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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort MWSTG

MWST-Info 11 - Meldeverfahren

07.05.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 11 - Meldeverfahren publiziert. Beim Meldeverfahren handelt es sich um eine besondere Form der Abrechnung und Steuerentrichtung an die ESTV. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die veräusserten Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers.Für die in diesem Verfahren durchgeführten Transaktionen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Leistungen. So liegt eine Veräusserung auch dann vor, wenn mehrere Vermögenswerte im Rahmen von behördlichen Anordnungen, beispielsweise im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, veräussert werden.Die neue  Broschüre gibt Auskunft darüber, welche Vermögensübertragungen obligatorisch mit Meldeverfahren durchzuführen sind und welche Übertragungen freiwillig mit Meldeverfahren durchgeführt werden können.Die gesetzlichen Grundlagen zum Meldeverfahren finden Sie in Art. 38 MWSTG sowie in den Art. 101 - 105 MWSTV.Die MWST-Info 11 - Meldeverfahren ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 11 zum Meldeverfahren herunterladen

MWST-Info 05 - Subventionen und Spenden

22.04.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 05 - Subventionen und Spenden publiziert.Die MWST-Info beinhaltet allgemeine Informationen über die Beiträge, welche ohne Vorhandensein eines Leistungsverhältnisses ausgerichtet werden (Subventionen und Spenden), sowie über Sponsoringleistungen. Sie befasst sich mit der Definition der verschiedenen Begriffe und den jeweiligen Steuersystemen.Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerpflicht von Subventionen und Spenden finden Sie in den Art. 3 lit. i, 18 Abs. 2 lit. a - d, 21 Abs. 2 Ziff. 27 und 33 MWSTG sowie in den Art. 29, 30 und 75 MWSTV.Die Broschüre ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 05 herunterladen

MWST-Erhöhung 2011 - Verordnung publiziert

21.04.2010
Die von Volk und Ständen 2009 gutgeheissene Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) kann auf den 1. Januar 2011 in das neue Mehrwertsteuergesetz überführt werden. Der Bundesrat hat heute die Verordnung verabschiedet. Gleichzeitig werden bei der Saldobesteuerung die Umsatzgrenze und die Steuerschuldgrenze für Steuerpflichtige angepasst, die nach Saldosteuersätzen abrechnen.
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Das Schweizer Stimmvolk hatte am 27. September 2009 zugestimmt, die MWST-Sätze für die Zusatzfinanzierung der IV zu erhöhen. Die Erhöhung der Steuersätze tritt, das war schon klar, per 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist (allfällige spätere Verlängerung auf Grund neuer «Rettungsaktionen» sind hier natürlich vorbehalten) zeitlich auf sieben Jahre befristet. Für diese Dauer werden der Normalsatz von derzeit 7,6 auf neu 8 Prozent, der reduzierte Steuersatz von derzeit 2,4 auf 2,5 Prozent und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3,6 auf 3,8 Prozent angehoben. Auch die Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze werden entsprechend angehoben.Im Zusammenhang mit der Anpassung des MWSTG an die neuen Sätze ist auch eine Anpassung der Limiten bei der Saldosteuersatzmethode nötig. Damit wird sichergestellt, dass steuerpflichtige Personen auch nach der Erhöhung der Steuersätze diese vereinfachte Abrechnungsmethode anwenden können. Die Umsatzlimite wird für die sieben Jahre von 5 Millionen Franken auf neu 5'020'000 Franken und die Steuerschuldgrenze von 100'000 Franken auf neu 109'000 Franken angehoben. Steuerpflichtige Personen, die pro Jahr nicht mehr als den entsprechenden Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und im gleichen Zeitraum die Steuerschuldgrenze nicht überschreiten, können nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

