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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBA

DBA Argentinien

20.03.2014
Die Schweiz und Argentinien haben heute ein neues DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen aus dem Jahre 1997 und entspricht dem aktuellen internationalen Standard beim Informationsaustausch. Ansonsten übernimmt das Abkommen die meisten Regelungen des bisherigen Abkommens.Hintergrund des neuen Abkommens ist die Kündigung des bisherigen – provisorisch angewendeten – Doppelbesteuerungsabkommens seitens Argentinien am 16.01.2012.Das neue Abkommen erfüllt den geltenden internationalen Amtshilfestandard, das heisst den Informationsaustausch auf Anfrage. Hingegen ist der automatische Informationsaustausch noch nicht Gegenstand des neuen DBA mit Argentinien. Dieser müsse sich, so der Bundesrat, zuerst als internationaler Standard etablieren, bevor er Gegenstand bilateraler Gespräche sein könne.Das Abkommen muss noch die Parlamente der Schweiz und Argentiniens passieren, bevor es in Kraft treten kann. So lange bleibt der schweizerisch-argentinische Notenaustausch aus dem Jahre 1950 betreffend die Besteuerung von Transportunternehmen der Schiff- oder Luftfahrt anwendbar.

DBA Argentinien – weitere Informationen zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen

Informationsaustausch nach OECD-Standard soll auf alle DBA angewendet werden

19.02.2014
Der Bundesrat hat das EFD damit beauftragt, eine Vorlage für die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuarbeiten, welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen. Damit könnte das ganze Schweizer DBA-Netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBA oder Steuerinformationsabkommen mit anderen Staaten gemäss internationalem Standard revidiert oder abgeschlossen, 36 davon sind in Kraft.

Einseitige Ausweitung nur bei Gegenseitigkeit

Der Standard soll nun mittels einseitiger Ausweitung auch auf die restlichen DBA angewendet werden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität, das heisst, dass die Partnerstaaten ebenfalls mit der Schweiz Steuerinformationen auf Anfrage austauschen können. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden.Ein solches Vorgehen verlangt auch eine von Nationalrat Ruedi Noser (FDP, ZH) im Dezember 2013 eingereichte Motion. Andere Staaten wie Belgien oder Singapur haben ihr DBA-Netz auf dieselbe Weise vollständig dem internationalen Standard angepasst.Mit dieser Massnahme, der Unterzeichnung am 15. Oktober 2013 des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Weiterführung der Arbeiten zur Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundesrat seinen Willen unterstreichen, den OECD-Standard betreffend Amtshilfe in Steuerfragen rasch umzusetzen.

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Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2014

DBA Irland und Turkmenistan

24.12.2013
Das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Irland sowie das neue DBA mit Turkmenistan (Erstabkommen) sind in Kraft getreten. Sie finden ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Die bilateralen Abkommen enthalten eine Amtshilfebestimmung gemäss OECD-Standard.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.12.2013

Grenzgängerregelungen

16.12.2013
Der Bundesrat hat einen Bericht über die Quellenbesteuerung der als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz tätigen Grenzgänger verabschiedet. Der Bericht gibt einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Abkommen, welche die Grenzgängerbesteuerung regeln, sowie über mögliche Weiterentwicklungen dieser Abkommen. Der Bericht wurde in Erfüllung eines von Nationalrat Meinrado Robbiani 2011 eingereichten Postulats (11.3607 «Überweisung der Quellensteuer bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern») erstellt.

Behandlung der Grenzgänger im Überblick

Im ersten Teil des Berichts wird die steuerliche Behandlung der in der Schweiz als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätigen Grenzgänger aufgezeigt. Diese richtet sich nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und den von der Schweiz mit den Nachbarstaaten bilateral vereinbarten Lösungen zur Grenzgängerbesteuerung.

Mögliche Entwicklungen und Ausgleichsmassnahmen

Im zweiten Teil des Berichts werden mögliche Entwicklungen der bilateralen Regelungen für die Grenzgängerbesteuerung skizziert. Im dritten Teil des Berichts werden die Ausgleichsmassnahmen zugunsten gewisser Kantone analysiert.Der Bericht gelangt zum Schluss, dass die geltenden Bestimmungen die Besonderheit der Beziehungen der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten widerspiegeln. Er hält fest, dass es wichtig ist, für die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine angemessene Lösung vorzusehen und aufrechtzuerhalten, die auch an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann.

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DBA Australien, China und Ungarn

25.11.2013
Der Bundesrat hat die Botschaften zu drei DBA mit Australien, China und Ungarn verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Sie ersetzen die heute gültigen Abkommen und enthalten Bestimmungen über die Amtshilfe nach dem international geltenden Standard.Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel sehen die drei Abkommen Quellensteuerreduktionen vor - teilweise bis zur Steuerbefreiung - bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen im Quellenstaat.Das revidierte Abkommen mit Australien wurde am 30. Juli 2013 unterzeichnet, jenes mit Ungarn am 12. September 2013 und jenes mit China am 25. September 2013.

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DBA Argentinien, Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik

06.11.2013
Die Schweiz hat mit Argentinien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Vier weitere revidierte DBA (mit Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik) sind vor einigen Tagen in Kraft getreten. Sie entfalten Wirkung ab dem 1.1.2014.

