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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Doppelbesteuerung

Teilweise Aufhebung des Missbrauchsbeschlusses (BRB 62)

13.06.2017
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (kurz BRB 62) gilt in der Schweiz eine spezifische innerstaatliche Missbrauchsklausel zum Schutz von ausländischem Steuersubstrat vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).Der Bundesrat hat beschlossen, einen der beiden Missbrauchstatbestände des BRB 62 auf den 1. Juli 2017 aufzuheben. Beim aufzuhebenden Tatbestand handelt sich um die offensichtlich unrechtmässige Inanspruchnahme einer Steuerentlastung. Seine Streichung hat zur Folge, dass künftig die in einem DBA enthaltenen Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung auf Einkünften nur noch vom Quellenstaat zu prüfen sind. Die Schweizer Steuerbehörden, namentlich die ESTV, sind nicht mehr verpflichtet, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des DBA, insbesondere das Recht zur Nutzung, zusätzlich aus ihrem Blickwinkel zu prüfen, wenn der Empfänger der entsprechenden Einkünfte sich in der Schweiz befindet. Die internationalenEntwicklungen von Regelungen zur Verhinderung des DBA-Missbrauchs sowie der Ausbau des grenzüberschreitenden Informationsaustausches haben den Bundesrat zur Aufhebungdieses Missbrauchstatbestandes bewogen.Der Bundesrat hat diese teilweise Aufhebung des BRB 62 ausserdem zum Anlass genommen, den BRB 62 formell von einem Bundesratsbeschluss in eine Verordnung umzuwandeln.

Schweiz unterzeichnet BEPS-Übereinkommen

07.06.2017
Die Schweiz hat heute in Paris das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen) unterzeichnet. Die Schweiz will die Mindeststandards entweder im Rahmen des multilateralen Übereinkommens oder auf dem Weg der bilateralen Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen umsetzen.

Was ist BEPS?

Im Oktober 2015 hat die OECD die Schlussergebnisse des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Einige Massnahmen erfordern die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine Gruppe von über 100 Staaten und Territorien – darunter die Schweiz – hat ein multilaterales Übereinkommen (BEPS-Übereinkommen, auch als „MLI“ bezeichnet) erarbeitet. Mit dem Übereinkommen können bestehende DBA rasch und effizient an die Bestimmungen aus dem BEPS-Projekt angepasst werden.

Welche DBA werden angepasst?

Durch das BEPS-Übereinkommen werden vorerst die Schweizer DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei angepasst. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut zu einigen, wie die Bestimmungen der bestehenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden. Werden Einigungen über die technische Umsetzung des BEPS-Übereinkommens mit weiteren Staaten erzielt, können die entsprechenden DBA später ebenfalls durch das BEPS-Übereinkommen geändert werden. Alternativ können die BEPS-Mindeststandards durch eine bilaterale Änderung der DBA vereinbart werden.

Materielle Bestimmungen

In materieller Hinsicht sollen durch das BEPS-Übereinkommen vor allem die BEPS-Mindeststandards mit einem Bezug zu DBA umgesetzt werden. Diese sehen vor, die Präambel von DBA bezüglich deren Zweck zu ergänzen, in die DBA eine Abkommensmissbrauchsklausel aufzunehmen und die Bestimmungen zur Streitbeilegung im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen anzupassen. Die Schweiz spricht sich in Übereinstimmung mit ihrer Doppelbesteuerungsabkommenspolitik dafür aus, die im BEPS-Übereinkommen vorgesehene Schiedsklausel zu übernehmen.Der Bundesrat will das BEPS-Übereinkommen gegen Ende 2017 in die Vernehmlassung schicken. Vor dem Inkrafttreten muss das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

Weitere Informationen zum neuen BEPS-Übereinkommen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2017

DBA Pakistan

31.03.2017
Die Schweiz und Pakistan haben am 21. März 2017 in Islamabad ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das Abkommen soll das aktuell in Kraft stehende DBA mit Pakistan ersetzen. Es enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Das Abkommen enthält zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard und eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD.Die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände haben den Abschluss des DBA mit Pakistan begrüsst. Für das Inkrafttreten muss es vom schweizerischen Parlament genehmigt werden und das nötige Genehmigungsverfahren in Pakistan durchlaufen.

Weitere Informationen zum DBA Pakistan


DBA Lettland - Änderungsprotokoll unterzeichnet

04.11.2016
Die Schweiz und Lettland haben am 2. November 2016 in Riga ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage sowie mehrere Bestimmungen aus dem Projekt von OECD und G20 zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS-Projekt).Nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch auf Anfrage wurde das Abkommen auch in mehreren anderen Punkten überarbeitet. Mit dem Abkommen wird insbesondere eine tiefere Besteuerung von Abgaben und von ausgeschütteten Gewinnen auf qualifizierte Beteiligungen eingeführt.Das Änderungsprotokoll enthält ausserdem eine Missbrauchsklausel, die sich gemäss Wortlaut des BEPS-Projekts auf die Hauptzweckbestimmung einer Gestaltung oder eines Geschäfts («PPT-Rule») stützt. Diese Klausel zur Verhinderung der Gewährung von Abkommensvorteilen entspricht in ihren Grundzügen den Missbrauchsbestimmungen, die die Schweiz in den letzten Jahren in einer Vielzahl ihrer Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat. Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel wird schliesslich die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht.Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen wurde den Kantonen und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Sie haben dem Abschluss zugestimmt. Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.11.2016

