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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort §30 StG ZH

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

ZH - Praxis zu § 30 StG - Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Überblick

Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Grundsätzlich stellen die Kosten des Grundeigentümers für den Bau von passiven Schallschutzeinrichtungen (Schallschutzwände, -fenster) bei Überschreitung der massgebenden Lärmgrenzwerte werterhaltende und damit abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 StG dar. Diese sind jedoch generell nur in jenem Umfang abzugsfähig, als sie nicht durch Drittleistungen gedeckt werden. Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Die Leistungen der Flughafenbetreiberin stellen für den Grundeigentümer aber auch kein steuerbares Einkommen dar.Wird der Grundeigentümer für den Minderwert des Grundstücks durch Lärmimmissionen ohne Anrechnung von Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Enteignungsverfahren vollständig entschädigt, so stellen die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, sondern wertvermehrende Aufwendungen im Sinn von § 221 StG dar, da durch die Schallschutzeinrichtungen das teilenteignete Grundstück eine Wertsteigerung erfährt.Entschädigungen für übermässige Immissionen (Fluglärm, Überflug), welche die Betreiberin des Flughafens Zürich gewissen Eigentümern von Grundstücken im Kanton Zürich zu leisten hat und deren Höhe sich nach dem Minderwert des Grundstücks richtet, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Rechtsgrund der Entschädigungsleistung ist die dauernde formelle Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte des Grundeigentümers, weshalb die Entschädigung von der Grundstückgewinnsteuer gemäss §§ 216 ff. StG zu erfassen ist.Der Zins ab Entstehung des Anspruchs bis zur Bezahlung bzw. rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung bildet nicht Teil des von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Erlöses, sondern stellt beim Grundeigentümer steuerbaren Vermögensertrag nach § 21 Abs. 1 lit. a StG dar, welcher zusammen mit den übrigen Einkünften unter Berücksichtigung von § 36 StG besteuert wird. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012