Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Abzug

Kreisschreiben Nr. 50 – Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger

31.12.2020

Die ESTV hatte bereits im Juli das neue Kreisschreiben 50 betreffend die Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger publiziert. Im Zusammenhang mit dieser Publikation wurden jetzt die damit im Zusammenhang stehenden Kreisschreiben 1-016-DVS-2007 vom 13.07.2007 betreffend «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern» und 1-009-DV-2005 vom 22.06.2005 betreffend «Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwands bei Ausland-Ausland Geschäften» aufgehoben.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

ZH - Pendlerabzug soll analog zum DBG beschränkt werden

29.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich schlägt auch bei der Staats- und der Gemeindesteuer – analog zur Bundessteuer – einen Maximalbetrag von 3000 Franken für den Arbeitswegkostenabzug vor. Dank vergleichsweise kleinem betroffenen Personenkreis ist mit wenig Widerstand in Räten und in der Volksabstimmung zu rechnen.

Beschränkung gemäss Fabi-Vorlage

Ab 2016 können die Steuerpflichtigen bei der Bundessteuer die Kosten für ihren Arbeitsweg nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken geltend machen. Dies haben die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der vom Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2014 an der Urne gutgeheissenen Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) entschieden. Den Kantonen ist es demnach freigestellt ebenfalls einen Plafonds für diesen Abzug einzuführen. Mehrere von ihnen planen derzeit ebenfalls eine solche Begrenzung von 3000 Franken für ihre Steuern.

Grund der Beschränkung – Abfederung der durch Fabi verursachten Mehrkosten und Vereinfachung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun für den gleichen Maximalbetrag wie bei der Bundessteuer entschieden. Als Begründung gibt der Regierungsrat an, dass dem Kanton mit der Fabi-Vorlage erhebliche Mehrkosten entstünden: Nach heutigen Schätzungen werde Zürich rund 117 Millionen Franken pro Jahr in den Fabi-Fonds einbringen müssen. Die Einführung eines Maximalabzugs von 3000 Franken vermöge diese Kosten gemäss Abklärungen des Kantonalen Steueramtes mit Mehrerträgen von rund 44,5 Millionen Franken bei der Staatssteuer wenigstens teilweise wettzumachen.Hinzu komme, dass die Veranlagung verkompliziert würde, wenn in derselben Deklaration für die Bundes- und die Staatssteuer unterschiedliche Bestimmungen gelten würden.

Betroffener Personenkreis überschaubar – voraussichtlich gute Chancen in der Volksabstimmung

Mit einem Maximalbetrag von 3000 Franken können die Kosten eines Abonnements für sämtliche Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes weiterhin vollständig in Abzug gebracht werden, so dass sich für den weitaus grössten Teil der Pendler im Kanton Zürich nichts ändern wird. Dies dürfte den Widerstand betreffend die Neuregelung schwinden lassen.Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Sollte das Parlament einmal eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates gutheissen, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben, da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt.
Quelle: Diese Meldung basiert in weiten Teilen auf der Pressemitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29.10.2014

SZ - Neue Entscheide zu Frühpensionierung und verdeckter Gewinnausschüttung

04.05.2011
Kürzlich wurden zwei interessante neue Entscheide zu steuerlich relevanten Themen auf der Home Page der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz aufgeschaltet.Es handelt sich zum Einen um einen Entscheid in einem Fall, der sich um die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge resp. um den Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist bei gleichzeitiger Frühpensionierung dreht.Der zweite publizierte Entscheid dreht sich um das altbekannte Thema «verdeckte Gewinnausschüttung»: Im konkreten Fall geht es um die Marktkonformität resp. die offensichtlich übersetzten Saläre von Anteilsinhabern einer Immobiliengesellschaft.