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Internationales Steuerrecht

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Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds)

06.01.2009
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ein neues Kreisschreiben Nr. 24 mit dem Titel "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben" veröffentlicht. Im Folgenden geben wir die Einleitung wieder. Direkt zum Kreisschreiben gelangen Sie über den Link ganz unten in dieser Newsmeldung.Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) verwendet den Oberbegriff der kollektiven Kapitalanlagen, weil nicht nur wie bisher die FCP, sondern neu auch juristische Personen und Personengesellschaften unter diesen Begriff fallen können. Da das KAG den Schutz bestimmter Anleger bezweckt, unterstellt es aber nicht jede Form der kollektiven Kapitalanlage der Aufsicht der FINMA.Dieser neue Begriff bedingte, dass die steuerlichen Vorschriften entsprechend angepasst werden mussten. Zusätzlich wurde die Gelegenheit genutzt, durch die Überarbeitung und Zusammenfassung der bestehenden steuerlichen Praxis im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen die Benutzerfreundlichkeit und die Rechtssicherheit zu erhöhen.Das Kreisschreiben (KS) erhebt nicht Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll hauptsächlich den für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen spezifische Punkte erläutern, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten könnten.Die steuerlichen Folgen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV), dem Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) und der dazugehörenden Verordnung vom 3. Dezember 1973 (StV), den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie der Wegleitung für die EU-Zinsbesteuerung (EUZ). Betreffend die direkte Bundessteuer ist das KS Nr. 25 zu beachten.Mit dem vorliegenden KS werden die bisherigen Publikationen der ESTV KS Nr. 9 vom 31. August 1979, Nr. 2 vom 23. November 1989 und Nr. 31 vom 12. Juli 1996, die bisherigen MB betreffend die steuerliche Behandlung von Anlagestiftungen vom 30. September 1996, betreffend die Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch schweizerische Anlagefonds – Staatenverzeichnis vom 1. Januar 2004, betreffend Bankenerklärung (Affidavit) vom 30. April 1998 sowie die Richtlinien über die kollektiven Anlageinstrumente vom April 1999 ausser Kraft gesetzt.Direkt zum Kreisschreiben gelangen Sie über diesen Link.