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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort BE

BE - Steuergesetztevision 2016

03.12.2014
Mit der Steuergesetzrevision 2016 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs und verschiedene Anpassungen zur Umsetzung von überwiegend zwingendem Bundesrecht. Mit der Revision wird auch eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung und aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Diese sollen in die nächste Revision des Steuergesetzes einfliessen.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt:
  • Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen.
  • Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils.
  • Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden.
  • Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.

Steuerstrategie nicht Teil dieser Revision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2016

 

BE - Steuergesetzrevision 2016

27.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2016) eröffnet.Im Zentrum der Steuergesetzrevision 2016 steht die Begrenzung des Fahrkostenabzugs, die im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) zur Umsetzung vorgeschlagen wurde. Gleichzeitig erfolgten eine vom Bundesrecht vorgegebene Neuregelung der Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten und eine Anpassung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit des Steuerregisters. Um der geplanten Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzugreifen, enthält die Vorlage bewusst keine standortpolitischen Massnahmen. Die Revision soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges. Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges kann nach der Annahme der FABI-Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 im Rahmen der vorliegenden Revision umgesetzt werden.Weiter werden mit dieser Revision zwei zwingende Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt: Der Bundesrat hat am 16. April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen. Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils. Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen und eine von den Steuerpflichtigen gewünschte Dienstleistung im Verfahren der Grundstückgewinnsteuerveranlagung wieder eingeführt.

Geplante Steuerstrategie der Regierung nicht Teil dieser Teilrevision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Bei der Strategieentwicklung des Kantons gilt es zwingend, die USR III zu berücksichtigen. Deshalb wird sie auf die offizielle, für September 2014 vorgesehene Vernehmlassungsvorlage des Bundes abgestimmt.Falls die USR III keine zeitliche Verzögerung erfährt, wird sich der Regierungsrat voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Damit könnten die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis gebracht und steuerpolitische Massnahmen bzw. Massnahmen aus der USR III in einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 oder 2018 beschlossen werden. Dabei werden auch die als Postulat überwiesene Motion 190-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Ausländische Sportlerinnen und Künstlerinnen gerecht besteuern» vom 4. September 2012 und die ebenfalls als Postulat überwiesenen Ziffern 2 und 3 der Motion 191-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Schluss mit Steuerbeschiss – Schluss mit Diebstahl am Volk» vom 4. September 2012 zu behandeln sein.Damit der Handlungsspielraum des Grossen Rats gewahrt bleibt, sieht die vorliegende Teilrevision keine steuerpolitischen Massnahmen vor. Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, beantragt der Regierungsrat auch keinen Ausgleich der kalten Progression.

Bezug der Unterlagen und Zeitplanung

Die Vernehmlassung endet am 26. September 2014. Die Finanzkommission des Grossen Rates wird sich voraussichtlich im Januar 2015 mit der Vorlage befassen. Die Beratung im Grossen Rat wird voraussichtlich in der Märzsession 2015 erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Weitere Informationen zum Thema

 

BE - Handänderungssteuer wird teilweise abgeschafft

19.05.2014
Das Stimmvolk des Kantons Bern hat sich gestern an der Urne für eine teilweise Abschaffung der Handänderungssteuer im Kanton Bern ausgesprochen, dies mit einem Mehr von knapp 58%.

Entlastung nur bei Eigenheimen

Ab dem Jahr 2015 müssen Käufer von Wohneigentum auf den ersten 800'000 CHF keine Handänderungssteuer (in der Regel beträgt die Handänderungssteuer im Kanton Bern 1.8% des Kaufpreises) mehr bezahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erwerberin oder der Erwerber dieses während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz nutzt.

Verfahren

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss bei der Grundbuchanmeldung ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Ist dieses nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der entsprechenden Höhe. Zudem nimmt es den Eintrag im Hauptbuch vor. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen prüft es, ob alle Bedingungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Ist dies der Fall, heisst es das Gesuch gut. Wird das Grundstück jedoch vorzeitig verkauft oder nicht ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt, muss die Handänderungssteuer nachträglich beglichen werden. 

BE - Neue Regeln der Pauschalbesteuerung gelten ab 1.1.2016

27.03.2013
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 26. März 2013 in zweiter Lesung eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen. Gegenstand der Teilrevision waren in erster Linie Anpassungen an zwingende Vorgaben des Bundesrechts. Nachdem das bernische Stimmvolk am 23. September 2012 eine Verschärfung der Pauschalbesteuerung beschlossen hatte, wurden im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes einzelne Präzisierungen vorgenommen, welche vom Bundesrecht zwingend vorgegeben sind. Damit ist die Revision der Besteuerung nach dem Aufwand abgeschlossen.Die Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand wird im Kanton Bern zusammen mit der analogen Verschärfung bei der direkten Bundessteuer, also am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin wird auch die bernische Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand angepasst werden.Bis zum 31. Dezember 2015 gilt somit das bisherige Recht. Ab dem 1. Januar 2016 treten die verschärften Bestimmungen für alle Personen in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Besteuerung nach dem Aufwand beantragen. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. Die neuen Regeln finden bei diesen Personen somit ab dem 1. Januar 2021 Anwendung. Diese Zeitverhältnisse (Änderungen per 2016 bzw. 2021) gelten gleichzeitig für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Pauschalbesteuerung Kanton Bern - weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den Änderungen , Wortlaut der bisherigen und der neuen Regeln

