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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Nationale Erbschaftssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

11.01.2017
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2017 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR, OW und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Nationale Erbschaftssteuer - Bundesrat ist dagegen

13.09.2013
Wie nicht anders zu erwarten hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags für die Ausarbeitung der Botschaft zur Erbschaftssteuerinitiative klar Stellung gegen die Einführung einer Erbschaftssteuer auf nationaler Ebene genommen.Der Bundesrat ist der Ansicht, die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer würde die Steuerhoheit der Kantone einschränken und empfiehlt darum die Volksinitiative „Millionenerbschaften besteuern für unsere AHV“ zur Ablehnung.

An der Kompetenzverteilung für die Erbschaftssteuer soll nicht gerüttelt werden

Erbschafts- und Schenkungssteuern liegen in der Schweiz traditionell in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Diese Kompetenzordnung, die den Kantonen beträchtliche Einnahmen sichert, soll nach dem Willen des Bundesrates beibehalten werden. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren lehnt eine Bundeserbschaftssteuer denn auch entschieden ab, weil sie einen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone darstellt.

Ungewisse finanzielle Auswirkung

Die finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative wären laut Bundesrat ungewiss und hängen stark von der Umsetzung durch den Gesetzgeber ab. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob das heutige Steueraufkommen der Kantone gewahrt werden könnte. Auch die vorgeschlagene Ausgestaltung der Steuer überzeuge nicht. Insbesondere sei die rückwirkende Besteuerung von Schenkungen ab 1. Januar 2012 unverhältnismässig, meint der Bundesrat. Er will der Volksinitiative – aus den gleichen Gründen – keinen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-neue-initiative-lanciert" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - neue Initiative lanciert [/intlink]
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

14.04.2013
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2013 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, und zwar jeweils gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.Ausnahme bilden nur
  • der Kanton SZ, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer besitzt, sowie
  • der Kanton LU, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.
In einigen Kantonen (LU, FR, GR und VD) steht die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern auch den Gemeinden zu. Mehrheitlich können sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuern partizipieren.Was die Abgrenzung der Steuerhoheit betrifft, so ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. der Wohnsitzkanton des Schenkers zur Erhebung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen berechtigt. Vererbte bzw. geschenkte Grundstücke werden im Kanton besteuert, in welchem sie liegen.

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschafts-verhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?

15.12.2011
Erbschaften und Schenkungen dürfen heute nur nach kantonalem Recht besteuert werden. Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz) und Schenkungssteuer (Ausnahme: Schwyz und Luzern) werden praktisch in allen Kantonen erhoben. Zuwendungen an Nachkommen sind indes in fast allen Kantonen steuerbefreit. Die Steuertarife sind grundsätzlich progressiv ausgestaltet, wobei der Verwandtschaftsgrad sowie die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögens steuererhöhend wirken.

Eidgenössische Volksinitiative

Momentan werden Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, welche die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern aufheben und durch eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen will. Die Unterschriftensammlung dauert bis am 16. Februar 2013. Bei Annahme der Vorlage wäre frühestens mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 zu rechnen. Dies hätte allerdings erhebliche steuerliche Auswirkungen, vor allem für Zuwendungen an direkte Nachkommen.

Nachlasssteuer

Die Erbschaftssteuer würde auf dem Nachlass natürlicher Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Todeszeitpunkt in der Schweiz haben oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet wird. Die Schenkungssteuer würde beim Schenker erhoben. Somit soll bei der Besteuerung weder der Verwandtschaftsgrad noch die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Vielmehr würde ein linearer Steuersatz von 20% angewendet, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Nachkommen oder um eine Drittperson handelt.

Ausnahmen / Ermässigungen

Steuerbefreit blieben nur noch Zuwendungen an Ehegatten oder registrierte Partner sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen. Zuwendungen an die Kinder würden neu besteuert. Vom Nachlass kann ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. geltend gemacht werden. Zudem sind Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person steuerbefreit. Besondere Ermässigungen gälten für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese während mindestens 10 Jahren von Erben oder Beschenkten weitergeführt würden.

Übergangsbestimmungen und deren Folgen

Die Initiative sieht vor, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 zum Nachlass zugerechnet werden. Damit würden bei einem Todesfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes alle ab dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und, sofern nicht steuerbefreit, mit 20% besteuert. Durch diese Rückwirkung würden die nach kantonalem Steuerrecht steuerbefreiten Zuwendungen an Nachkommen nachträglich auf Bundesebene besteuert.

Empfehlung

Ob die Vorlage dereinst angenommen wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, hingegen dass sie bei Annahme zu einer massiven steuerlichen Belastung von Zuwendungen an Nachkommen führt. Der Vollzug einer beabsichtigten Zuwendung vor Ende 2011 könnte sich somit steuerlich lohnen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerspezialisten, unter Berücksichtigung der familiären und finanziellen Verhältnisse sowie der Gestaltungsmöglichkeiten wie Direktbegünstigung von Enkeln, Grundstückübertragung unter Einräumung von Wohnrecht oder Nutzniessung, wird Ihnen Klarheit verschaffen.
Quelle: GHR TaxPage Oktober 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten

15.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat in einer «Aktennotiz» eine ganze Reihe Fragen und (mögliche)Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer zusammengestellt, die durchaus in allgemeinem Interesse liegen. Die nationale Erbschaftssteuer wird von linken und christlichen Kreisen per Initiative gefordert. Insbesondere auf Grund der im Initiativtext vorgesehenen Rückwirkung wird die Initiative bereits heute stark beachtet.Direkt zum Dokument mit Fragen und Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer

Nationale Erbschaftssteuer - Neue Initiative lanciert

19.08.2011
Der Bund soll eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und damit die AHV und die Kantone unterstützen. Die Unterschriftensammlung für diese Volksiniative wurde von linken und christlichen Kreisen diese Woche begonnen.

Nationale Erbschaftssteuer - Steuer von 20% auf Nachlässe über 2 Mio.

Besteuert werden sollen Nachlässe von über zwei Millionen Franken. Der Steuersatz würde 20 Prozent betragen.

Ein Zückerchen auch für die Kantone

Zwei Drittel der Gesamterträge von geschätzten 3 Milliarden Franken sollen der AHV zu Gute kommen.Ein Drittel sollen jedoch die Kantone erhalten, die derzeit mit kantonalen Erbschaftssteuern jährlich etwa 800 Millionen Franken einnehmen. Durch die nationale Harmonisierung der Erbschaftssteuer würden sie Handlungsspielraum für den Steuerwettbewerb abgeben.