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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden

12.12.2008
Internationale Sportverbände sind für die direkte Bundessteuer grundsätzlich steuerpflichtig. Gestützt auf eine extensive Auslegung von Art. 56 lit. g DBG haben verschiedene kantonale Steuerbehörden die internationalen Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bundessteuer befreit. Der Bundesrat hat beschlossen, die Praxis in diesem Bereich im Sinne einer Befreiung zu vereinheitlichen. Im Auftrag des Bundesrates hat die ESTV nun ein Rundschreiben veröffentlicht.Kern des Rundschreibens bilden die folgenden Regeln, die von den Kantonen im Sinne einer einheitlichen Praxis angewendet werden sollen:
  • Die in der Schweiz domizilierten und dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) angeschlossenen internationalen Sportverbände sowie deren in der Schweiz domizilierten internationalen Unterverbände (Konföderationen) sind von der direkten Bundessteuer befreit. Nicht als Unterverbände gelten die jeweiligen nationalen und regionalen Unterverbände,wie etwa die schweizerischen Sportverbände. Diese sind somit nicht steuerbefreit.
  • Die Steuerbefreiung ist auf die direkte Bundessteuer beschränkt. Die übrigen Steuern und Abgaben des Bundes (Mehrwertsteuer usw.) sind davon nicht betroffen.
  • Einzig die internationalen Sportverbände als solche sind von der direkten Bundessteuer befreit. Nicht befreit sind hingegen die natürlichen Personen in deren Umfeld, wie Mitarbeitende, Personen in Gremien, Funktionäre usw.
Quelle:

Zinssätze und Höchstabzüge für Säule 3a für 2009

11.12.2008
und Vergütungszinssätze unverändert, Grenzbeträge werden erhöht.Der Bundesrat erhöht auf den 1. Januar 2009 den oberen Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge auf CHF 82'080. Damit gelten für den Steuerabzug die folgenden Höchstabzüge:
  • Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'566.-
  • Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 32'832.-
Das EFD hat gleichzeitig den Anhang zur Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer erlassen. Die entsprechenden Zinssätze wurden für das Jahr 2009 aber nicht geändert und bleiben weiterhin
  • bei 1.5% für Vorauszahlungen
  • bei 4.0% bei Verzug und Rückerstattung
Quelle: efd