BE – Pauschalbesteuerung wird nicht abgeschafft

24.09.2012
Das Berner Stimmvolk hat gestern – anders als die Stimmbürger im Kanton Basel-Landschaft, die [intlink id="be-initiative-%c2%abfaire-steuern-%e2%80%93-fur-familien%c2%bb-gultig-zustande-gekommen" type="post"]Initiative «Faire Steuern - Für Familien»[/intlink] abgelehnt und für die Beibehaltung der Pauschalbesteuerung gestimmt.Der Gegenvorschlag des Kantonsparlaments, der – im Einklang mit den Vorschlägen der Steuerdirektorenkonferenz und der Eidg. Räte – die Untergrenze des steuerbaren Einkommens auf CHF 400'000 anhebt und für die Bemessung den siebenfachen Mietwert vorsieht (bei Wohnen im Hotel gilt der dreifache Pensionspreis). 

BE - Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen

14.02.2011
Der vom Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger lancierte Volksvorschlag für tiefere Autosteuern wurde in der gestrigen Volksabstimmung vom Berner Stimmvolk hauchdünn mit 50.4% der Stimmen angenommen. Damit wird im Kanton Bern die Autosteuer um rund ein Drittel gesenkt.Das neue Gesetz tritt auf dem 1.1.2012 in Kraft. Neufahrzeuge der Effizienzklassen A und B, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gesetzt werden, profitieren ebenfalls ab 1. Januar 2012 von der Vergünstigung.Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen[/intlink],
  • [intlink id="be-autosteuer-steuererleicherungen-aufgeschoben" type="post"]BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben[/intlink] und
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]

BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag

18.10.2010
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat sich mit dem Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» befasst. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Volksvorschlag als gültig zu erklären, ihn den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern jedoch zur Ablehnung zu empfehlen.Im November 2009 hatte der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Es ging im Wesentlichen um drei Punkte:
  • Neuwagen der Effizienzkategorien A und B sollten für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre steuerlich privilegiert werden.
  • Neuwagen der Effizienzkategorien F und G zwingend, Fahrzeuge der Kategorie E eventuell mit einem unbefristeten Malus belegt werden. Mehr als 20-jährige Fahrzeuge ohne Veteraneneintrag sollten ebenfalls unter einen Malus fallen.
  • Schliesslich sah das Gesetz vor, den Grundsteuersatz um 5,6% zu senken.
Gegen das Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags das Referendum ergriffen. Der Volksvorschlag verlangt, den vom Grossen Rat beschlossenen Bonus nur in geringerer Höhe zu gewähren, auf Mali vollständig zu verzichten und den Grundsteueransatz um einen Drittel zu senken. Ferner soll die Steuer für Händlerschilder halbiert werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen

07.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat gestern bekanntgegeben, dass der Volksvorschlag zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge im Kanton Bern zustande gekommen ist. Mit dem Volksvorschlag will das Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger erreichen, dass die Fahrzeugsteuern um rund einen Drittel gesenkt werden.

Inhalt des Vorschlages für tiefere Motorfahrzeugsteuern im Überblick

Der Volksvorschlag sieht gegenüber dem im November 2009 verabschiedeten Gesetz folgende grundsätzliche Änderungen vor:
  • Eine generelle Reduktion der Strassenverkehrssteuer um ca. einen Drittel,
  • Steuerliche Begünstigungen von Fahrzeugen der Effizienzkategorien A und B um 40 resp. 20%
  • Kein Steuerzuschlag für Fahrzeuge der anderen Effizienzkategorien
  • Kein Steuerzuschlag für ältere Fahrzeuge

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Vorgeschlagener Gesetzestext für das Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge BSFG

Die Initianten verlangen im nun zustandegekommenen Volksvorschlag, dass dem Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 19.11.2009 (Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)) der folgende Volksvorschlag gegenüber gestellt wird:Titel und Ingress:Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19. 11. 2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16. Dezember 2009.Ziffer I. Art. 6, Art. 12d (neu), Art. 14, Art. 19a (neu), Art. 19b (neu), Art. 21, Ziffer II.: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19.11.2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16.12.2009.Art. 51-3 Unverändert4 Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauchs-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.Art. 71 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 81 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 bis 5 UnverändertArt. 9Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.Art. 101 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 bis 4 UnverändertArt. 111 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 12 Normalsteuer für die Verwendung eines KollektivfahrzeugausweisesBei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben:a 500 Franken für Motorwagen,b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.Art. 12a (neu)1 Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.2 Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.3 Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (Prozent der Normalsteuer):
  • Effizienzkategorie A Steuerermässigung 40 Prozent
  • Effizienzkategorie B Steuerermässigung 20 Prozent
4 Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.5 Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und 3 folgende Jahre nach 1. Inverkehrsetzung gewährt.Art. 12b (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.2 Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerperiode, neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.Art. 12c (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn a sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und b aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.2 Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.

Nächste Schritte

Der Regierungsrat wird den Volksvorschlag dem Grossen Rat vorlegen und einen Abstimmungstermin festlegen. Der Grosse Rat wird darüber befinden, ob er die Vorlage dem Volk zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.