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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Geschäftsaufwendungen

LU: Privatanteil Geschäftsfahrzeug - Anpassung ab Kalenderjahr (Lohnausweis) 2022

02.11.2021

Die Berufskostenverordnung (Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer, Berufskostenverordnung) wurde geändert und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gegenüber der bisherigen Regelung werden neu die Kosten für den Arbeitsweg bei der Berechnung der unentgeltlichen privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges berücksichtigt. Aus diesem Grund steigt der Privatanteil Geschäftsfahrzeug von bisher 0,8% auf neu 0,9% pro Monat. Das Finanzdepartement des Kantons Luzern beschloss, diese Bestimmung auch für die Staats- und Gemeindesteuern zu übernehmen. Die Regelung vereinfacht so für die Arbeitgeberschaft künftig den administrativen Aufwand.

LU

Abgrenzung Geschäfts- und Privataufwendungen – Der «Versuch auf gut Glück» ist Geschichte

23.09.2013
Wieviele Anekdoten über Ferienreisen zu Lasten der Firma, tolle Autos, die steuerlich selbstverständlich nur zu Geschäftszwecken verwendet werden oder Ehegatten, die aus edleren oder weniger edlen Motiven als Mitarbeiter in der Firma geführt werden, obwohl sie diese noch nie von innen gesehen haben, wurden schon erzählt am Stammtisch oder im Verein? Je wagemutiger das Schnäppchen, desto grösser die Anerkennung der Zuhörer. Ging mal etwas schief bei der Veranlagung, korrigierte die Steuerverwaltung das "Versehen" und rechnete den entsprechenden Betrag auf. Ein strafrechtliches Risiko bestand kaum.

Der Entscheid vom 4. Juli 2013

Damit ist spätestens seit dem 4. Juli 2013 Schluss. Das Bundesgericht hatte an diesem Tag darüber zu befinden, wie Lohnzahlungen an den Ehegatten des Geschäftsinhabers, eine als Geschäftsaufwand verbuchte Reise nach Vietnam und die Nichtverbuchung des Privatanteils für ein beruflich wie privat genutztes Fahrzeug steuerlich zu behandeln sind. Es hat dabei eine klare, gegenüber früher verschärfte Linie gezogen zwischen einem normal zu korrigierenden "Versuch auf gut Glück" und dem vollendeten Steuerbetrug. Bei der betroffenen Unternehmung handelte es sich um eine Aktiengesellschaft aus dem Treuhandbereich.

Steuerbetrug – Steuerhinterziehung

Ein Steuerbetrug begeht, wer vorsätzlich zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (Geschäftsbücher/ Lohnausweise/Bescheinigungen Dritter) zur Täuschung der Steuerverwaltung verwendet. Der Steuerbetrug ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde bei der Steuerverwaltung vollendet. Eine fehlerhafte Veranlagung ist nicht nötig.Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (z.B. bei einem Schwarzgeldkonto) oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Folgen

Während die erste Instanz den steuerpflichtigen Hauptaktionär und Geschäftsführer wegen der Lohnzahlungen an seine Ehefrau noch des Steuerbetrugs für schuldig befand, wurde dieser Schuldspruch später durch das Obergericht aufgehoben. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht jedoch klar hervor, dass das Eis für solche Zahlungen dünn geworden ist. Liegt die einzige Rechtfertigung der Zahlungen noch im Äufnen eines Alterskapitals für die berufliche Vorsorge des Ehepartners, ohne dass dieser tatsächlich im Betrieb mitarbeitet, dürfte dies den Tatbestand des Steuerbetrugs neu erfüllen.Anders verlief der Prozess in Bezug auf die Vietnamreise und den nicht verbuchten Privatanteil für das Fahrzeug. In diesen beiden Punkten erkannte das Bundesgericht auf Vorliegen eines vollendeten Steuerbetrugs. Es hielt fest, dass dem Steuerpflichtigen bei der Frage, ob er einen Privatanteil für gemischt genutzte Güter und Aufwendungen auszuscheiden hat, kein Ermessen zusteht. Ein Ermessensspielraum steht ihm erst bei der Frage der Höhe des Privatanteils zu.Gestützt darauf hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen des mehrfachen, vollendeten Steuerbetrugs schuldig gesprochen.

Empfehlungen

Das jüngste Bundesgerichtsurteil ist keine Absage an eine korrekte, optimierte Steuerplanung. Eine sinnvolle, auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Zuordnung des Vermögens zum geschäftlichen oder privaten Bereich bleibt weiterhin möglich. Schluss ist allerdings mit der Schlaumeierei. Das eigene Geschäft soll nicht länger als Auffangbecken abenteuerlicher Zuordnungen von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben dienen. Diese Art der Steuerplanung war allerdings schon vor diesem Bundesgerichtsurteil nicht besonders originell und zeugte eher von mangelndem Wissen, denn von grosser Raffinesse.
Quelle: GHR TaxPage September 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch