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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Internationales Steuerrecht

Hier finden Sie Aktuelle News zum internationalen Steuerrecht der Schweiz.

DBA Kolumbien

14.07.2011
Kolumbien hat der Schweiz offiziell mitgeteilt, dass das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen genehmigt wurde. Da die Schweiz Kolumbien die ihrerseitige Ratifikation bereits mitgeteilt hat, tritt nun das neue DBA in 60 Tagen in Kraft. Es wird ab dem 1.1.2012 anwendbar sein. Durch das neue DBA mit Kolumbien werden insbesondere die anfallenden Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.

Noch keine angepasste Amtshilfeklausel im neuen DBA Kolumbien

Das Abkommen, das am 26. September 2007 unterzeichnet worden ist, enthält entsprechend der Praxis zur Zeit der Unterzeichnung zwar einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Durchsetzung des internen Steuerrechts, doch beschränkt sich dieser auf Fälle von Steuerbetrug und entspricht damit noch nicht dem neuen von der Schweiz verfolgten Amtshilfestandard.Da sowohl die Schweiz wie Kolumbien aber ein möglichst baldiges Inkrafttreten des ausgehandelten DBA wünschten, soll es nun vorerst einmal so in Kraft treten. Weitere Verhandlungen zur Anpassung der Amtshilfe in Steuersachen an den internationalen Standard sind jedoch bereits geplant.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kolumbien

 

DBA Peru

18.05.2011
Die Schweiz und Peru haben gestern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Peru vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sowie USA

06.04.2011
Der Bundesrat hat heute seine Botschaft zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet. Es geht dabei um die Genehmigung von National- und Ständerat zur Senkung der Anforderungen an Amtshilfegesuche (vgl. für Details die [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]Newsmeldung vom 15. Februar 2011[/intlink]).

Auslegungsklausel für DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich

Die am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigten DBA mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sollen mit einer Auslegungsklausel ergänzt werden, wie diese in den seither abgeschlossenen DBA bereits enthalten ist (wir haben in diversen Newsmeldungen darauf hingewiesen). Diese Klausel besagt, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern dürfen. Da diese Interpretation der Auslegungsklausel bei der Genehmigung durch das Parlament am 18. Juni 2010 nicht vorlag, muss sie durch National- und Ständerat genehmigt werden, damit sie rechtsstaatlich abgestützt ist und in möglichen Beschwerdeverfahren vor Gericht als vom Gesetzgeber genehmigt betrachtet wird.

Neun Bundesbeschlüsse zur Genehmigung

Vom Bundesrat vorgesehen ist nun in neun separaten Bundesbeschlüssen eine Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) durch das Parlament, die Auslegungsklausel mit diesen neun Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren.

Zusätzlich Bundesbeschluss über Interpretation der Klausel im DBA USA

Zu jedem dieser Abkommen legt der Bundesrat dann dem Parlament einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor. Einen ergänzenden Bundesbeschluss gibt es auch zum Abkommen mit den USA, das vom Parlament ebenfalls am 18. Juni 2010 genehmigt wurde. In diesem Abkommen ist die Auslegungsklausel bereits enthalten, weshalb das Parlament nur noch über die Interpretation entscheiden soll.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Russland

02.03.2011
Die Schweiz und Russland haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Russland vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Rumänien

01.03.2011
Die Schweiz und Rumänien haben gestern ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 8 Abs. b des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]mitte Februar angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Rumänien

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Rumänien insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 25 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Zinsen werden künftig an der Quelle noch mit maximal fünf Prozent besteuert.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Rumänien mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Rumänien vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Rumänien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Rumänien

DBA Schweden

28.02.2011
Die Schweiz und Schweden haben heute ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 4 des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Schweden

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Schweden insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Auch Zinsen sind künftig an der Quelle steuerbefreit.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Ruhegehälter und Renten werden neu an der Quelle besteuert. Personen, die bereits in der Schweiz ansässig sind und Ruhegehälter oder Renten beziehen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Schweden mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Schweden vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Schweden

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Schweden

DBA Malta

25.02.2011
Die Schweiz und Malta haben heute ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Einkommensbesteuerung unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde. Interessanterweise ist die Formulierung etwas anders ausgefallen als im [intlink id="dba-singapur-2" type="post"]DBA Singapur[/intlink].