Weitere Informationen zur MWST-Erhöhung 2011

MWST-Praxis-Info 01 - ESTV präzisiert ursprüngliche Version

01.04.2010
Publikationsflut auch unter neuem MWSTG. Die ESTV hatte am 15.12.2009 eine [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]MWST-Info betreffend den Übergang zum neuen MWSTG[/intlink] publiziert. Heute nun erfolgte die erste Ergänzung dieser - offenbar in der Hitze des Gefechts - nicht ganz kompletten Broschüre, die doch einige Fragen offen liess.Anstatt die [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]ursprüngliche Broschüre[/intlink] entsprechend zu ergänzen, eröffnet die ESTV nun mit der Publikation dieser MWST-Praxis-Info erneut eine neue Gattung von Broschüren. Dieses Vorgehen ist dem Überblick und dem Anspruch, die Anzahl der erläuternden Broschüren möglichst tief zu halten, nicht gerade förderlich und lässt daran zweifeln, ob ein Publikationskonzept überhaupt besteht. Man darf gespannt sein, wie viele verschiedene Broschürenarten die ESTV im Laufe der nächsten Monate noch "erfindet".Zur neuen MWST-Praxis-Info 01

MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

29.03.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen publiziert.Diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten geniessende institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreite Leistungen beziehen. Die Entlastung erfolgt in der Regel durch Steuerbefreiung an der Quelle, d.h. steuerpflichtige Leistungserbringer müssen weder die MWST auf ihren Leistungen fakturieren, noch diese an die ESTV abliefern.Die hierfür notwendigen Nachweise müssen ihnen die institutionellen Begünstigten und die begünstigten Personen jedoch unaufgefordert übergeben. Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann vom steuerpflichtigen Leistungserbringer als Vorsteuer abgezogen werden.Ausnahmsweise wird die Steuerbefreiung durch Rückerstattung bewirkt.Der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen ist von der Steuer befreit.Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 107 Ab. 1 lit. a MWSTG und Art. 143-150 MWSTV.Die Broschüre zeigt unter Anderem, wie der Nachweis der Steuerbefreiung zu führen ist. Die Broschüre ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 17 herunterladen

MWST-Erhöhung 2011 – Was Sie bereits heute beachten müssen

18.03.2010
Die auf sieben Jahre befristete MWST-Erhöhung 2011, also die Anhebung der Mehrwertsteuersätze, tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird bei dieses mal anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und zeigt auf, wieso gewisse Unternehmen und Leistungen bereits heute betroffen sind und was im Einzelfall zu tun ist, um nicht eine nicht rückforderbare Mehrbelastung zu riskieren.
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Diesen Mehrwertsteuersatz müssen Sie anwenden

Die Steuersätze ändern per 1.1.2011 wie folgt:

Reguläre Steuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

SteuersatzBis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
Normalsatz7.6%8%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen3.6%3.8%
Reduzierter Satz2.4%2.5%

Saldo- und Pauschalsteuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

Bis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
6.4%6.7%
5.8%6.1%
5.0%5.2%
4.2%4.4%
3.5%3.7%
2.8%2.9%
2.0%2.1%
1.2%1.3%
0.6%keine Erhöhung
0.1%keine Erhöhung
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
AchtungWeder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für den Steuersatz relevant.

MWST-Erhöhung 2011 - So müssen Sie bei Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Abonnementen usw. fakturieren

Falls Ihr Unternehmen eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbringt, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2011 erbringen wird, die neuen Steuersätze fakturieren.
AchtungSoweit Sie Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht werden, nicht auseinanderhalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen

Wissen Sie bei der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung schon, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, dann müssen Sie den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufführen. Selbstverständlich können Sie auch zwei verschiedene Rechnungen ausstellen.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei periodischen Leistungen und Abonnenten

Auch Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und Ähnliches sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Falls Ihr Unternehmen solche Leistungen anbietet, werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Fall betroffen sein, dass solche Abonnemente sich über den Jahreswechsel hin erstrecken.Ist dies der Fall, sollten Sie bei der Rechnungsstellung ab sofort eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vornehmen.
BeispielDen Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement müssten Sie also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% versteuern.
AchtungEine Gesamtverrechnung mit dem alten Mehrwertsteuersatz über das Jahresende führt zu einer höheren nicht rückforderbaren Mehrwertsteuerbelastung.

