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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kapitalleistungen

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste

SZ - Weisung 70.31 zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

19.01.2010
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat am 19.01.2010 folgende Weisung erlassen:

A. Rückkauf

  1. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.
  2. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
  3. Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

  1. Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.
  2. Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).
  3. Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

  1. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

II. Publikation

  1. Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.

Kapitalleistungen der privaten Altersvorsorge werden steuerlich begünstigt

17.12.2009
Durch die getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen werden Kapitalleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a steuerlich privilegiert. Diese Begünstigung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies geht aus einem Bericht hervor, den der Bundesrat gestern in Erfüllung eines Postulates gutgeheissen hat.In ihrem Postulat aus dem Jahre 2007 forderte die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den Bundesrat auf, einen Bericht über die Über- und Unterbesteuerung der privaten Altersvorsorge zu unterbreiten. Der jetzt vorliegende Bericht zeigt unter anderem die steuerlichen Auswirkungen auf, wenn Vorsorgegelder bezogen und wenn sie anschliessend in eine Leibrente umgewandelt werden.Rentenleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a unterliegen einer vollen Besteuerung. Kapitalleistungen werden dagegen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Dadurch entsteht bei der direkten Bundessteuer eine steuerliche Maximalbelastung von 2,3 Prozent gegenüber der ordentlichen Maximalbesteuerung von 11,5 Prozent. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die Steuereinsparungen unterschied-lich hoch. Die steuerliche Förderung des Bezugs von Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen ist vom Gesetzgeber so gewollt.Bei der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind die Kapitalleistungen steuerfrei, sofern sie der Vorsorge dienen. Die steuerliche Begünstigung bei der freien Selbstvorsorge ist jedoch gegenüber der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) geringer. Die steuerlichen Auswirkungen bei Umwandlung von Pensionskassengeldern oder Säule-3a-Geldern in eine Leibrente können unterschiedlich sein. Sie sind einerseits davon abhängig, ob der Bezug der Kapitalleistung einmalig oder gestaffelt erfolgt, andererseits vom übrigen Einkommen, das zum Zeitpunkt der Leibrentenleistung erzielt wird.<h2>Schweizer Grenzgänger ohne Doppelbesteuerung</h2>Im Weiteren verlangte das Postulat eine Erklärung, wie Schweizer Grenzgänger, die ihr Einkommen in Deutschland erzielen, bezüglich der Säulen 3a und 3b besteuert werden. Aufgrund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland unterliegen diese keiner Doppelbesteuerung. Ihr Lohn darf in Deutschland lediglich im Umfang von 4,5 Prozent besteuert werden und in der Schweiz werden nur 80 Prozent des in Deutschland erzielten Gehalts besteuert. Leistungen aus einer Schweizer Selbstvorsorgeeinrichtung werden zudem nur in der Schweiz besteuert.
<i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>