Zum neuen DBA Argentinien

Nachdem Argentinien am 16. Januar 2012 das bisher von beiden Staaten provisorisch angewendete Abkommen von 1997 gekündigt hatte, bestand Handlungsbedarf. Das neue Abkommen nun soll den vertragslosen Zustand beenden. Gemäss Information des Bundesrates übernimmt das neue Abkommen die meisten Regelungen des früheren Abkommens, enthält aber, wie heute üblich, eine Regelung, die den Informationsaustausch gemäss dem aktuellen Standard einführt. Ein automatischer Austausch ist allerdings, dies stellt der Bundesrat weiter klar, nicht vorgesehen.Wie in letzter Zeit üblich ist der Text des neuen Abkommens bisher noch nicht öffentlich verfügbar, sondern wird direkt den Kantonen sowie "betroffenen" Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme zugestellt. Der Inhalt wird sodann bei Unterzeichnung publik gemacht.

Inkrafttreten der DBA mit Bulgarien, Portugal, Slowenien sowie mit der Tschechischen Republik

Die vier DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welche die Schweiz mit Portugal, Bulgarien, Slowenien sowie der Tschechischen Republik abgeschlossen hat, sind in Kraft getreten. Die vier Abkommen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Sie enthalten alle eine Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard.Das Revisionsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Portugal ist am 21. Oktober 2013 in Kraft getreten, dasjenige zwischen der Schweiz und Slowenien am 14. Oktober und dasjenige zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik am 11. Oktober.Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien ist am 18. Oktober 2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Totalrevision des von beiden Ländern im Jahre 1991 abgeschlossenen Abkommens. Mit dem Inkrafttreten des neuen Vertragswerks wird das Abkommen von 1991 aufgehoben. Für die vor dem 1. Januar 2014 endenden Steuerperioden bleibt es jedoch weiterhin anwendbar.

Direkt zu den neuen DBA

DBA China

25.09.2013
Die Schweiz und China haben ein neues DBA auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Es ersetzt das seit 1991 gültige Abkommen und enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und China vereinbart, den maximalen Quellensteuersatz auf Dividenden von 10 auf 5 Prozent zu reduzieren, wenn die Gesellschaft, die die Dividende erhält, zu mindestens 25% an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren wurde von 10 Prozent auf 9 Prozent gesenkt. Ausserdem darf China in Zukunft keine Steuer auf Geschäftsaktivitäten (Business Tax) und auch keine Mehrwertsteuer auf internationalen Beförderungsleistungen erheben, die von Schweizer Seeschiff- und Luftfahrtunternehmen erbracht wurden.Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das neue DBA mit China zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Inhalt zugestimmt. Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden. In der Schweiz unterliegt es dem fakultativen Referendum.

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DBA Ungarn

13.09.2013
Die Schweiz und Ungarn haben in den letzten Tagen ein neues DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen vom 9. April 1981. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

DBA Ungarn - Kerninhalt

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Ungarn unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen. Wenn jedoch eine Gesellschaft mindestens 10 Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.Ebenfalls nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar sind Zinsen und Lizenzgebühren.Schliesslich können neu Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften im Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilien befinden.

DBA Ungarn - Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

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Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - Botschaft des Bundesrates ist da

04.09.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Am 11. Juli 2013 hatten Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet. Der jetzt vorliegende Abkommensentwurf folgt gemäss Bundesrat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Frankreich drohte mit Kündigung des alten Abkommens

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Kernpunkte des neuen Erbschaftssteuerabkommens Schweiz Frankreich

Einführung der Anrechnungsmethode auch für Erbschaftssteuer

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt für Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die Anrechnungsmethode ein. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert. Frankreich wendet die Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an.

Transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften und subsidiäres Besteuerungsrecht für «Steuerflüchtlinge»

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt auch die transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften ein. Indirekt gehaltene Immobilien werden damit neu wie direkt gehaltene behandelt. Künftig können daher alle Immobilien von ihrem Belegenheitsstaat besteuert werden.Diese steuerliche Transparenz ist ebenfalls bereits im schweizerisch- französischen Abkommen von 1997 über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert.Frankreich kann neu aufgrund eines subsidiären Besteuerungsrechts denjenigen Anteil besteuern, der einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, der mindestens 8 der 10 Jahre vor dem Jahr, in dem er die Vermögenswerte empfängt, in Frankreich wohnhaft war, muss aber eine schweizerische Erbschaftssteuer anrechnen, die auf diesem Anteil erhoben wurde. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht von Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert.Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ist die Möglichkeit vorgesehen, in den bilateralen Abkommen ein solches subsidiäres umfassendes Besteuerungsrecht zu verankern, das sich auf andere Kriterien als den Wohnsitz des Erblassers stützt, insbesondere auf den Wohnsitz des Erben oder des Vermächtnisnehmers.

Darum will der Bundesrat das neue Abkommen

Das neue Abkommen erhöht die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Der Bundesrat streicht allerdings hervor, dass es, anders als ein vertragsloser Zustand, rechtssicherheit gewährleiste  und die Gefahr von Doppelbesteuerungen vermeide. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4. September 2012, ergänzt um Details aus der Botschaft und mit Hervorhebungen der Redaktion

DBA Frankreich - Bundesrat gibt grünes Licht für neue Erbschaftsregelung

03.07.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert. Das Abkommen wird erst anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.

Wichtigste Neuerungen im neuen DBA mit Frankreich

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Zustandekommen auf Druck Frankreichs

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
Die Unterzeichnung des Abkommens soll die Weiterführung des strukturierten Dialogs über die hängigen Finanz- und Steuerfragen zwischen den beiden Staaten ermöglichen: Amtshilfe in Steuersachen, Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und Flughafen Basel-Mülhausen.