt zum zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

25.09.2020

Das kantonale Steueramt Zürich hat ein neues Merkblatt zum zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand erlassen und im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht.

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) hat der Kanton Zürich auf den 1. Januar 2020 den zusätzlichen Abzug für  Forschungs- und Entwicklungsaufwand eingeführt. Gemäss §§ 27 Abs. 4 und 65 a des Steuergesetzes (StG) können Unternehmen den zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand geltend machen. Direkt mit der Forschung und Entwicklung im Inland zusammenhängende Aufwendungen qualifizieren unter bestimmten Bedingungen für den Zusatzabzug. Diese Aufwendungen können auf Antrag um 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden.

Bei Eigenforschung berechnet sich der Zusatzabzug auf dem Personalaufwand einschliesslich Sozialversicherungsaufwand der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Angestellten im Inland. Mit dem Zuschlag von 35% auf dem qualifizierenden Personal- und Sozialversicherungsaufwand wird der übrige Forschungs- und Entwicklungsaufwand (bspw. Sachaufwand) pauschal abgegolten. Wenn die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeführt wird, beträgt die Berechnungsgrundlage für den Zusatzabzug 80% des für die Forschung und Entwicklung in Rechnung gestellten Betrages. 

Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (ZStB Nr. 65a.1) enthält Erläuterungen zu den Voraussetzungen des Abzugs, den Dokumentationsanforderungen und ein Berechnungsbeispiel.

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