Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort International

DBA Singapur

23.09.2010
Die Schweiz und Singapur haben heute ein umfassend revidiertes Doppelbsteuerungsabkommen paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Singapur wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

Verrechnungspreise – international grosses Steuerrisiko

20.09.2010
Die Festlegung des Preises für Lieferungen oder Dienstleistungen unter verbundenen Unternehmen ist komplex und stellt im internationalen Kontext eines der grössten Steuerrisiken dar. Den sogenannten «OECD Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen» kommen dabei grosse Bedeutung zu, obschon sie für die Staaten rechtlich nicht bindend sind. Wichtige Neuerungen wurden am 22. Juli 2010 durch die OECD verabschiedet.

Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien

Aus steuerlicher Sicht muss die Zusammenarbeit (z.B. Kostenverrechnung, Leistungserbringung) zwischen zwei verbundenen Unternehmen wie zwischen zwei völlig fremden Unternehmen stattfinden. Für die Festsetzung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen gilt dabei der Grundsatz des Fremdvergleichs (dealing at arm's length Prinzip). Dabei werden folgende geschäftsfallbezogenen Standardmethoden vorgesehen:
  • Die Preisvergleichsmethode (vergleichbare Transaktionen unter Dritten),
  • die Wiederverkaufspreismethode (Marktpreis minus einer Bruttomarge) sowie
  • die Kostenaufschlagsmethode (direkte/indirekte Kosten plus Bruttomarge).
Hinzu kommen die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilung oder Nettomargen).Spezifische Leitlinien sind für Immaterialgüterrechte, Dienstleistungen, die in der Praxis häufig vorkommenden Kostenumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie neu für Funktionsverlagerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe vorgesehen.

Methodenwahl

Neu hat die OECD das bisher geltende Primat der Standardmethoden aufgegeben und erachtet nun alle Methoden als gleichwertig. Damit werden in der Praxis inskünftig die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden an Bedeutung gewinnen.Zudem soll neuerdings diejenige Methode gewählt werden, welche unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verschiedenen Methoden und aufgrund der Funktionsanalyse als am besten geeignet erscheint. Die OECD verlangt allerdings nicht die Überprüfung jeder einzelnen Methode. Sofern sich mehrere Methoden als gleichwertig erweisen, gibt die OECD den bis anhin verwendeten Standardmethoden den Vorzug (vorab der Preisvergleichsmethode). Damit wird auf den «best method» Anspruch, wie in den USA praktiziert, verzichtet.Für die Vergleichbarkeitsanalyse wird neu ein 9-Schritte-Verfahren vorgeschlagen.

Dokumentationsvorschriften

Eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation umfasst eine Funktions- und Risikoanalyse, die Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen sowie die Überprüfung der Fremdvergleichspreise. Viele Länder haben zudem ihre spezifischen Ländervorschriften (inklusive Vorschriften über Bussgelder), welche teilweise strenger sind (beispielsweise die USA). In der Praxis wird für die gesamte Unternehmensgruppe häufig ein sogenanntes «Masterfile» verwendet, das nötigenfalls aufgrund weitergehender, länderspezifischer Vorschriften ergänzt werden kann.

Korrektur der Verrechnungspreise

Verrechnungspreise, die der Überprüfung durch den Fiskus nicht standhalten, werden aufgrund der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen korrigiert. Sofern bereits eine definitive Steuerveranlagung des betroffenen Unternehmens vorliegt, kommt allenfalls das in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern zum Zuge.

Empfehlungen

Grossunternehmen wie auch KMUs müssen ihre Verrechnungspreise regelmässig überprüfen und den Änderungen von Gesetz und Praxis anpassen. Dabei sind die Möglichkeiten eines «Masterfiles» oder sogar eines sogenannten «Advanced Pricing Agreements» auszuschöpfen. Es empfiehlt sich, die Wahl sowie die Dokumentation der Verrechnungspreise regelmässig von einem Steuerberater analysieren zu lassen.<hr/><i>Quelle: GHR TaxPage August 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, <a href="http://www.ghr.ch">www.ghr.ch</a>.</i>

DBA Schweden

13.09.2010
Die Schweiz und Schweden haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Nebst der Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard soll das DBA, dessen Inhalt vorläufig nicht bekannt gegeben wird, verschiedene Vorteile für die Schweizer Wirtschaft enthalten.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Schweden wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

DBA Kasachstan

05.09.2010
Die Schweiz und Kasachstan haben ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard unterzeichnet. Ein entsprechendes Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen wurde am Freitag unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Wichtigste Änderungen im neuen DBA Kasachstan

Mit dem Änderungsprotokoll werden Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbanken gegenüber dem geltenden DBA neu an der Quelle von der Steuer befreit. Das revidierte DBA enthält auch eine Schiedsgerichtsklausel. Zudem strich Kasachstan die Schweiz von ihrer Liste der Länder mit ungenügendem Informationsaustausch in Steuerfragen. Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit werden dadurch steuerlich nicht mehr benachteiligt.Direkt zum Protokoll zur Änderung des DBA Kasachstan

DBA Indien

30.08.2010
Die Schweiz und Indien haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und enthält neu eine automatische, umfassende Meistbegünstigungsklausel.Die neue Meistbegünstigungsklausel sieht vor, dass im Falle von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistung die niedrigsten Quellensteuersätze, die Indien mit einem anderen OECD-Staat vereinbart, automatisch auch für die Schweiz gelten. Sollte Indien mit einem anderen OECD-Staat den Geltungsbereich der Quellensteuer einschränken, würde diese Einschränkung durch die Klausel zudem auch automatisch für die Schweiz gelten.Neu wird auch die Besteuerung von Gewinnen von Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb durch das Protokoll geregelt und dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb werden künftig ihren Gewinn ausschliesslich im Staat ihrer Ansässigkeit versteuern müssen.

