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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Internationales Steuerrecht

Hier finden Sie Aktuelle News zum internationalen Steuerrecht der Schweiz.

DBA Georgien, Japan, Niederlande, Polen, Tadschikistan, Türkei

25.08.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Vier der sechs DBA (diejenigen mit den Niederlanden, Polen, Japan und der Türkei) entsprechen bei der Amtshilfe dem OECD-Standard und enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens.

Neue DBA mit Georgien und Tatschikistan (vorläufig) ohne erweiterte Amtshilfe

Der Bundesrat hat ausserdem die Botschaften zu den DBA mit Georgien und der Republik Tadschikistan verabschiedet. Zwischen der Schweiz und diesen Staaten bestanden bislang keine DBA. Die Abkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der Schweizer Abkommenspolitik zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten der DBA angestrebt wurde, sind die Schweiz und Georgien bzw. die Republik Tadschikistan übereingekommen, vorläufig auf eine erweiterte Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Fakultatives Referendum für DBA Niederlande, Polen, Japan und Türkei

Die DBA sollen nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern sie wichtige zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb, die vier Abkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Botschaften zu den neuen DBA

DBA - Neue Regeln zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

18.08.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben (das so genannte KS 2010) zu Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.  Das neue Kreisschreiben ändert nur die in den früheren Missbrauchsbestimmungen (dem BRB 1962 sowie dem KS 1999) enthaltenen Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Missbrauchsbestimmungen direkt in den entsprechenden DBA sowie den allgemeinen Missbrauchsbestimmungen des Bundes. Die Änderungen sind ab 01.08.2010 anwendbar.

Konkrete Änderung der Missbrauchsbestimmungen im neuen Kreisschreiben KS 2010 (gem. Ziff. 5 des KS 2010)

Sofern Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen des BRB 1962 und der Kreisschreiben von 1962 und 1999.Die Aufnahme solcher Sonderbestimmungen in bilateral mit einem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommen gilt gegenüber den internen Regelungen der Schweiz als Lex specialis.Somit sind Artikel 2 Absatz 2 des BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar, sofern Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen gegen den Missbrauch des Abkommens oder einzelner Regelungen (unter anderem zu Dividenden,Zinsen und Lizenzgebühren) enthalten.Bei offenkundigen, von den Missbrauchsbestimmungen des Abkommens allenfalls nicht abgedeckten Fällen von Missbrauch kommt aber der Grundsatz des impliziten, ungeschriebenen Missbrauchsverbots aus der Auslegung der Abkommen1 zum Tragen (vgl. BGE vom 28. November 2005 / 2A.239/2005).Auf Abkommen, die keine besonderen Missbrauchsbestimmungen enthalten oder die auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind Artikel 2 Absatz 2 BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und von 1999 weiterhin anwendbar.Anmerkung: Wo die soeben genannten Punkte zu keinen Änderungen führen, bleiben die Kreisschreiben von 1962 und 1999 unverändert anwendbar.

Weitere Informationen zum Missbrauch von DBA


Quelle: Kreisschreiben 2010 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme vonDoppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 1962 / KS 1999 mit Ergänzungen 2001)ESTV

MWST-Info 18 - Vergütungsverfahren

09.08.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren publiziert. Die MWST-Info erläutert, wie Leistungsempfänger mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen, die bezahlte Vorsteuer rückvergütet bekommen. Die Möglichkeit der Rückvergütung besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.

Inhalt der MWST-Info 18 Vergütungsverfahren im Überblick

Die MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren enthält insbesondere Informationen zu:
  • Voraussetzungen materieller Art
  • Umfang und Einschränkung der Steuervergütung
  • Vergütungsperiode, Fristen sowie Vorauszahlungen und Akontozahlungen
  • Formelle Voraussetzungen und Verfahren der Vergütung
  • Vergütungszins
Darüber hinaus enthält die MWST-Info ein praktisches Schema zur Prüfung des Rückforderungsanspruches.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Irland

23.07.2010
Die Schweiz und Irland haben am 22. Juli in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Nebst anderen Punkten wurde auch die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard geregelt.Der Inhalt des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland ist gemäss Auskunft des EFD vorerst vertraulich und wird zunächst nur den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten

DBA Türkei

19.06.2010
Nachdem das bereits im Mai 2008 unterzeichnete DBA auf Grund aktueller Entwicklungen gar nie vom Parlament genehmigt worden ist, hat nun die Schweiz mit der Türkei ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard.Der Text des neuen Abkommens ist in englischer (dieser Text geht im Zweifel vor) sowie in türkischer Sprache veröffentlicht worden. Sie können beide Versionen unter den untenstehenden Links direkt herunterladen.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

DBA Chile

04.06.2010
Nachdem Chile das neu ausgehandelte DBA ratifiziert und die Schweiz darüber offiziell informiert hat, ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile nun in Kraft getreten. Im Gegensatz zu den DBA, die momentan neu ausgehandelt werden, enthält dieses DBA, da bereits im April 2008 unterzeichnet, (vorerst) keine erweiterte Amtshilfebestimmungen nach OECD-Standard.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch das DBA soll namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt werden.

