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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Immobilienrecht

ZH - Neue Bauvorschriften

09.04.2009
Per 1. Juli 2009 treten die Änderungen der Besonderen Bauverordnung I und der Allgemeinen Bauverordnung des Kantons Zürich in Kraft. Damit senkt der Regierungsrat den zulässigen Energiebedarf von Neubauten für Heizung und Warmwasser um einen Drittel und kommt seinen energie- und klimapolitischen Zielen einen weiteren Schritt näher. Der Schritt ist mit den anderen Kantonen koordiniert.Zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele des Kantons sind gut gedämmte Häuser sowie möglichst energiesparendes Heizen, Kühlen und Erzeugen von Warmwasser von zentraler Bedeutung. Die entsprechenden Anlagen verbrauchen fast die Hälfte der Energie im Kanton. Im Legislaturprogramm 2007 – 2011 hat sich die Zürcher Regierung darum zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Nachdem die Baudirektion am 19. März 2009 das neue Förderprogramm Energie mit Schwerpunkt Gebäudesanierung vorgestellt hat, werden nun die Vorschriften so angepasst, dass Neubauten pro Quadratmeter und Jahr durchschnittlich nur noch eine Energiemenge benötigen, welche 4,8 Litern Heizöl entspricht. Damit sinkt der zulässige Wärmebedarf von Neubauten um einen Drittel. Zum Vergleich: Im Jahr 1975 lag der Bedarf noch bei einer Energiemenge von 22 Litern Heizöl. Die jetzigen Änderungen sind eng mit den anderen Kantonen koordiniert.

Bessere Wärmedämmung und effizientere Heizungsanlagen

Die vom Regierungsrat verabschiedete Änderung der Besonderen Bauverordnung I und der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion betreffen insbesondere die Wärmedämmung von Gebäuden sowie die Heizungs- und Lüftungsanlagen. Sie gelten ab 1. Juli 2009. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die Änderung der Allgemeinen Bauverordnung in Kraft gesetzt. Dank dieser Änderung führt die nun zusätzlich notwendige Wärmedämmstärke an den Aussenwänden zu keinem Nutzflächenverlust. Damit sind im Kanton Zürich wesentliche Teile der neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) umgesetzt. Einige wenige Punkte benötigen noch eine Änderung des kantonalen Energiegesetzes. Diese ist bei der Baudirektion in Arbeit.Quelle: Regierungsrat des Kantons Zürich

Ablehnung der Mietrechtsrevision: Die Quittung erhalten

28.03.2009
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz nimmt gemäss eigenen Angaben mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Rechtskommission des Nationalrates die bundesrätliche Vorlage zur Mietrechtsrevision ablehnt. Nachdem die Mieten nicht zu hundert Prozent an den Landesindex der Konsumentenpreise hätten angepasst werden sollen, sei dieser Schritt unabwendbar gewesen und entspreche letztlich den Interessen der Immobilienwirtschaft.Als ärgerlich müsse die lange, zeitaufwendige Vorbereitungsphase für eine Mietrechtsrevision bezeichnet werden, die nun ins Leere läuft. Die Missachtung des zwischen den Sozialpartnern geschlossenen Kompromisses zur Indexierung der Mietkosten sei für dieses Resultat ausschlaggebend. In diesem Sinne stelle der Ablehnungsentscheid der Rechtskommission die Quittung für das nicht nachvollziehbare Vorgehen des zuständigen Bundesamtes und von Volkswirtschaftsvorsteherin Doris Leuthard dar, meint der SVIT.In der Praxis ändert sich für die Immobilienwirtschaft und bei den dem SVIT angehörenden Unternehmen mit der Fortführung des geltenden Mietrechts nichts. Der Mieterfrieden könne, so der SVIT weiter, auch mit den geltenden Regelungen zum Wohle von Mietern und Vermietern fortgesetzt werden.

ZH - Bauvorschriften für Liftanbauten

12.03.2009
Bei älteren Gebäuden ist die behindertengerechte Erschliessung oftmals nicht möglich, da die Raumverhältnisse den Einbau eines Lifts verunmöglichen. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Ergänzungsparagraphen, der bei älteren Gebäuden Ausnahmen zulässt.Mit einem Postulat wurde der Regierungsrat im November 2004 eingeladen zu prüfen, wie mit der Revision des Paragraphen 19 der «Besonderen Bauverordnung II» Liftbauten von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen befreit werden können, um eine behindertengerechte Erschliessung eines Gebäudes zu ermöglichen.Das ursprüngliche Postulat verlangte eine Befreiung aller Gebäude, die Kommission für Planung und Bau schlug eine Begrenzung für Gebäude vor, die vor dem 1. Juli 1978 und damit vor dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes erstellt worden sind. Zudem verlangte die Kommission, dass solche Liftanbauten nur dann von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit werden, wenn keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen (zum Beispiel Denkmal-, Ortsbild-, Natur- und Heimatschutz) entgegen stehen.Leichte Anpassung notwendigDer vom Regierungsrat dem Kantonsrat beantragte Paragraph 19 a der «Besonderen Bauverordnung II» entspricht weitestgehend dem von der Kommission für Planung und Bau gemachten Vorschlag. Einzig bezüglich Stichtag 1. Juli 1978 spricht sich der Regierungsrat für eine andere Lösung aus. Er vertritt die Haltung, dass nicht die Erstellung des Gebäudes, sondern die Bewilligung des Bauvorhabens massgebend ist. Um einer ungerechtfertigten Privilegierung entgegen zu wirken, ist im Paragraph 19 a auch festgehalten, dass in erster Linie Planungs- und Baugesetz bzw. baukonforme Erschliessungen angestrebt und bevorzugt werden müssen und Ausnahmebewilligungen nur subsidiär erteilt werden.Quelle: Baudirektion des Kantons Zürich