Kernpunkte im neuen DBA Malta

Dividendenausschüttungen bei verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligungen von zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Die Befreiung erfolgt, sofern die Beteiligungen mindestens ein Jahr gehalten werden.Unter denselben Voraussetzungen sind auch Zinsen von der Besteuerung an der Quelle befreit.
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Das DBA mit Malta enthält darüber hinaus noch eine zusätzliche Missbrauchsklausel, sodass die vorgesehenen Quellensteuerreduktionen bei einer künstlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit nicht anwendbar sind.Zudem wurde für die Schweiz die Meistbegünstigung bei einer Schiedsklausel vereinbart. Sollte Malta mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Malta vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Malta

Abkommenstext DBA Schweiz - Malta und Protokoll

DBA Singapur

24.02.2011
Die Schweiz und Singapur haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Die wichtigsten Neuerungen im DBA Singapur im Überblick

  • Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Singapur insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft mit fünf Prozent an der Quelle besteuert werden.
  • Dividenden an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sind an der Quelle steuerbefreit.
  • Zinsen werden künftig noch mit maximal fünf Prozent an der Quelle besteuert.
  • Zinszahlungen an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sowie Zinszahlungen zwischen Banken der Schweiz und Singapurs sind künftig befreit von der Besteuerung an der Quelle.

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Weitere Informationen zum DBA Singapur

Abkommenstext DBA Schweiz - Singapur und Protokoll

EU-Zinsbesteuerung - ESTV veröffentlicht neue Wegleitung

21.02.2011
Die ESTV hat heute eine neue Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) erlassen.Die neue, rückwirkend ab dem 1.1.2011 anwendbare Wegleitung löst diejenige vom 29. Februar 2008 ab und gibt Hilfestellung bei der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 2004.
Direkt zur neuesten Literatur zum internationalen Steuerrecht der Schweiz
Direkt zur neuen Wegleitung 2011 zur EU-Zinsbesteuerung

Anforderungen an Amtshilfegesuche sollen gesenkt werden

15.02.2011
Während die Schweiz nach momentaner Praxis im Wesentlichen nur bei Nennung von Namen und Adresse zur Gewährung der Amtshilfe bereit war, soll zukünftig auch Amtshilfe gewährt werden wenn die betreffende Person anderswie identifiziert werden kann.Offenbar, so die Medienmitteilung des EFD, bestehen entsprechende Signale seitens des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welches mittels "peer reviews" die Einhaltung der Amtshilfestandards überprüft. Um ein mögliches Scheitern im Rahmen dieser "Prüfung" zu vermeiden (und wohl insbesondere, da man weitere negative Schlagzeilen für einmal vermeiden möchte) soll nun im Sinne des vorauseilenden Gehorsams
  • die Formulierung in zukünftigen DBA sowie
  • die Interpretation der entsprechenden Bestimmungen, soweit neue DBA bereits abgeschlossen sind
entsprechend angepasst werden.
Besuchen Sie die ISIS-Tagung zum internationalen Steuerrecht am 13.04.2011.
Der Bundesrat ist sich offenbar bewusst, dass er mit diesem Entscheid einen innenpolitisch etwas heiklen Grat betritt. Insbesondere habe das Parlament klargemacht, dass Amtshilfe nur gewährt werden solle, wenn Namen und Adresse der betroffenen Person sowie des Inhabers der entsprechenden Information im Gesuch genannt würden. Er will die Anpassung darum im Rahmen der Debatte zu den zehn hängigen DBA in den Räten diskutieren.

Vorgesehene rechtliche Umsetzung

Bei neuen DBA

Rechtlich soll die Änderung wie folgt umgesetzt werden: Bei DBA, die noch keine Auslegungsregel haben, soll im Genehmigungsbeschluss der eidg. Räte eine solche mit folgendem Text eingefügt werden:Für die Anwendung gilt, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen darstellen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind sie so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.Diese Auslegungsregel ist in den Abkommen mit den USA, den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland, Kanada, Südkorea, Spanien sowie der Slowakei bereits enthalten und wird demnächst im Parlament zu reden geben.

Bei bestehenden DBA mit Amtshilfeklausel

Bei allen bestehenden Abkommen mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard soll die neue Interpretation der Amtshilfepraxis von den eidg. Räten genehmigt werden:Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat
  • a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;
  • b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

Direkt zur neuesten Literatur zum internationalen Steuerrecht der Schweiz
Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten.

Exkurs: Was sind Fishing Expeditions?

Als «Fishing Expeditions» (frei übersetzt etwa: «lass uns fischen gehen» oder technisch «Beweisausforschung») werden Anfragen im Rahmen der Amtshilfe verstanden, die gestellt werden, ohne dass man konkrete Anhaltspunkte für einen vorliegenden Verstoss einer konkreten Person hat. Zweck dieser Angelausflüge sind Zufallstreffer oder das Beschaffen von Beweisen in Fällen, wo bloss ein diffuser Verdacht (eine Hoffnung, da sei noch etwas gravierenderes verborgen) besteht.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff-Artikel des EFD zur Anpassung der Amtshilfepraxis
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