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Artikel mit Schlagwort Verdecktes Eigenkapital

Verdecktes Eigenkapital

21.06.2016
Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals sind gemäss den kantonalen und dem eidgenössischen Steuerrecht auch das verdeckte Eigenkapital und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, die auf dem aus steuerlicher Sicht zu hohem Fremdkapitalanteil bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als Dividenden zu behandeln.

Definition

Als "verdecktes Eigenkapital" gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen) oder Darlehen von Dritten, welche durch eine solche Person gesichert sind. Buchmässig ist das verdeckte Eigenkapital demnach dem Fremdkapital zugeordnet. Wenn das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist, wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.

Anreiz des verdeckten Eigenkapitals

Hinter der Schaffung von hohem Fremdkapital durch der Gesellschaft nahestehende Personen steht der Gedanke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung. Gewinne werden bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als (Dividenden-) Einkommen besteuert. Die aus einem Darlehen fliessenden Zinsen stellen auf Stufe der Gesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies führt zu einer Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuer und die Verrechnungssteuer entfällt.

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema des verdeckten Eigenkapitals ein Kreisschreiben erlassen. Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Daneben hat die ESTV für eine grosse Reihe von einzelnen Aktiven den zulässigen Fremdfinanzierungsanteil festgelegt. Als Faustregel gilt die Berechnung, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Ausschluss von verdecktem Eigenkapital

Nie als verdecktes Eigenkapital gilt Fremdkapital, das von unabhängigen Dritten ohne Sicherstellung durch eine der Gesellschaft nahestehende Person zur Verfügung gestellt wird. Zudem steht der betroffenen Gesellschaft stets der Nachweis offen, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.

Steuerliche Behandlung des verdeckten Eigenkapitals

Zum steuerbaren Gewinn einer Gesellschaft gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, welcher als verdecktes Eigenkapital gilt. Diese Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Werden Darlehen von nahestehenden Personen zu einem unter dem gemäss Merkblatt der ESTV anerkannten marktüblichen Zins gewährt, wird vom gesamten Schuldzins derjenige Teil als abzugsfähig anerkannt, welcher dem von der ESTV anerkannten marktüblichen Zins entspricht. Nur die überschiessende Differenz wird aufgerechnet.Das verdeckte Eigenkapital unterliegt zudem der kantonalen Kapitalsteuer.Erfolgt die Deklaration des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen nicht freiwillig und damit fristgerecht, verwirkt das Rückforderungsrecht gegenüber der Verrechnungssteuer, was zu einem Anstieg der Steuerbelastung auf den Zinsen von 35% führt.

Empfehlung

Es besteht ein grosser Spielraum bei der Planung und Strukturierung der Finanzierung einer Gesellschaft. Um diesen optimal zu nutzen, empfiehlt sich, die Möglichkeiten im Einzelfall vorab im Detail auszuloten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SZ - Neue Steuerentscheide des Verwaltungsgerichts

22.12.2011
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat drei neue interessante Entscheide zu Steuerfragen (zwei zu Verfahrensfragen, einer zu einer materiellen Steuerfrage) gefällt und veröffentlicht. Im Folgenden geben wir gerne die wesentlichen Punkte der Entscheide wieder und führen - falls Sie sich weiter informieren möchten - die Direktlinks zu den Entscheidveröffentlichungen an.

Steuerverfahren - Vertretung der verbeiständeten Person

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011Als gesetzlicher Vertreter ist der Beistand befugt, für die verbeiständete Person sowohl die Steuererklärung zu unterzeichnen und einzureichen wie auch die Veranlagungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung, die Veranlagungsverfügung zusätzlich auch der verbeiständeten Person zuzustellen, besteht für die Steuerbehörde nicht. Selbst wenn im konkreten Fall die Einreichung der Steuererklärung vom Umfang des Beistandsmandats nicht gedeckt gewesen wäre, hätte die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung an den gesetzlichen Vertreter eröffnen müssen. VGE II 2011 66

Steuerverfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entscheides / Zustellungsfiktion

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2011Bei gescheiterter Zustellung von Entscheiden oder Verfügungen, welche die kantonalen Steuern betreffen, gilt was folgt:

Erste Zustellung:

Wird dem Adressaten eine Abholeinladung in sein Postfach oder (nach erfolglosem Zustellversuch) in seinen Briefkasten gelegt, beginnt am Folgetag (vgl. BGE 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3.1) eine Abholfrist von sieben Tagen bzw. bei Postlagersendungen von (längstens) einem Monat zu laufen. Wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, geht sie zurück an den Absender und die Zustellung wird wiederholt (§ 150 Abs. 1 JV).Hat der Adressat die Zustellung jedoch schuldhaft verhindert, gilt sie am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JV).

Zweite Zustellung:

Wird die eingeschriebene Sendung erneut innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Bei der zweiten Zustellung gilt die siebentägige Abholfrist auch für postlagernde Sendungen.Voraussetzung für diese sog. Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen.VGE II 2011 41

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG bzw. § 74 StG): verdecktes Eigenkapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011Gewährt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so ist beim Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Blick auf den Beteiligungsabzug die Höhe des Beteiligungserlöses um den in den Vorjahren ausgeübten Gewinnverzicht (Zinslosigkeit des Darlehens) auf dem Teil des Darlehens zu vermindern, der nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist. Dass in den Vorjahren bei der Gewinnbesteuerung von der Steuerbehörde keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden, ändert daran nichts.VGE II 2011 78