Quelle: Business Dossier «Neues Mehrwertsteuergesetz – So umschiffen Sie die Klippen der Revision, erschienen im März 2010 bei WEKA Business Media AG.

MWST 2010 - Branchenspezifische Probleme

15.03.2010
Die ESTV hat heute die Liste der geplanten MWST-Branchen-Infos veröffentlicht.Gemäss dieser Liste soll für folgende Branchen jeweils eine Broschüre publiziert werden:
  1. Urproduktion und nahe stehende Bereiche
  2. Gärtner und Floristen
  3. Druckerzeugnisse
  4. Baugewerbe
  5. Motorfahrzeuggewerbe
  6. Detailhandel
  7. Elektrizität und Erdgas in Leitungen
  8. Hotel- und Gastgewerbe
  9. Transportwesen
  10. Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
  11. Luftverkehr
  12. Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
  13. Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
  14. Finanzbereich
  15. Vorsteuerpauschale für Banken
  16. Versicherungswesen
  17. Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien
  18. Rechtsanwälte und Notare
  19. Gemeinwesen
  20. Bildung
  21. Gesundheitswesen
  22. Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
  23. Kultur
  24. Sport Sport Sport
  25. Forschung und Entwicklung
  26. Betreibungs- und Konkursämter

Quelle: ESTV

MWST-Info 16 - Buchführung und Rechnungsstellung

26.02.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 16 - Buchführung und Rechnungsstellung (seit 1.1.2010 in Kraft) publiziert. Diese gibt Auskunft über das Führen von Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen sowie über Form und Inhalt von Rechnungen.Die gesetzlichen Grundlage für die Buchführung findet sich in Art. 70 MWSTG und Art. 122 – 125 MWSTV, diejenige für die Rechnungsstellung in Art. 26 und 27 MWSTG sowie in Art. 57 MWSTV.Direkt zur Broschüre

MWST 2010 - Saldosteuersatz

03.02.2010
Mit der Anwendung der Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht ermittelt werden muss.Bei den Saldosteuersätzen/Pauschalsteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an die Kundinnen und Kunden anzugeben sind, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, das die Abrechnung der Steuer erleichtern soll.Die Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze sind bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden. In der Steuerabrechnung muss der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem bewilligten Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz multipliziert werden.Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch von der ESTV bewilligt wurde:
  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5 Millionen Franken betragen.
  • Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 100 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Die ESTV hat zum Thema heute die neue MWST-Info Nr. 12 Saldosteuersätze veröffentlicht, die Sie unter dem untenstehenden Link herunterladen können.Zur MWST-Info 12 Saldosteuersätze

Die Steuerpflicht nach dem neuen MWSTG 2010

20.01.2010
Die Regelung der Steuerpflicht präsentiert sich im neuen MWSTG 2010 grundsätzlich neu. Auch wenn die Neuregelung auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz so spektakulär aussieht und insbesondere bereits etablierte Unternehmen oft keine sofortigen praktischen Auswirkungen spüren werden,  können wir hier doch von einem wichtigen Systemwechsel sprechen, bei dem es sich lohnt, näher hinzuschauen.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Unternehmerische Tätigkeit als einzige Voraussetzung

Steuerpflichtig nach neuem MWSTG ist, wer ein Unternehmen betreibt, d.h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Das Vorliegen einer Gewinnabsicht oder ob mit der Tätigkeit (beim Startup) bereits oder (bei der Liquidation) noch Einnahmen erzielt werden, ist grundsätzlich nicht mehr relevant. Ebenso ist die Rechtsform irrelevant.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Beispiele für Unternehmen

Ein Unternehmen betreibt beispielsweise[1]:
  • ein Turnverein, der einmal jährlich ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt;
  • wer regelmässig und systematisch Käufe und Verkäufe von Gegenständen über eine Auktionsplattform tätigt;
  • eine Künstlerin mit ihren Werbeauftritten gegen Entgelt;
  • ein Sportler bei der Erzielung von Gewinngeldern.
  • wer Beteiligungen erwirbt, hält und veräussert[2].
Wie die Beispiele zeigen, muss die unternehmerische Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit sein, d.h. planmässig und über eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Allerdings will die ESTV hier auch eine nur kurz dauernde Tätigkeit zulassen, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird (z.B. der einmalige Betrieb eines Verpflegungsstandes an einem drei Tage dauernden Fest).

