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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 5 StG - Internationale Steuerausscheidung von Sozialversicherungsbeiträgen

28.08.2013

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Volltext

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.Ist ein Steuerpflichtiger in der Schweiz und im Ausland selbständig und/oder unselbständig erwerbstätig und sind die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte teilweise ins Ausland auszuscheiden, so sind die Beiträge an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a wie folgt auszuscheiden:

AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)

Grundsätzlich unterliegen sowohl die in- als auch die ausländischen Erwerbseinkünfte der AHV/IV/EO-Beitragspflicht in der Schweiz (vgl. zur Beitragspflicht bei im Ausland erzielten Einkünften Art. 13 der nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU anwendbaren EG-Verordnung Nr. 883/2004 und Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). Die auf das Erwerbseinkommen entfallenden AHV/IV/EO-Beiträge sind deshalb proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. VGr, 21.9.2011, SB.2011.00037, E. 3.2.1). Ausnahme: Unterliegt nur das der Schweiz zur Besteuerung zugewiesene Erwerbseinkommen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht, so sind die AHV/IV/EO-Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen.

Ordentliche und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte gemeinsam versichert, so sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge proportional den in- und ausländischen Einkünften zuzuweisen. Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte hingegen unabhängig voneinander bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert, sind die Beiträge objektmässig auf die entsprechenden in- und ausländischen Einkünfte auszuscheiden. Wird nur das in der Schweiz steuerbare Einkommen im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.9.2.2, A.9.2.3 und A.9.2.10).

Beiträge an anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Höhe der zulässigen Säule 3a-Beiträge bemisst sich aufgrund des AHV-pflichtigen Einkommens, welches grundsätzlich auch das im Ausland erzielte Einkommen umfasst (vgl. oben). Beiträge an die Säule 3a sind deshalb grundsätzlich proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall B.9.2.1).


Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 28.08.2013