Weitere Informationen zum DBA zwischen der Schweiz und Indien

DBA Georgien, Japan, Niederlande, Polen, Tadschikistan, Türkei

25.08.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Vier der sechs DBA (diejenigen mit den Niederlanden, Polen, Japan und der Türkei) entsprechen bei der Amtshilfe dem OECD-Standard und enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens.

Neue DBA mit Georgien und Tatschikistan (vorläufig) ohne erweiterte Amtshilfe

Der Bundesrat hat ausserdem die Botschaften zu den DBA mit Georgien und der Republik Tadschikistan verabschiedet. Zwischen der Schweiz und diesen Staaten bestanden bislang keine DBA. Die Abkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der Schweizer Abkommenspolitik zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten der DBA angestrebt wurde, sind die Schweiz und Georgien bzw. die Republik Tadschikistan übereingekommen, vorläufig auf eine erweiterte Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Fakultatives Referendum für DBA Niederlande, Polen, Japan und Türkei

Die DBA sollen nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern sie wichtige zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb, die vier Abkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Botschaften zu den neuen DBA

DBA - Neue Regeln zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

18.08.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben (das so genannte KS 2010) zu Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.  Das neue Kreisschreiben ändert nur die in den früheren Missbrauchsbestimmungen (dem BRB 1962 sowie dem KS 1999) enthaltenen Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Missbrauchsbestimmungen direkt in den entsprechenden DBA sowie den allgemeinen Missbrauchsbestimmungen des Bundes. Die Änderungen sind ab 01.08.2010 anwendbar.

Konkrete Änderung der Missbrauchsbestimmungen im neuen Kreisschreiben KS 2010 (gem. Ziff. 5 des KS 2010)

Sofern Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen des BRB 1962 und der Kreisschreiben von 1962 und 1999.Die Aufnahme solcher Sonderbestimmungen in bilateral mit einem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommen gilt gegenüber den internen Regelungen der Schweiz als Lex specialis.Somit sind Artikel 2 Absatz 2 des BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar, sofern Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen gegen den Missbrauch des Abkommens oder einzelner Regelungen (unter anderem zu Dividenden,Zinsen und Lizenzgebühren) enthalten.Bei offenkundigen, von den Missbrauchsbestimmungen des Abkommens allenfalls nicht abgedeckten Fällen von Missbrauch kommt aber der Grundsatz des impliziten, ungeschriebenen Missbrauchsverbots aus der Auslegung der Abkommen1 zum Tragen (vgl. BGE vom 28. November 2005 / 2A.239/2005).Auf Abkommen, die keine besonderen Missbrauchsbestimmungen enthalten oder die auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind Artikel 2 Absatz 2 BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und von 1999 weiterhin anwendbar.Anmerkung: Wo die soeben genannten Punkte zu keinen Änderungen führen, bleiben die Kreisschreiben von 1962 und 1999 unverändert anwendbar.

Weitere Informationen zum Missbrauch von DBA


Quelle: Kreisschreiben 2010 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme vonDoppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 1962 / KS 1999 mit Ergänzungen 2001)ESTV

DBA Irland

23.07.2010
Die Schweiz und Irland haben am 22. Juli in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Nebst anderen Punkten wurde auch die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard geregelt.Der Inhalt des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland ist gemäss Auskunft des EFD vorerst vertraulich und wird zunächst nur den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten

DBA Türkei

19.06.2010
Nachdem das bereits im Mai 2008 unterzeichnete DBA auf Grund aktueller Entwicklungen gar nie vom Parlament genehmigt worden ist, hat nun die Schweiz mit der Türkei ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard.Der Text des neuen Abkommens ist in englischer (dieser Text geht im Zweifel vor) sowie in türkischer Sprache veröffentlicht worden. Sie können beide Versionen unter den untenstehenden Links direkt herunterladen.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

DBA Chile

04.06.2010
Nachdem Chile das neu ausgehandelte DBA ratifiziert und die Schweiz darüber offiziell informiert hat, ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile nun in Kraft getreten. Im Gegensatz zu den DBA, die momentan neu ausgehandelt werden, enthält dieses DBA, da bereits im April 2008 unterzeichnet, (vorerst) keine erweiterte Amtshilfebestimmungen nach OECD-Standard.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch das DBA soll namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt werden.

Vorerst keine erweiterte Amtshilfe nach OECD-Standard

Das Abkommen wurde am 2. April 2008 in Santiago unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens und zur Durchsetzung des internen Rechts im Falle von Steuerbetrug vorsieht. Mit Chile wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart.Beide Vertragsstaaten strebten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA an und haben deshalb auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet.

Anwendung

Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, Vermögen oder Quellensteuern, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen

Abkommenstext DBA Chile
Quelle: Medienmitteilung des EFD