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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 31 StG - Einkäufe für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen

25.07.2012

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 31 StG ZH im Überblick

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.

Der neue Hinweis zu § 31 StG ZH im Volltext

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).Dabei gelten die folgenden Präzisierungen:

  • Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet.
  • Da durch die bisher weniger weit gehende kantonale Praxis ein gewisses rechtliches Vertrauen bei den Pflichtigen geschaffen wurde, ist die neue Praxis erst auf Einkäufe ab dem Jahr 2011 anwendbar. Einkäufe, welche vor dem Jahr 2011 getätigt wurden, werden nach der bisher geübten kantonalen Praxis beurteilt.

  


Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012