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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort BVG

ZH - Praxispräzisierung betreffend BVG-Einkäufe und anschliessende Kapitalauszahlung

05.02.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat – gestützt auf eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend ein Urteil des Bundesgerichts vom 12.3.2010 – bekanntgegeben, wie es die Aufrechnungspraxis bei Pensionskassen-Einkäufen mit nachfolgendem Kapitalbezug handhaben will. Aus veranlagungsökonomischen Gründen will es in Zukunft bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 12'000 auf eine Aufrechnung verzichten, wobei dies kein Freibetrag ist, sondern bei Überschreiten der Schwelle der gesamte Einkaufsbetrag aufgerechnet wird.

Die Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich im Volltext

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG ZH können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).Dabei gilt die folgende Präzisierung:Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag: Ist der Einkaufsbetrag in einem Jahr grösser als Fr. 12‘000 und wird innerhalb der nächsten drei Jahre eine Leistung in Kapitalform bezogen, wird der ganze Einkaufsbetrag aufgerechnet (soweit die Kapitalleistung den Einkaufsbetrag übersteigt) und die Kapitalleistung um den aufgerechneten Einkaufsbetrag reduziert besteuert.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 4.2.2015

SZ - Neues Merkblatt

25.06.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen sowie zur steuerlichen Behandlung von Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit veröffentlicht. Das neue Merkblatt soll die Praxis zur Besteuerung in diesen Bereichen darstellen.

Der Inhalt im Überblick

Das neue Merkblatt behandelt überblickmässig die Besteuerung in folgenden Bereichen:
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)
  • Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Krankenversicherung (KV)
  • Militärversicherung (MV)
  • Lebensversicherungen (Säule 3b)
  • Leibrenten (freiwillige Vorsorge)
  • Zeitrentenversicherung
  • Leistungen aus Haftpflichtrecht
  • Opferhilfe (OHG)
  • Sachversicherung
  • Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
  • Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Allgemeines
  • Abgrenzungspraxis
  • Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen

SZ - Neue Entscheide zu Frühpensionierung und verdeckter Gewinnausschüttung

04.05.2011
Kürzlich wurden zwei interessante neue Entscheide zu steuerlich relevanten Themen auf der Home Page der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz aufgeschaltet.Es handelt sich zum Einen um einen Entscheid in einem Fall, der sich um die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge resp. um den Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist bei gleichzeitiger Frühpensionierung dreht.Der zweite publizierte Entscheid dreht sich um das altbekannte Thema «verdeckte Gewinnausschüttung»: Im konkreten Fall geht es um die Marktkonformität resp. die offensichtlich übersetzten Saläre von Anteilsinhabern einer Immobiliengesellschaft. 

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

15.10.2009
Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2,7 %.Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dazu den entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekannt zu geben.Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt (in der Regel alle zwei Jahre).Der Anpassungssatz für 2010 der 2006 erstmals ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG beträgt 2,7 %[1]. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2006 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung im Jahr 2011 angepasst.Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entscheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.[1]  Der Anpassungssatz ist auf dem Index der Konsumentenpreise September 2009 (103,0596) und September 2006 (100,3115) abgestellt.
Quelle: BSV