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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Geschäftsauto

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

16.03.2021

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Lohnausweis und Geschäftsfahrzeug - Deklaration des Aussendienstes

15.07.2016
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg aufgrund von FABI neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren.

Problem - Ausscheidung des Aussendienst-Anteils

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.

Was gilt als Aussendienst?

Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben.Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Pauschalen

Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv" bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste". Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.7.2016.

Abgrenzung Geschäfts- und Privataufwendungen – Der «Versuch auf gut Glück» ist Geschichte

23.09.2013
Wieviele Anekdoten über Ferienreisen zu Lasten der Firma, tolle Autos, die steuerlich selbstverständlich nur zu Geschäftszwecken verwendet werden oder Ehegatten, die aus edleren oder weniger edlen Motiven als Mitarbeiter in der Firma geführt werden, obwohl sie diese noch nie von innen gesehen haben, wurden schon erzählt am Stammtisch oder im Verein? Je wagemutiger das Schnäppchen, desto grösser die Anerkennung der Zuhörer. Ging mal etwas schief bei der Veranlagung, korrigierte die Steuerverwaltung das "Versehen" und rechnete den entsprechenden Betrag auf. Ein strafrechtliches Risiko bestand kaum.

Der Entscheid vom 4. Juli 2013

Damit ist spätestens seit dem 4. Juli 2013 Schluss. Das Bundesgericht hatte an diesem Tag darüber zu befinden, wie Lohnzahlungen an den Ehegatten des Geschäftsinhabers, eine als Geschäftsaufwand verbuchte Reise nach Vietnam und die Nichtverbuchung des Privatanteils für ein beruflich wie privat genutztes Fahrzeug steuerlich zu behandeln sind. Es hat dabei eine klare, gegenüber früher verschärfte Linie gezogen zwischen einem normal zu korrigierenden "Versuch auf gut Glück" und dem vollendeten Steuerbetrug. Bei der betroffenen Unternehmung handelte es sich um eine Aktiengesellschaft aus dem Treuhandbereich.

Steuerbetrug – Steuerhinterziehung

Ein Steuerbetrug begeht, wer vorsätzlich zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (Geschäftsbücher/ Lohnausweise/Bescheinigungen Dritter) zur Täuschung der Steuerverwaltung verwendet. Der Steuerbetrug ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde bei der Steuerverwaltung vollendet. Eine fehlerhafte Veranlagung ist nicht nötig.Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (z.B. bei einem Schwarzgeldkonto) oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Folgen

Während die erste Instanz den steuerpflichtigen Hauptaktionär und Geschäftsführer wegen der Lohnzahlungen an seine Ehefrau noch des Steuerbetrugs für schuldig befand, wurde dieser Schuldspruch später durch das Obergericht aufgehoben. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht jedoch klar hervor, dass das Eis für solche Zahlungen dünn geworden ist. Liegt die einzige Rechtfertigung der Zahlungen noch im Äufnen eines Alterskapitals für die berufliche Vorsorge des Ehepartners, ohne dass dieser tatsächlich im Betrieb mitarbeitet, dürfte dies den Tatbestand des Steuerbetrugs neu erfüllen.Anders verlief der Prozess in Bezug auf die Vietnamreise und den nicht verbuchten Privatanteil für das Fahrzeug. In diesen beiden Punkten erkannte das Bundesgericht auf Vorliegen eines vollendeten Steuerbetrugs. Es hielt fest, dass dem Steuerpflichtigen bei der Frage, ob er einen Privatanteil für gemischt genutzte Güter und Aufwendungen auszuscheiden hat, kein Ermessen zusteht. Ein Ermessensspielraum steht ihm erst bei der Frage der Höhe des Privatanteils zu.Gestützt darauf hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen des mehrfachen, vollendeten Steuerbetrugs schuldig gesprochen.

Empfehlungen

Das jüngste Bundesgerichtsurteil ist keine Absage an eine korrekte, optimierte Steuerplanung. Eine sinnvolle, auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Zuordnung des Vermögens zum geschäftlichen oder privaten Bereich bleibt weiterhin möglich. Schluss ist allerdings mit der Schlaumeierei. Das eigene Geschäft soll nicht länger als Auffangbecken abenteuerlicher Zuordnungen von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben dienen. Diese Art der Steuerplanung war allerdings schon vor diesem Bundesgerichtsurteil nicht besonders originell und zeugte eher von mangelndem Wissen, denn von grosser Raffinesse.
Quelle: GHR TaxPage September 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch