Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort indirekte Teilliquidation

Unternehmensnachfolge - Schenkung oder Verkauf?

26.05.2014
Bei familieninternen Familiennachfolgen stellt sich für die abgebende Person immer wieder die Frage, ob er oder sie das Unternehmen der nächsten Generation verschenken oder aber verkaufen soll. Die Antwort auf diese Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besteht ein Liquiditätsbedarf für die Altersvorsorge des Patrons? Müssen andere Familienmitglieder abgefunden werden? Hat der Nachfolger die finanziellen Möglichkeiten, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen? An dieser Stelle sollen den beteiligten Parteien die steuerlichen Möglichkeiten und Fallstricke aufgezeigt werden, welche, je nach Variantenwahl, zu beachten sind.

Schenkung

Schenkungen von den Eltern an ihre Kinder sind in den meisten (jedoch nicht in allen!) Kantonen steuerfrei. Sind die Empfänger nicht die leiblichen oder Adoptivkinder, fallen progressiv ausgestattete Schenkungssteuern an. Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern in den meisten Kantonen gleichgestellt. Für die Schenkung von Unternehmen im Geschäftsvermögen (z.B. Kollektivgesellschaft) gilt das buchmässige Eigenkapital als Bemessungsgrundlage. Bei Wertschriften im Privatvermögen (z.B. Aktien an der eigenen AG) wird auf den Steuerwert abgestellt. Bei der Schenkung oder Vererbung von Liegenschaften dürfen die aufhaftenden Grundpfandschulden übernommen werden, ohne dadurch die Steuerfreiheit zu gefährden.

Verkauf an Erben

Verkauft der Patron seine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, wird er auf der Differenz zwischen dem realisierten Verkaufspreis und dem buchmässigen Eigenkapital steuerpflichtig. Seit 2010 werden diese sogenannten Liquidationsgewinne privilegiert besteuert, wenn der Verkäufer sein 55. Altersjahr vollendet hat oder sein Geschäft infolge Invalidität verkaufen muss. Beim Nachfolger stellt der Betrieb wiederum Geschäftsvermögen dar. Die erzielten Jahresgewinne sind als selbständiges Erwerbseinkommen steuerbar.

Spezialfall: Erbenholding

Verkauft der Patron Aktien oder Stammanteile aus seinem Privatvermögen und haben die Nachfolger für den Erwerb eine Holdinggesellschaft gegründet, so sind besondere Regeln zu beachten, um dem Veräusserer die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns zu ermöglichen. Diese Regeln werden unter dem Begriff «indirekte Teilliquidation» zusammengefasst. Die Steuerfreiheit bedingt, dass die im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandene, ausschüttbare Substanz des Unternehmens während fünf Jahren nicht für die Kaufpreisfinanzierung verwendet wird. Als «ausschüttbare Substanz» gelten in diesem Zusammenhang die handelsrechtlich ausschüttbaren, nicht betriebsnotwendigen Reserven. «Verwenden» im vorgenannten Sinn meint jede direkte oder indirekte Inanspruchnahme der Mittel des Unternehmens, wie zum Beispiel eine Darlehensgewährung oder eine Verpfändung.

Empfehlung

Planen sie Ihre Unternehmensnachfolge frühzeitig mit einem Spezialisten. Verkauf wie Schenkung bedürfen einer minutiösen Planung, um sowohl familieninterne Spannungen, als auch unliebsame Steuerfolgen vermeiden zu können.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Earn-Out – Möglichkeiten und Gefahren

24.06.2011
Bei Teil- oder Vollverkäufen von Unternehmen stellt sich regelmässig die Frage nach der Bestimmung des «fairen» Kaufpreises. Dabei sind sich die Parteien häufig über eine Grundvergütung einig, können sich jedoch über den Betrag für die Abgeltung des zukünftigen Potentials des Unternehmens nicht einigen. Um diese Hürde zu überwinden, kann zusätzlich zur Grundvergütung ein sogenannter Earn-Out eingesetzt werden. Danach wird der Kaufpreis abhängig vom zukünftigen Erfolg des Unternehmens (i.d.R. Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, sog. EBITDA), gestützt auf eine im Voraus definierte Formel, bemessen.

Möglichkeiten beim Earn-Out

Earn-Out Klauseln reflektieren ein hohes Mass an Fairness, da sie den zukünftigen Erfolg zwischen den Parteien aufteilen, bei Misserfolg jedoch den Käufer vor weiteren Zahlungsverpflichtungen schützen.Um diesen Charakter zu wahren, sollten Ober- und Untergrenzen für den Earn-Out festgelegt werden. Negative Earn-Outs (Rückzahlung von bereits erhaltenem Kaufpreis bei Misserfolg) sind zu vermeiden.

Gefahren des Earn-Out

Werden Aktien oder Stammanteile von Privatpersonen an Gesellschaften verkauft, können falsch umgesetzte Earn-Out Klauseln den steuerfreien Kapitalgewinn des Veräusserers gefährden. Dies gilt regelmässig dann, wenn für die Earn-Out Zahlungen nicht ausschliesslich nach dem Verkauf der Gesellschaft erwirtschaftete Mittel verwendet werden.Verfügt die Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Verkaufs über nicht betriebsnotwendige, ausschüttbare Mittel, und werden diese Mittel innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf dazu verwendet, eine Earn-Out Klausel zu finanzieren, erfüllt dies den Tatbestand der indirekten Teilliquidation. Im Umfang dieser Zahlungen realisiert der Verkäufer (Privatperson) anstelle eines steuerfreien Kapitalgewinns einen steuerbaren Kapitalertrag.Hält der Verkäufer (Privatperson) an der Käufergesellschaft zudem weiterhin eine Beteiligung von mindestens 50%, so ist das Vorliegen einer sogenannten Transponierung zu prüfen. Die Steuerfolgen für den Verkäufer sind dieselben, wie bei der indirekten Teilliquidation. Im Rahmen der schädlichen Handlungen, welche innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren zu vermeiden sind, ist auch dem neu geschaffenen Instrument der Reserve aus Kapitaleinlage Beachtung zu schenken. Eine direkte oder indirekte Umwandlung von freien Reserven in Reserven aus Kapitaleinlage kann den Tatbestand der indirekten Teilliquidation oder der Transponierung erfüllen.

Empfehlung

Trotz der hier kurz beleuchteten Fallstricke sind Earn-Out Klauseln unverzichtbare Instrumente moderner Vertragsverhandlungen. Die negativen Steuerfolgen können durch die vorgängige Einreichung von Steuerrulings vermieden werden. Nicht gerult werden kann jedoch das Vorliegen von nicht betriebsnotwendigen, ausschüttbaren Reserven. Zu dieser Frage äussern sich die Steuerbehörden in aller Regel nicht im Voraus, sondern behalten sich deren Beurteilung für den Zeitpunkt einer späteren Ausschüttung vor. Wie aufgezeigt, hängen die Steuerfolgen für die veräussernde Person bei Unternehmensverkäufen massgeblich vom Verhalten der Käuferschaft ab. Die entsprechenden Klauseln sind deshalb nicht bloss in den Aktienkaufvertrag sondern insbesondere auch in den regelmässig abzuschliessenden Aktionärbindungsvertrag aufzunehmen und bedürfen einer frühzeitigen und umsichtigen Beratung.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch