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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer

27.08.2026

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Die Regierung des Kantons Graubünden hat die Vernehmlassung für eine Teilrevision der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sowie für eine Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit weiteren Änderungen im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) und im Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (FAG; BR 730.200) zur Umsetzung des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung und zur Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eröffnet.

Geplant sind zwei zentrale Massnahmen: Zum einen soll die Wohneigentumsbesteuerung im Steuergesetz dahingehend angepasst werden, dass die Eigenmietwertbesteuerung entfällt. Der Bund überlässt den Kantonen die Entscheidung, ob Abzüge für Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz, für Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzbau sowie für Denkmalpflege beibehalten werden sollen. Die Regierung stützt sich auf den Grundsatz der Steuersystematik: Fällt die Eigenmietwertbesteuerung weg, sind die damit verbundenen Abzüge nicht mehr sachgerecht. In Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Lösung und aufgrund ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber steuerlichen Lenkungsmassnahmen lehnt die Regierung die Beibehaltung der Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau ab. Der Abzug für Denkmalpflege soll dagegen beibehalten werden, da denkmalpflegerische Arbeiten regelmässig nicht freiwillig erfolgen. Dieser Vorschlag entspricht zudem der Lösung auf Bundesebene.

Zum anderen soll zur Kompensation der kantonalen Mindereinnahmen als Folge der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung im Steuergesetz eine kantonale besondere Liegenschaftssteuer eingeführt werden. Zur Kompensation der gemeindlichen Mindereinnahmen soll im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den Gemeinden das Recht einräumt, eine besondere Liegenschaftssteuer einzuführen. Will eine Gemeinde eine solche Steuer erheben, muss sie lediglich den Steuersatz im kommunalen Steuergesetz festlegen. Entsprechende gesetzliche Grundlagen werden auch für die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden geschaffen.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit soll in der Kantonsverfassung – in Anlehnung an die neue Bestimmung von Art. 127 Abs. 2bis der Bundesverfassung (BV; SR 101), die am 28. September 2025 von Volk und Ständen angenommen wurde – eine Abweichungsermächtigung verankert werden. Diese ermöglicht eine unterschiedliche Besteuerung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Erstliegenschaften und Zweitliegenschaften im Zusammenhang mit der besonderen Liegenschaftssteuer. Die Teilrevision der Kantonsverfassung unterliegt dem obligatorischen Referendum.

Schliesslich soll als Folge einer Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden das Ertragspotenzial der kommunalen besonderen Liegenschaftssteuer das bisherige Ressourcenpotenzial in der Einkommenssteuer ersetzen.

Die Umsetzung der Vernehmlassungsvorlage ist für den 1. Januar 2029 vorgesehen, zeitgleich mit den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Regierung strebt an, dass die Gemeinden und Kirchen ihre Steuergesetze rechtzeitig anpassen können.

Die Vernehmlassungsfrist endet am 27. November 2026. Die Unterlagen sind auf der Website des Kantons Graubünden (www.gr.ch → Publikationen → Vernehmlassungen → Laufende Vernehmlassungen) abrufbar.

Ursprünglich publiziert am
GR