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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort MWSTV

MWST - Bundesrat nimmt Präzisierungen in der MWSTV vor

30.10.2013
Der Bundesrat hat heute Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung bekanntgegeben, die am 1.1.2014 in Kraft treten werden. Änderungen (resp. Präzisierungen) ergeben sich (neben einer redaktionellen Änderung von Art. 4 MWSTV) insbesondere hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Anlagegold sowie betreffend die Berufskategorie der Dentalhygieniker.

Die Änderungen in der MWSTV im Einzelnen

Anlagegold neu in jeder Form von der MWST befreit

Die Umsätze von Bankedelmetallen in Form von Goldbarren wie auch anderen Golderzeugnissen zu Anlagezwecken sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung wurde bisher in der Mehrwertsteuerverordnung auf die Edelmetallkontrollverordnung verwiesen, die sich jedoch bloss auf gegossene Goldbarren, aber nicht auf gestanzte Goldplättchen bezieht.Um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass alle Formen von Anlagegold steuerrechtlich gleich behandelt werden, wurde die Verordnung angepasst, so dass die Umsätze sowohl von gegossenen Goldbarren als auch von gestanzten Goldplättchen eindeutig von der Mehrwertsteuer befreit sind.Achtung: Schmuckstücke wie beispielsweise Goldketten und goldene Ringe gelten nicht als Anlagegold, und der Handel mit solchen Goldprodukten unterliegt nach wie vor der Mehrwertsteuer.

Dentalhygieniker werden in Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach langjähriger Verwaltungspraxis können die Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ebenfalls von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen. Ihre explizite Aufnahme in die Liste von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in der Mehrwertsteuerverordnung dient der Klarstellung und erhöht damit die Rechtssicherheit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

MWST-Praxis-Info 02 – Behandlung von CO2-Emissionsrechten (neue, überarbeitete Version)

03.09.2012
Die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat eine neue MWST-Praxis-Info 02 zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Emissionsrechten veröffentlicht. Neu umfasst die Broschüre, welche jetzt in 3. Ausgabe erschienen ist und gemäss ESTV die [intlink id="mwst-praxis-info-02-%e2%80%93-behandlung-von-co2-emissionsrechten" type="post"]Ausgabe vom 24. September[/intlink] ergänzt, auch den Stromsparfonds Basel.

Weitere Infos zum Thema

Direkt zur überarbeiteten MWST-Praxis-Info 02 Behandlung von CO2-Emissionsrechten

MWST - Rheinschifffahrt und Bodenseeschifffahrt

12.10.2011
Eine nach der Neufassung des MWSTG relativ lange zu Unsicherheit führende Frage ist nun geklärt: Nämlich die Frage nach der Steuerbarkeit von Leistungen auf entsprechenden Personenschiffen. Dies auf Grund des nach dem MWSTG 2010 neu geltenden Ortes der Leistungserbringung als Steuerort für gastgewerbliche, kulturelle oder ähnliche Leistungen. Auf dem Bodensee gibt es keine verbindlichen Grenzen der drei Anrainerstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich und die Fahrrinne von Schiffen schneidet rheinabwärts oftmals die Landesgrenze, was zu einer unklaren Besteuerungssituation führte.

Details zur Neuregelung der MWST im Bereich Rhein- und Bodenseeschifffahrt

Die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee bleibt gemäss der nun vorgenommenen Verordnungsänderung des Bundesrates von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Verköstigung und die Unterhaltung an Bord der Schiffe unterliegen aber grundsätzlich der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der MWST-Verordnung (MWSTV) verabschiedet und so die Mehrwertsteuerpflicht bei der Personenschifffahrt im Grenzgebiet geklärt.Mit der Änderung der MWSTV wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Wie unter altem Recht werden gastgewerbliche, kulturelle und ähnlichen Leistungen, die im Rahmen der Personenschifffahrt auf Grenzgewässern erbracht werden, am Sitz des Unternehmens besteuert. Kann eine steuerpflichtige Person nachweisen, dass die betreffenden Leistungen eindeutig im Ausland erbracht worden sind, so wird die MWST dort fällig.

Weitere Informationen zur MWST bei der Rhein- und Bodenseeschifffahrt

 

MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

15.04.2011
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Info zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen veröffentlicht. Diese Broschüre hätte, sieht man sich den Inhalt an, eigentlich deutlich früher erwartet werden dürfen, geht es doch im Wesentlichen um den Übergang vom alten MWSTG zum - nach über einem Jahr - bereits nicht mehr ganz taufrischen neuen MWSTG 2010 sowie zur Verbindlichkeit der Entwürfe der ESTV.

Zur neuen MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

Direkt zur neuen MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen 

Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)

21.01.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute auf ihrer Internetseite das Formular für die Jahresabstimmung, die so genannte Berichtigungsabrechnung veröffentlicht.Hintergrund dieses Formulars ist eine Bestimmung in Art. 72 Abs. 1 MWSTG, die festhält, dass die steuerpflichtige Person, sobald sie im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen feststellt, diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren muss, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Die Meldung muss sodann gemäss Art. 72 Abs. 3 MWSTG in der «vorgeschriebenen Form» erfolgen, womit nun eben dieses Formular gemeint ist.
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Für die Korrektur von Fehlern ist also ausschliesslich das nun veröffentlichte Formular zu verwenden, auf welchem die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert werden kann. Im Formular Jahresabstimmung sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV muss der Differenzbetrag selbsttätig auf das Konto PC 30-37-5 überwiesen werden, unter Mitteilung der MWST-Nummer und des Zahlungsgrundes (z.B. J2010 für das Jahr 2010) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird zurückerstattet.Achtung:  Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen während der laufenden Steuerperiode können Sie nicht dieses Formular verwenden. In diesem Fall ist die Korrekturabrechnung zu verwenden.

Direkt zu den Formularen

Weitere Informationen zum Formular Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung

Weitere Details zum Formular Jahresabstimmung finden Sie übrigens auch in [intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung-2" type="post"]Ziff. 6 der MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung[/intlink].

MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf 2011 die MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen veröffentlicht.Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie nachweisen können, dass Sie die entsprechende Vorsteuer bezahlt haben. Dies deswegen, weil das System der MWST in der Schweiz nicht eine Belastung der Unternehmerischen Tätigkeit vorsieht, sondern des Endverbrauches.Dieser Grundsatz hat nun aber gewisse Einschränkungen:
  • Aufwendungen zur Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, berechtigen logischerweise nicht zum Vorsteuerabzug;
  • im Falle einer gemischten Verwendung (d.h. sofern bezogene Leistungen nicht bloss zu steuerbarer oder von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten verwendet werden) muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden;
  • ebenfalls muss der Vorsteuerabzug im Falle von Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (d.h. spätere Verwendung für einen anderen Zweck) korrigiert werden;
  • ebenfalls zu korrigieren, d.h. verhältnismässig zu kürzen, ist der Vorsteuerabzug bei Vereinnahmung von Geldern gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG.
Wo immer möglich erfolgt die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach dem effektiven Verwendungszweck. Daneben bietet Artikel 65 MWSTV Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen oder gemäss eigenen Berechnungen an.Direkt zur MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen