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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SH: Neue bzw. geänderte kantonale Gesetzgebung ab 1. Januar 2022

23.12.2021

Die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen hat über geänderte Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf den 1.1.2022 informiert. Hier finden Sie einen Überblick

Änderung des Steuergesetzes

Die Gesetzesrevision betrifft diverse Einzelthemen: Erstens wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen auf kantonaler Ebene umgesetzt. Zweitens wird, um den sich abzeichnenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf internationaler Ebene entgegenzuwirken und den Kanton Schaffhausen weiterhin steuerlich attraktiv zu belassen, wie bereits in anderen Kantonen vorgesehen, auch hier der Gewinnsteuersatz so angepasst, dass ein im Kanton Schaffhausen steuerpflichtiges Unternehmen eine höhere Besteuerung verlangen kann.

Änderung der Verordnung über den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes 

Mit der Verordnungsänderung werden in der Praxis aufgetretene Probleme bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer insbesondere bei Trennung oder Scheidung sowie bei Wegzug gelöst. Nach bisheriger Regelung wurde der Rückerstattungsanspruch für die fällig gewordenen verrechnungssteuerpflichtigen Leistungen erst mit den Kantons- und Gemeindesteuern der auf das Fälligkeitsjahr folgenden Steuerperiode verrechnet. Neu erfolgt die Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit den Kantons- und Gemeindesteuern derselben Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerpflichtige Leistung fällig wurde. Das Rückerstattungsverfahren kann damit administrativ wesentlich vereinfacht werden, weil zahlreiche manuelle, nicht automatisierbare Eingriffe entfallen. Für die Steuerpflichtigen wird die Rückerstattung besser nachvollziehbar und bürgerfreundlicher.

Ausblick: Änderungen des Steuergesetzes (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022)

Sollten die Änderung des Steuergesetzes (Steuerliche Attraktivierung des Wohnstandortes Schaffhausen) und die Änderung des Steuergesetzes (befristete Steuersenkung aufgrund Corona-Krise) in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 angenommen werden, ist geplant, die entsprechenden Gesetzesänderungen rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

Ursprünglich publiziert am
SH