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Grundsätzliche Befreiung bei Umsatz von unter CHF 100’000

Damit nicht jeder den mit einer Steuerpflicht verbundenen Abrechnungspflichten nachkommen muss, sieht das neue MWSTG 2010 eine Befreiung von der Steuerpflicht[3] vor, wenn die Einnahmen[4] aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000[5] betragen. Der Umsatz für die Bestimmung des Erreichens dieser Schwelle bemisst sich der Einfachheit halber nach vereinbarten Entgelten ohne die Steuer[6]. Auf diese Befreiung kann derjenige, der unternehmerisch tätig ist, nun allerdings verzichten (vgl. unten). Eine Möglichkeit, die auf Grund des mit der Steuerpflicht zusammenhängenden Rechts auf Vorsteuerabzug natürlich unter Umständen und insbesondere bei Startups oder im Liquidationsfall attraktiv sein kann.Ebenfalls befreit sind ausländische Unternehmen, welche im Inland ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, jedenfalls mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen.Erreichen die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres CHF 100'000, besteht mit anderen Worten eine obligatorische Steuerpflicht ohne Möglichkeit der Befreiung[7].

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Freiwilliger Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Die Idee des neuen Gesetzes ist, dass jede Person, die unternehmerisch tätig ist, die Möglichkeit haben soll, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, d.h. sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen. Es besteht hier überhaupt keine Mindestumsatzgrenze. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist also insbesondere auch dann möglich, wenn noch über längere Zeit keine steuerbaren Umsätze getätigt werden, was insbesondere für Startup-Unternehmen[8], welche in einer ersten Phase nur investieren, attraktiv sein kann. Andererseits kann der Verzicht auf die Befreiung auch während der Liquidationsphase eines Unternehmens beliebig lange anhalten.Wer also unternehmerisch tätig ist, aber von der Steuerpflicht befreit ist, weil er oder sie weniger als CHF 100'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen erzielt, hat das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten.Auch ausländische Unternehmen, die (im Inland) ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, können auf die Befreiung verzichten[9].Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden und gilt für mindestens eine Steuerperiode, d.h. er muss auch nur während einer Steuerperiode bestehen bleiben. Vorderhand[10] gilt weiterhin das Kalenderjahr als Steuerperiode.
[1] Entnommen aus der Publikation MWST-Info 02, Januar 2010.[2] Vgl. Art. 9 MWSTV.[3] Im Gegensatz zum früheren System, wo das Erreichen von Beitragsgrenzen die Steuerpflicht erst begründet hat.[4] Für die Bestimmung des massgebenden Steuersubjektes im Einzelnen, die insbesondere bei ausländischen Unternehmen oder Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, Werkstätten, Zweigniederlassungen eine Rolle spielt, vgl. Art. 5 ff. MWSTV.[5] Für nicht gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisationen (insbesondere Sportvereine und Kulturvereine) gilt eine höhere Grenze von CHF 150'000. Die Überprüfung der Steuerpflicht hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei bereits bestehenden, aber bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Betragsgrenzen überschritten wurden.  Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn bei Aufnahme oder Ausweitung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit absehbar ist, dass die Unsatzgrenze in den nächsten 12 Monaten überschritten werden wird.[6] Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, wird der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen sein (auch hier ohne die Steuer).[7] Unter der Annahme, dass keine gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisation vorliegt.[8] Und zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, was auch Gründungsvorbereitungen usw. einschliesst. Man beachte im Übrigen auch hier wieder den Ausdruck «Unternehmen», der die Voraussetzung einer unternehmerischen, auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Tätigkeit klar werden lässt.[9] Nicht registrieren lassen können sich aber Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland keine Leistungen erzielen, da die unternehmerische Tätigkeit da nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen im Inland ausgerichtet ist.[10] D.h. bis Art. 34 Abs. 3 MWSTG in Kraft treten wird.