Vorerst keine erweiterte Amtshilfe nach OECD-Standard

Das Abkommen wurde am 2. April 2008 in Santiago unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens und zur Durchsetzung des internen Rechts im Falle von Steuerbetrug vorsieht. Mit Chile wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart.Beide Vertragsstaaten strebten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA an und haben deshalb auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet.

Anwendung

Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, Vermögen oder Quellensteuern, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen

Abkommenstext DBA Chile
Quelle: Medienmitteilung des EFD

DBA Japan

21.05.2010
Die Schweiz und Japan haben heute in Bern das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält primär Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind.

Neuerungen im neuen DBA Japan bei den Quellensteuern

Quellensteuerbefreiungen im neuen DBA Japan

Änderungen ergeben sich gegenüber dem geltenden DBA im Bereich Quellensteuern: Vereinbart wurde die Quellensteuerbefreiung auf
  • Lizenzzahlungen sowie auf
  • Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 50 Prozent der Stimmrechte halten.
Steuerbefreit sind künftig ebenfalls Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Auch gewisse Zinszahlungen werden quellensteuerbefreit, dies zum Beispiel dann, wenn sie an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen ergehen.

Quellensteuerreduktionen im neuen DBA Japan

Die Quellenbesteuerung für Dividenden an Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft wird von 10 auf 5 Prozent reduziert. Die übrigen Dividendenzahlungen unterliegen künftig einer Quellensteuer von 10 Prozent (bisher 15 Prozent).

Weitere Informationen zum DBA Japan

Zum Abkommenstext des Änderungsprotokolls zum DBA Japan

DBA Polen

20.04.2010
Die Schweiz und Polen haben heute in Warschau das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte Abkommen enthält namentlich Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Das revidierte DBA soll zur positiven Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen.

Eckpunkte des neuen DBA mit Polen

Neben der Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard wurde mit Polen die Quellensteuerbefreiung für Dividenden aus massgebenden Beteiligungen sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen vereinbart. Als massgebend gelten Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, sofern sie während mindestens zwei Jahren gehalten werden.Für Zinsen und Lizenzgebühren sieht das Protokoll ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates von 5 Prozent vor; für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften (das heisst für Gesellschaften mit direkter Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder für Gesellschaften mit indirekter Beteiligung von mindestens 25 Prozent über eine EU/EWR-ansässige Gesellschaft) wurde die Quellensteuerbefreiung vorgesehen.Weiter wurde vereinbart, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat steuerlich abziehbar sind.Zudem enthält das revidierte DBA eine Schiedsgerichtsklausel.

Weitere Informationen zum neuen DBA mit Polen

Direkt zum Abkommenstext des DBA Polen

DBA Hongkong

16.04.2010
Die Schweiz und Hong Kong haben die Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und gestern in Bern paraphiert. Die Amtshilfeklausel nach OECD-Standard entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Hongkong ist das 24. DBA mit einer Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können.

DBA Deutschland

26.03.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet.Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Deutschland ist das 23. mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen verschiedene Vorteile für den Wirtschaftsstandort aushandeln können. Der Text des DBA wird bei dessen Unterzeichnung veröffentlicht.

Eckwerte der beschlossenen Änderungen

  • Der Informationsaustausch gemäss der neuen Amtshilfepolitik der Schweiz sieht den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage vor. Dies schliesst den Informationsaustausch auf automatischer oder spontaner Basis aus.
  • Damit ein effektiver Informationsaustausch möglich wird, bedarf es auch künftig der zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen.
  • Die angepasste Bestimmung zum Informationsaustausch wird entsprechend den Vorgaben des Bundesrats ausschliesslich auf zukünftige Sachverhalte Anwendung finden.
  • Auf vergangene Sachverhalte kommt der Informationsaustausch gemäss der bestehenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung. Damit beschränkt sich der Informationsaustausch für solche Ersuchen auf Betrugssachverhalte.
<hr><i>Quelle: efd</i>