DBA Italien - Änderungsprotokoll in Kraft

28.07.2016
Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Italien ist nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in beiden Ländern am 13. Juli 2016 in Kraft getreten. Damit erfüllt das Doppelbesteuerungsabkommen den aktuellen internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Änderungsprotokoll zum Abkommen von 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Mit der Änderung wird der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in das DBA aufgenommen.Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage ist ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls per 13. Juli 2016 für Sachverhalte ab dem Tag der Unterzeichnung am 23. Februar 2015 anwendbar.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Albanien - Änderungsprotokoll unterzeichnet

11.09.2015
Die Schweiz und Albanien haben ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält insbesondere eine Amtshilfeklausel auf Anfrage nach dem internationalen Standard.Nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen konnte das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Insbesondere stellt die Aufnahme einer Schiedsklausel die Vermeidung der Doppelbesteuerung sicher. Bei den Lizenzgebühren sieht eine Evolutivklausel vor, dass allenfalls künftig mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffene vorteilhaftere Vereinbarungen Albaniens auch für die Schweiz gelten. Schliesslich verhindert eine Klausel gegen Missbrauch, dass die Vorteile des Abkommens von Personen genutzt werden, die keinen Anspruch darauf haben.

DBA Albanien – weitere Informationen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 9.9.2015

DBA Italien - Botschaft verabschiedet

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Änderungsprotokoll ergänzt das Abkommen von 1976 und enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage nach dem international geltenden Standard.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine Roadmap im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet.

Informationsaustausch im Fokus

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. In der Vernehmlassung haben die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise den Abschluss des Änderungsprotokolls insgesamt begrüsst. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Änderungsprotokolls unterliegt dem fakultativen Referendum.Das vorliegende Änderungsprotokoll setzt die vom Bundesrat am 13. März 2009 beschlossene neue Politik betreffend den steuerlichen Informationsaustausch um. Es unterstützt die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sowie deren weiteren Ausbau. Das Änderungsprotokoll erleichtert die Regularisierung italienischer Kunden von schweizerischen Banken im Rahmen des italienischen Selbstanzeigeprogramms.Das Änderungsprotokoll erfüllt den geltenden internationalen Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage. Die Schweiz hat bisher 52 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, die diesen Standard erfüllen; 41 davon sind in Kraft.Die Umsetzung und Konkretisierung der ebenfalls am 23. Februar 2015 mit Italien unterzeichneten Roadmap ist zurzeit im Gange. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Grenzgängerbesteuerung und des Marktzutritts.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Oman

23.05.2015
Die Schweiz und Oman haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard und folgt weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Oman insbesondere vereinbart, dass
  • Dividenden zu höchstens 15 Prozent an der Quelle besteuert werden können.
  • Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen können im Quellenstaat zu maximal 5 Prozent besteuert werden und
  • Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Vertragsstaaten sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.
  • Zinsen werden im Quellenstaat zu höchstens 5 Prozent besteuert. Für bestimmte Fälle von Zinsen ist wiederum die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorgesehen.
  • Lizenzgebühren unterliegen einer Besteuerung von maximal 8 Prozent im Quellenstaat, wobei kraft einer Meistbegünstigungsklausel durch Oman mit Drittstaaten vereinbarte tiefere Maximalsteuersätze für Lizenzgebühren auch für die Schweiz gelten.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum neuen DBA Schweiz-Oman

DBA Italien - Änderung

24.02.2015
Die Schweiz und Italien haben in Mailand ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen und eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Einigung soll die Regularisierung von unversteuerten Geldern vor der Einführung des automatischen Informationsaustausches erleichtern.

OECD-Regelung bezüglich Informationsaustausch auf Anfrage

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Italien wird mit einem Protokoll ergänzt, das den OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht. Es soll nach der Inkraftsetzung für Tatbestände ab sofort anwendbar sein. Das Protokoll wird den Eidgenössischen Räten zur ordentlichen Genehmigung vorgelegt werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Roadmap zur Weiterführung des Steuerdialogs

Nebst dem Änderungsprotokoll zum DBA haben die beiden Minister auch eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Roadmap enthält eine klare, politische Verpflichtung zu mehreren wichtigen Punkten der bilateralen Beziehungen im Steuer- und Finanzbereich. Zu allen Punkten wurden verbindliche Eckwerte vereinbart oder ein Arbeitsplan für das weitere Vorgehen aufgestellt.Die Roadmap umfasst eine Verbesserung des Grenzgängerabkommens, die bis Mitte 2015 finalisiert sein soll. Zudem sollen italienische Steuerpflichtige mit einem Konto in der Schweiz zu gleichen Bedingungen am italienischen Selbstanzeigeprogramm teilnehmen können wie solche in Italien oder in anderen Ländern. Beide Staaten können Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard stellen, um Personen zu identifizieren, die unversteuerte Vermögenswerte verschleiern wollen.Im Weiteren legt die Roadmap das weitere Vorgehen für die Streichung der Schweiz von schwarzen Listen in Italien fest und bekräftigt den Willen zur Aufnahme von Gesprächen für einen besseren Marktzutritt für Finanzdienstleister. Grundsätzlich wird festgehalten, dass Finanzinstitute und deren Mitarbeitende für Steuerdelikte ihrer Kunden nicht verantwortlich sind. Zudem sollen für die italienische Enklave Campione d'Italia Lösungen für die offenen Steuerfragen erarbeitet werden.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.2.2015

Pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen auch für Betriebsstätten

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Wer ist betroffen

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:
  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet.
  • Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert.
Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

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