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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerharmonisierung

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Wichtige Gesetzesänderungen 2010

06.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind auf Bundesebene in den Bereichen Treuhand, Steuern, Sozialversicherungsrecht und in weiteren Rechtsgebieten verschiedene, zum Teil markante Gesetzesänderungen in Kraft getreten. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über wichtige Gesetzesänderungen 2010 sowie Hinweise darauf, wo Sie weitere, vertiefende Informationen dazu finden.

Gesetzesänderungen 2010 im Überblick

In folgenden Bereichen traten auf den 1.1.2010 wichtige Änderungen in Kraft (die Liste hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit):
  1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010
  2. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG und Steuerharmonisierungsgesetz StHG - Aufhebung der Dumont-Praxis
  3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
  4. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Änderung des Zinsfreibetrages
  5. Freizügigkeitsgesetz FZG - Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
  6. ZGB - Wegfall der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010

Nachdem bis zum 1. Oktober 2009 kein Referendum erhoben worden ist, ist das Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010 per 1.1.2001 in Kraft getreten. Zu dieser ausserordentlich wichtigen Revision haben wir schon ausführlich berichtet.
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2. Abschaffung der Dumont-Praxis

Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Die Dumont-Praxis, die damit aufgehoben wird, besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Eines der Hauptprobleme der Dumont-Praxis war, dass schon die Begriffe «vernachlässigt» und «unterlassener Unterhalt» zu verschiedensten Interpretationen Anlass gaben. Die daraus resultierende unterschiedliche Praxis der Kantone sowie die schwankende Rechtsprechung dienten mitnichten der Rechtssicherheit, sondern beschäftigte Steuerberater wie Gerichte immer wieder aufs Neue. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012. Viele Kantone wie z.B. Graubünden, Uri oder Zürich haben die Änderung bereits umgesetzt. Der Kanton Aargau hat die Dumont-Praxis sogar rückwirkend auf den 1.1.2009 abgeschafft.
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3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

Ab 1.1.2010 wird die Nachsteuer bei Steuerhinterziehung des Erblassers mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück. Ab dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige im Rahmen der direkten Bundessteuer zudem einmalig die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die Straflose Selbstanzeige kann pro steuerpflichtige Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die neuen Vorschriften finden erst Anwendung auf Erbgänge, die nach dem 31.12.2009 eröffnet werden!
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4. Änderung des Zinsfreibetrages bei der Verrechnungssteuer

Ab 1.1.2010 kann bei der Verrechnungssteuer ein Zinsfreibetrag von CHF 200 geltend gemacht werden und dies auf allen Kundengelder nicht wie bisher nur auf den Sparkonti.
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5. Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung

Ab 1. Januar 2010 können ältere Arbeitnehmende nicht mehr zum vorzeitigen Bezug der reglementarischen Altersleistung gezwungen werden. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, haben damit neu Anspruch auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das Gleiche gilt für Personen, welche sich nach dem Stellenverlust bei der Arbeitslosenversicherung melden.
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6. Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen künftig nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt. Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will.
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Quelle: www.weka-treuhand.ch

Revision StHG

15.07.2009
Die Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes StHG über den Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft wird einzig vom Mieterverband kritisiert und abgelehnt. Er kritisiert, dass Wohneigentümerinnen und -eigentümer einmal mehr steuerlich besser gestellt werden als Mieterinnen und Mieter. Aus steuersystematischer Sicht gebe es keine guten Gründe, weshalb bei Ersatzbeschaffungen ein Steueraufschub gewährt werden solle, schreibt der Mieterverband in seiner Vernehmlassungsantwort.Ein Steueraufschub diene einzig dazu, Wohneigentümern den Verkauf ihres bisherigen Wohnobjekts, respektive den Kauf eines anderen finanziell zu vergünstigen.Die vorgeschlagene Revision will die Berechnungsmethode bei der Grundstückgewinnsbesteuerung festlegen, da diese im Steuerharmonisierungsgesetz bisher nicht vorgeschrieben war. Es geht darum, die zurzeit angewendete absolute Methode durch eine relative Methode zu ersetzen und dies gesetzlich festzuhalten.Bei der absoluten Methode wird beim Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum und dem Kauf von Neuem nur der reinvestierte Teil des Gewinns aufgeschoben, während der frei verfügbare Gewinn besteuert wird.Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Dies führt dazu, dass auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns, welcher nicht reinvestiert wird, dem Steueraufschub unterliegt.

Bürgerliche Parteien begrüssen Revision

FDP, SVP und CVP begrüssen die Revision einhellig, weil damit die berufliche Mobilität gefördert und erleichtert wird. Die FDP begründet ihre Unterstützung damit, dass mit der relativen Methode es sich auch lohnt, teureres Wohneigentum mit günstigerem zu ersetzen. Die CVP moniert zusätzlich, dass "der Methodenwechsel 'nur' die Ausgestaltung des Steueraufschubs betrifft", und keine massie Reduktion der Steuereinnahmen für die Kantone zur Folge hat.